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2013 | Buch

Handels- und Gesellschaftsrecht

Eine praxisorientierte Einführung

verfasst von: Prof. Dr. Andreas Wien

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Über dieses Buch

Das Handels-und Gesellschaftsrecht gehört zu den Pflichtlehrveranstaltungen in rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen. Zudem ist ein grundlegendes Verständnis dieser Rechtsgebiete auch für viele Berufstätige und Unternehmer unabdingbar.

Das Lehrbuch „Handels- und Gesellschaftsrecht“ bietet eine leicht verständliche und praxisnahe Einführung in die rechtlichen Grundlagen. Beispiele und Zusammenfassungen vermitteln dem Leser Zusammenhänge, die ihn befähigen, eigenständig rechtliche Probleme zu erkennen und diese angemessen anzugehen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einführung
Zusammenfassung
Das vorliegende Werk hat sich zum Ziel gesetzt, die Grundstrukturen des Handels‐ und Gesellschaftsrechts darzustellen. Das Buch möchte eine praxisnahe und zugleich verständliche Einführung in diese Themenfelder bieten. Dadurch soll der Leser eine leicht verständliche und dennoch tiefgründige Übersicht über die Themenbereiche und wichtigen Aspekte des Handels‐ und Gesellschaftsrechts erhalten. Obwohl sich das Werk primär an Studierende der Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien richtet, ist es stark geprägt vom Praxisbezug des Lehrstoffs, so dass sich das Werk auch ideal für Praktiker und insbesondere für Existenzgründer eignet. Die Anwendungsmöglichkeiten und Einsatzfelder des Lehrstoffs werden dem Leser aufgezeigt. Der Inhalt wird durch praktische Beispiele und grafische Übersichten veranschaulicht und vertieft.
Andreas Wien
2. Der Kaufmannsbegriff
Zusammenfassung
Im Folgenden wird zunächst auf den Begriff des „Gewerbes“ eingegangen. Denn der Gewerbebegriff ist die Grundlage für das Verständnis des vom Handelsgewerbe geprägten Kaufmannsbegriffs. Die Qualifizierung als Handelsgewerbe erfordert nämlich zunächst eine Betrachtung des Gewerbebegriffs.
Andreas Wien
3. Handelsfirma
Zusammenfassung
Auch wenn umgangssprachlich die Bezeichnung „Firma“ mit dem Begriff eines Unternehmens synonym verwendet wird, wenn beispielsweise jemand sagt „ich fahre in meine Firma“, so ist dieser Satz juristisch gesehen falsch. Der Begriff der Firma ist in § 17 HGB gesetzlich normiert.
Andreas Wien
4. Handelsregister
Zusammenfassung
Das Handelsregister ist in den §§ 8 bis 16 HGB geregelt. Es ist ein öffentliches Verzeichnis, in welches Kaufleute bzw. ihre Zweigniederlassungen eingetragen werden. Sinn des Handelsregisters ist es, durch die in ihm enthaltenen rechtserheblichen Informationen mehr Sicherheit im Handelsverkehr zu schaffen. Neben der Publizität von Unternehmen kommt dem Handelsregister eine Beweisfunktion aber auch eine Schutz‐ und Kontrollfunktion bezüglich der in ihm eingetragenen Tatsachen zu. Das Handelsregister wird nach § 8 HGB in Verbindung mit § 125 FGG als öffentliches Verzeichnis bei den Amtsgerichten geführt und enthält Tatsachen, die für die Abwicklung kaufmännischer Geschäfte wichtig sind.
Andreas Wien
5. Prokura
Zusammenfassung
Die Prokura muss von der Handlungsvollmacht abgegrenzt werden. Obwohl beide im fünften Abschnitt des „Ersten Buches“ des HGB geregelt sind, befinden sich die Normen der Prokura in § 48 bis § 53 HGB, während die Regelungen der Handlungsvollmacht erst ab § 54 HGB beginnen. Während die Prokura eine nahezu allumfassende Vertretungsmacht einräumt, ist die Handlungsvollmacht in ihrem Umfang eingeschränkter als die Prokura.
Andreas Wien
6. Personen des kaufmännischen Lebens
Zusammenfassung
Für die Abwicklung von Rechtsgeschäften bedient sich der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer Vielzahl an Personen. Für diese und insbesondere zur Festlegung ihrer Rechtsverhältnisse bietet das Handelsgesetzbuch in Verbindung mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vielzahl an gesetzlich festgelegten Normen.
Andreas Wien
7. Handelsgeschäfte
Zusammenfassung
Unter Handelsgeschäften sind nach § 343 Abs. 1 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns zu verstehen, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. Aus dieser Vorschrift geht also hervor, dass die Person, welche das Geschäft tätigt, die „Kaufmannseigenschaft“ im Sinne des HGB besitzt. Der Geschäftsbegriff, welcher den § 343 HGB durchzieht, ist weiter zu verstehen, als es der Wortlaut des Gesetzes auf den ersten Blick vermuten lässt.
Andreas Wien
8. Orderpapiere
Zusammenfassung
Orderpapiere lauten auf bestimmte Namen und unterscheiden sich deshalb stark von so genannten Inhaberpapieren, welche lediglich auf „den Inhaber“ ausgestellt sind. Orderpapiere sind im Handelsgesetzbuch in § 363 HGB gesetzlich normiert. Unter kaufmännischen Orderpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, welche auf bestimmte Namen ausgestellt sind. Allerdings lassen sich derartige Orderpapiere auch nach § 364 Abs. 1 HGB durch Indossament auf andere Personen übertragen.
Andreas Wien
9. Möglichkeiten der kurzfristigen Fremdfinanzierung
Zusammenfassung
Unter Handelskrediten sind Kredite zu verstehen, welche im Bereich der Industrie bzw. im Bereich des Handels gewährt werden. Gewöhnlich kommen Handelskredite im Rahmen von Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu Stande, wobei entweder der Lieferant oder der Abnehmer der Waren bzw. Dienstleistungen zum Kreditnehmer wird. Im Rahmen derartiger Handelskredite spielen Banken gewöhnlich keine Rolle.
Andreas Wien
10. Das Zurückbehaltungsrecht des Kaufmanns
Zusammenfassung
Die X‐GmbH betreibt einen Handel mit PKWs. Der Unternehmer U, welcher seine gesamte Flotte an Firmenwagen bei der X‐GmbH gekauft hat, schuldet der X GmbH aus einem anderen Rechtsgeschäft, welches er vor acht Monaten mit der X‐GmbH abgeschlossen hat, noch 2.000 €. Als U einen der Firmenwagen zum Reifenwechsel in die Werkstatt der X‐GmbH bringt, teilt ihm die X‐GmbH nach wenigen Stunden mit, sie werde den Pkw einbehalten und ihn dem U erst zurückgeben, wenn er den noch offenen Geldbetrag in Höhe von 2.000 € an die X‐GmbH beglichen habe. Darf die X‐GmbH so mit ihrem Kunden U verfahren, um so die Bezahlung der offenen Rechnung zu erzwingen?
Andreas Wien
11. Handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichtangaben
Zusammenfassung
Jungunternehmer J eröffnet in der Fußgängerzone ein Feinkostgeschäft. Er fragt sich, ob er verpflichtet ist, bestimmte Informationen über sein Unternehmen auf Briefköpfe, Kassenbeleg, usw. Anzugeben.
Andreas Wien
12. Buchführung, Handelsbücher, Aufzeichnung und Aufbewahrungspflichten
Zusammenfassung
Das „Dritte Buch“ des HGB ist die Grundlage für das deutsche Bilanzierungsrecht. Im Rahmen der §§ 238 ff. HGB differenziert der Gesetzgeber zwischen den im ersten Abschnitt befindlichen Vorschriften, die quasi als allgemeine Vorschriften verstanden werden können und ergänzenden Regelungen, welche als spezielle Regelungen alleine für Kapitalgesellschaften gelten. Darüber hinaus finden sich in den danach folgenden Abschnitten noch weitere Sonderregelungen, welche für bestimmte Rechtsgebilde ergänzend hinzugezogen werden.
Andreas Wien
13. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Zusammenfassung
Der nun folgende Teil dieses Lehrbuches widmet sich dem Gesellschaftsrecht. Es sollen hierbei zunächst die Personengesellschaften vorgestellt werden. Im Anschluss daran werden die Besonderheiten der Kapitalgesellschaften aufgezeigt und mögliche Kooperationsformen wie beispielsweise „Arbeitsgemeinschaft“ (ARGE) oder „Public Private Partnership“ (PPP) erläutert.
Andreas Wien
14. Personengesellschaften
Zusammenfassung
Personengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie stark vom Bestand ihrer Mitglieder, den Gesellschaftern, abhängig sind. Hierin unterscheiden sie sich von den Kapitalgesellschaften. Denn diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und können unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder existieren. Auch in der Frage der vertretungsberechtigten Organe besteht ein erheblicher Unterschied zwischen Personen‐ und Kapitalgesellschaften.
Andreas Wien
15. Kapitalgesellschaften bzw. juristische Personen
Zusammenfassung
Kapitalgesellschaften erfreuen sich in der Bundesrepublik Deutschland großer Beliebtheit. Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, Fremdorganschaft zulassen, ihre Gesellschafter vor persönlicher Haftung schützen und, dass sie vorwiegend durch feststehendes, nicht dispositives Recht geregelt sind.
Andreas Wien
16. Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bzw. mit dem Staat und Betriebsaufspaltung
Zusammenfassung
Nicht zu den klassischen Gesellschaftstypen gehören bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen untereinander bzw. mit dem Staat. Die bekanntesten Kooperationsformen, nämlich die „ARGE“ und die „Public Private Partnership“ sollen deshalb im Folgenden vorgestellt werden. Im Anschluss daran, wird die – insbesondere in der steuerlichen Unternehmensgestaltung weit verbreitete – Betriebsaufspaltung kurz dargestellt.
Andreas Wien
17. Das Unternehmen in der Krise
Zusammenfassung
Unternehmen können aus sehr unterschiedlichen Gründen in eine Krise geraten. Ungünstige Entwicklungen im Rahmen des Unternehmensablaufs sowie Verluste des Eigenkapitals können bei Unternehmen Krisensituationen hervorrufen. Krisen sind in der Praxis oftmals Vorstufen einer Insolvenz. Werden zu diesem Zeitpunkt nicht geeignete Maßnahmen getroffen, die Krise abzuwehren, so besteht erhebliche Gefahr für den Fortbestand einer Unternehmung.
Andreas Wien
18. Umwandlung von Unternehmen
Zusammenfassung
In der heutigen Wirtschaftspraxis besteht regelmäßig das Bedürfnis, ein Unternehmen nach einigen Jahren der Geschäftstätigkeit in eine andere Unternehmensform umzuwandeln. Motive hierfür können sehr vielfältig sein.
Andreas Wien
19. Wiederholungsfragen
Zusammenfassung
Nach der Lektüre dieses Lehrbuchs sollten Sie in der Lage sein, folgende Fragen zu beantworten. Die unten aufgeführten Kontrollfragen geben Ihnen die Möglichkeit, ihr erworbenes Wissen selbst zu überprüfen.
Andreas Wien
Backmatter
Metadaten
Titel
Handels- und Gesellschaftsrecht
verfasst von
Prof. Dr. Andreas Wien
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Electronic ISBN
978-3-658-00933-5
Print ISBN
978-3-658-00932-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-00933-5