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2013 | Buch

Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht

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Über dieses Buch

Dieses Lehr- und Lernbuch führt als Grundlagenwerk in die sehr komplexe Bilanzierungsproblematik des Handels- und Steuerrechts ein. Es werden grundsätzliche Fragen der Bilanzrhetorik diskutiert, die im betrieblichen Rechnungswesen eingebettet sind und darauf aufbauend werden die handels- und steuerrechtlichen Sonderheiten behandelt. Um die Sachverhalte besser verstehen zu können, werden in diesem Buch schwierige Vorschriften mit vielen anschaulichen Abbildungen visuell erläutert. Der Lernerfolg kann am Schluss des Buches mit einschlägigen Fragen und Aufgaben (inklusive Lösungen) kontrolliert werden.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Rechnungswesen im Unternehmen
Zusammenfassung
Aufgabe des betrieblichen Rechnungswesens (engl.: accounting) eines Unternehmens ist darin zu sehen, die Leistungsprozesse und die Leistungsverwertung systematisch mengen- und wertmäßig abzubilden, auszuwerten, zu kontrollieren und zu steuern. Das Rechnungswesen ist damit Teil des betrieblichen Informationssystems, in dem Daten vergangener, gegenwärtiger und zukünftiger Tatbestände mit Hilfe bestimmter Instrumentarien wie bspw. der Finanz- und Betriebsbuchhaltung gesammelt, aufbereitet, ausgewertet und übermittelt werden. Am Rechnungswesen sind verschiedene Adressaten mit unterschiedlichen Informationsbedürfnissen interessiert. Es handelt sich um die sog. Stakeholder eines Unternehmens, also Eigentümer, Gläubiger, Kunden, Mitarbeiter, Fiskus, Lieferanten, Geschäftsführung usw. Da diese Adressaten unterschiedliche Zielvorstellungen haben und ihnen deshalb verschiedene Informationen bereitgestellt werden müssen, unterscheidet man zwischen externem und internem Rechnungswesen. Während im externen Rechnungswesen eher die Dokumentations- und Rechenschaftsfunktion von Bedeutung ist, dient das interne Rechnungswesen primär der Planung, Steuerung und Kontrolle des Unternehmens. Hilfsinstrumente dafür sind die Kosten- und Leistungsrechnung, die Statistik, Planungsrechnungen und die Investitions- und Finanzierungsrechnungen. Die Informationen des internen Rechnungswesens sind ausschließlich für die Geschäftsführung bestimmt. Zielgruppe des externen Rechnungswesens sind externe Informationsempfänger des Unternehmens. Hauptaufgabe ist deshalb darin zu sehen, diesen Adressaten mit Hilfe des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB). Die wichtigsten Adressaten sind hierbei sicher die Kapitalgeber, also die Anteilseigner und die Gläubiger. Die rechtlichen Grundlagen zur Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses finden sich vor allem im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB). Der Umfang des Jahresabschlusses ist auch abhängig von der Rechtsform und Größe des Unternehmens sowie der Branche, zu der das Unternehmen gehört.
Klaus von Sicherer
2. Inventur als Basis für den Jahresabschluss
Zusammenfassung
Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 HGB muss jeder Kaufmann, soweit nicht § 241a HGB greift, zu Beginn seines Handelsgewerbes und am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden art-, mengen- und wertmäßig erstellen (§§ 140, 141 AO).
Klaus von Sicherer
3. Handelsrechtlicher Begriff des Vermögensgegenstandes
Zusammenfassung
Handelsrechtlich sind alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz zu erfassen (§ 246 Abs. 1 HGB).
Klaus von Sicherer
4. Bilanzierung der Aktiva
Zusammenfassung
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine mögliche genauere Gliederung des Anlagevermögens kann nach dem Bilanzschema gem. § 266 Abs. 2 A. I – III HGB erfolgen. Dies entspricht auch der Mindestgliederung für kleine Kapitalgesellschaften.
Klaus von Sicherer
5. Bilanzierung der Passiva
Zusammenfassung
Eigenkapital ist das dem Unternehmen von seinen Eigentümern unbefristet zur Verfügung gestellte Kapital, das dem Unternehmen bspw. bei einer Kapitalgesellschaft von außen durch eine Kapitalerhöhung (Außenfinanzierung) oder von innen durch Einbehalten von Gewinnen (Innenfinanzierung) zufließt. Bilanziell ist Eigenkapital die Differenz zwischen Vermögen und Schulden zu einem bestimmten Stichtag.
Klaus von Sicherer
6. Übrige Bilanzpositionen
Zusammenfassung
Im Folgenden sollen Bilanzpositionen dargestellt werde, die sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite vorkommen. Dazu gehören die Rechnungsabgrenzungsposten und die latenten Steuern.
Klaus von Sicherer
7. Unterschiede bei den handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen
Zusammenfassung
In der Übersicht auf Seite 100 werden die Unterschiede zwischen den handels- und steuerrechtlichen Bewertungsansätzen gegenübergestellt.
Klaus von Sicherer
8. Gewinn‐ und Verlustrechnung
Zusammenfassung
Während in der stichtagsbezogenen Bilanz Vermögen und Kapital gegenübergestellt sind, werden in der zeitraumbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Erträge und Aufwendungen einer Geschäftsperiode gegenübergestellt, um das Zustandekommen des Periodenerfolgs aufzuzeigen. Erst mit dieser Erfolgsrechnung gelingt ein möglichst sicherer Einblick in die Ertragslage eines Unternehmens (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Das in der GuV ermittelte Periodenergebnis ist auf Basis des Periodenverursachungsprinzips entstanden. Damit werden Erträge und Aufwendungen immer in der Periode erfasst, der sie ursächlich zuzurechnen sind. Eine Identität mit entsprechenden Einnahmen und Ausgaben kommt somit – wie aus dem Rechnungswesen bekannt ist – nur zum Teil vor. Die GuV ist somit keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Weiter ist zu beachten, dass bestimmte handelsrechtliche Erträge und Aufwendungen steuerlich nicht angesetzt werden können, weil bspw. Gewerbesteueraufwendungen in der Steuerbilanz nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen. Handels- und steuerrechtliches Ergebnis stimmen folglich nicht überein (§ 4 EStG, R 4.10 ff. EStR 2008).
Klaus von Sicherer
9. Maßgeblichkeitsprinzip
Zusammenfassung
Ist das handelsrechtliche Ergebnis, der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag, im handelsrechtlichen Jahresabschluss festgestellt, stellt sich die Frage nach der Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Hierfür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Klaus von Sicherer
10. Steuerliche Einkunftsermittlungsmethoden
Zusammenfassung
Handelsrechtlich hat grundsätzlich jeder Kaufmann nach § 242 HGB einen Jahresabschluss aufzustellen, der sich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzt. Nur Einzelkaufleute i. S. des § 241a HGB sind davon ausgenommen. Kapitalgesellschaften erstellen nach § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss, der um einen Anhang zu erweitern ist.
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11. Bilanzierung steuerfreier Rücklagen
Zusammenfassung
Unternehmen hatten gem. § 247 Abs. 3 HGB a.F. handelsrechtlich ein Ansatzwahlrecht zur Passivierung von Sonderposten mit Rücklageanteil. Diese Möglichkeit basierte auf steuerlichen Sondervorschriften, die bei Ansatz in der Steuerbilanz aufgrund der Umkehrung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes bis zum Inkrafttreten des BilMoG auch handelsrechtlich angesetzt werden mussten. Mit der Abschaffung des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. ist die steuerrechtliche Anerkennung der Wahrnehmung steuerlicher Vorteile nicht mehr davon abhängig, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Damit wurde durch den Wegfall der Umkehrung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes die Informationsfunktion der Handelsbilanz gestärkt.
Klaus von Sicherer
12. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Zusammenfassung
Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, können nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Klaus von Sicherer
13. Sonderbilanzen/Ergänzungsbilanzen
Zusammenfassung
Neben diesen in der Übersicht dargestellten Sonderbilanzen, auf die nachfolgend nicht eingegangen wird, kennt auch das Steuerrecht auch den Begriff der Sonderbilanz. Kaufleute haben grundsätzlich auf der Basis einer den GoB entsprechenden Buchführung einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen, der aber nur den Bereich des Gesamthandsvermögens umfasst. Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben werden darin nicht berücksichtigt. Deshalb ist in solchen Fällen zusätzlich zur Handelsbilanz eine eigene Steuerbilanz zu erstellen.
Klaus von Sicherer
14. Anhang
Zusammenfassung
Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB), sofern sie nicht nach § 264 Abs. 3 HGB davon befreit sind. Er hat die Aufgabe der Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus zusätzliche Informationen zu vermitteln, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Der Anhang trägt dazu bei, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage zu vermitteln. Er trägt zur Erläuterung der Bilanz und GuV bei und dient somit als Informations- und Erläuterungsquelle. Die Vorschriften über den Anhang finden sich in den §§ 284–288 HGB. Sie enthalten keine abschließende Aufstellung über erforderliche Angaben. Man kann zwischen den Pflichtangaben, Wahlpflichtangaben, zusätzlichen Angaben und den freiwilligen Angaben unterscheiden werden.
Klaus von Sicherer
15. Kapitalflussrechnung
Zusammenfassung
Im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens muss der JA zusätzlich zur Bilanz, GuV und Anhang noch eine Kapitalflussrechnung gem. § 297 Abs. 1 HGB beinhalten. Auch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB), die keinen Konzernabschluss erstellen müssen, sind verpflichtet, nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung zu erstellen.
Klaus von Sicherer
16. Aufgabenkomplex
Zusammenfassung
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften lassen es zu, dass Vermögensgegenstände nicht mit ihrem tatsächlichen Wert oder überhaupt nicht bilanziert werden. Bspw. dürfen Grundstücke höchstens mit ihren historischen Anschaffungskosten aktiviert werden, auch wenn der Wert des Grundstücks gestiegen ist. Solche stillen Reserven dürfen nicht bilanziert werden (Anschaffungskostenprinzip). Oder geringfügige Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die in voller Höhe abgeschrieben worden sind, werden nicht bilanziert. Sie werden als Aufwand gewinnmindernd in der GuV erfasst usw. Aus diesen Gründen ist der tatsächliche Wert des Unternehmens höher als die Summe der Aktivposten.
Klaus von Sicherer
Backmatter
Metadaten
Titel
Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht
verfasst von
Klaus von Sicherer
Copyright-Jahr
2013
Electronic ISBN
978-3-658-01105-5
Print ISBN
978-3-658-01104-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-01105-5