Skip to main content

2014 | Buch

Vertragsrecht im Einkauf

Erfolgsfaktor im Supply Chain Risk Management (SCRM)

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Die Sicherung der Lieferkette steht schon lange im Fokus des Einkaufs. Verträge sind hier nicht nur ein weiterer hilfreicher Baustein für die Verlagerung von Risiken, sondern ein zweites Standbein für die Absicherung aller übrigen Maßnahmen. Das Vertragsrecht wird aber unabhängig von solchen Erwägungen für den Einkauf immer wichtiger. Enge Margen lassen einen kooperativen Einkaufsstil seltener zu, sodass vertragliche Abreden an Bedeutung gewinnen. Auch die Globalisierung treibt diesen Trend, denn das Sourcing in Niedrigpreisländern bedeutet den Wechsel von bewährten Partnern, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestand, zu unbekannten Lieferanten. Rechtliches Grundwissen gehört somit für jeden Einkäufer zum Handwerkszeug.

Das Werk kann sowohl als Überblick über die wichtigsten Probleme des Vertragsrechts im Einkauf gelesen werden, aber auch als Zusammenfassung der Möglichkeiten, die Verträge im SCRM bieten. Für die relevanten Risiken werden Vertragsmuster zur Verlagerung oder Absicherung angeboten.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einführung
Zusammenfassung
Der Titel des Buches macht deutlich, dass die Welt des Einkaufs hier vorrangig aus der juristischen Perspektive betrachtet wird. Diese Sichtweise kann einen interessanten weiteren Blickwinkel eröffnen. Daneben sind generelle betriebswirtschaftliche Erwägungen sowie die Effizienz und die Integrität des Beschaffungsprozesses neben weiteren Fragestellungen wie dem Supply Chain Management, der Produktsicherheit und der Qualitätssicherung weitere wichtige Aspekte, die beim Beschaffungsvorgang eine Rolle spielen.
Jan Bohnstedt

Supply Chain Risk Management und Verträge

Frontmatter
2. Supply Chain Risk Management (SCRM) und Verträge
Zusammenfassung
Lieferanten und Kunde arbeiten seit Jahren erfolgreich zusammen. Es gab nie nennenswerte Probleme in Bezug auf Termintreue oder Qualität. Wenn doch, konnte man sich immer gut einigen. Ein neuer Einkaufsleiter bringt mit seinem Wunsch, detaillierte und umfangreiche Verträge mit allen Lieferanten zu schließen, Unruhe ins Tagesgeschäft. Die Lieferanten sind irritiert von diesem neuen Vorgehen und bezeichnen es als bürokratisch und unnötig. Der Einkaufsleiter meint, dies sei eine Maßnahme des Supply Chain Risk Management.
Jan Bohnstedt
3. Der rechtliche Rahmen
Zusammenfassung
Der Einkauf verhandelt mit dem Weltmarktführer über die Lieferung kritischer Rohstoffe für die Fertigung. Der Verhandlungsführer meldet der Geschäftsführung einen erfolgreichen Abschluss. Die Geschäftsführung meint aber, dass ein Letter of Intent (LOI) mit einer Tochtergesellschaft des Weltmarktführers wertlos sei. Ist das richtig?
Jan Bohnstedt

Der Vertragsschluss

Frontmatter
4. Formale Anforderungen
Zusammenfassung
A schickt B eine Anfrage mit dem Inhalt: „Wir möchten ein Werkzeug gemäß anliegender Zeichnung bis zum 3.10. geliefert bekommen. Wie hoch ist der Preis?“
B antwortet per Fax, in dessen Kopfzeile vermerkt ist „Bindende Auftragsbestätigung“ „Lieferung des gewünschten Werkzeugs ist möglich bis zum 3.10. Der Preis beträgt 5.000,00 €.“
A antwortet nicht. Als das Werkzeug am 3.10. eintrifft, verweigert A die Annahme und schickt die Ware zurück. Zu Recht?
Jan Bohnstedt
5. Die Stellvertretung
Zusammenfassung
Das Wirtschaftsleben wird heute nicht mehr bestimmt durch Einzelkaufleute, sondern durch Gesellschaften. Die meisten Unternehmen werden nicht von einer einzelnen Person geführt, sondern durch eine Mehrheit von Personen, wie z. B. in einer KG bzw. oHG oder eventuell sogar in der Form einer Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder AG.
Jan Bohnstedt
6. Aufhebung des Vertrages
Zusammenfassung
Nachdem Sie sich mit dem Vertragsschluss, seinen Formalien und Problemen vertraut gemacht haben, können Sie entscheiden, ob ein wirksamer Vertrag gegeben ist oder nicht. Nun entsteht nach dem Vertragsschluss oftmals das dringende Bedürfnis, diesen Vertrag rückgängig zu machen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und sowohl auf Käufer- wie auch auf Verkäuferseite bestehen. Dazu dient die Anfechtung.
Jan Bohnstedt

Der Inhalt des Vertrages

Frontmatter
7. Der individuell ausgehandelte Vertrag
Zusammenfassung
Nachdem wir uns bereits mit dem Vertragsschluss beschäftigt haben, können Sie beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag besteht oder nicht. Ebenso wichtig ist nun natürlich die Frage, welchen Inhalt der wirksam abgeschlossene Vertrag hat.
Jan Bohnstedt
8. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zusammenfassung
Nachdem wir uns mit dem Aufbau und den Erscheinungsformen eines individuell erstellten Vertrages beschäftigt haben, wollen wir uns der zweiten möglichen Quelle des gesamten Vertragsinhaltes zuwenden. Um den individuellen Inhalt einer Bestellung zu ergänzen, wird häufig auf Einkaufsbedingungen verwiesen.
Jan Bohnstedt
9. Die Rechtslage nach Gesetz
Zusammenfassung
Wie Sie eben feststellen konnten, spielen AGB eine untergeordnete Rolle. Die neuere Rechtsprechung und die weitverbreitete Anwendung von AGB führen dazu, dass sie sich zumeist gegenseitig aufheben. Damit wird der Vertrag vor allem aus zwei Quellen gespeist: zum einen aus dem Inhalt der individuellen Vereinbarung (Inhalt des Angebotes, das angenommen wird) und zum anderen aus dem deutschen Gesetzesrecht. Wie im Kap. 7.1 gezeigt, ist es eine wichtige Aufgabe des Vertrags, nicht nur den Mindestinhalt der Vereinbarung zu regeln, sondern es sollen auch noch solche Regelungen des Gesetzesrechts zugunsten der eigenen Seite verbessert werden, die für den Einkauf negative Lösungen vorgeben. Durch den Vertrag sollen somit auf Fragen, die sich im Verlauf der Vertragsabwicklung ergeben, bessere Antworten gegeben werden, als das Gesetz dies tut. Was im Gesetz geregelt ist, bedingt also zu einem großen Teil das, was im Vertrag ebenfalls nur mit einem besseren Ergebnis zu regeln ist.
Jan Bohnstedt
10. Haftung
Zusammenfassung
Haftung bedeutet, dass eine Vertragspartei, die ihren Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, dafür einzustehen hat. Die Haftung wird per Gesetz vorgeschrieben für Leistungsstörungen, also für alle Arten und Formen von Vertragsverletzungen. Jede Abweichung der tatsächlichen Vorgänge in der Realität von dem, was gemäß Vertrag, AGB und Gesetz geschuldet ist, ist eine Leistungsstörung, die zur Haftung führen kann. Anknüpfungspunkt sind also immer die Pflichten der Parteien. Diese können in unterschiedlicher Weise verletzt werden.
Jan Bohnstedt
11. Schadensersatz
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat zwei Interessen der Vertragsparteien unterschieden, die diese mit einer Transaktion verfolgen. Zum einen das Interesse, das sich darin erschöpft, dass durch die Transaktion zumindest der bestehende Vermögensstatus nicht geschmälert wird. Dieses Interesse wird geschützt durch den Ersatz von Mangelfolgeschäden, also solchen Schäden, die an bereits vorhandenen Rechtsgütern entstehen.
Jan Bohnstedt
12. Die weiteren Voraussetzungen für den Ersatz von Mangelschäden
Zusammenfassung
Der Verzug (§ 286 BGB) ist die häufigste Leistungsstörungsart und mit ihm beginnt meistens auch jegliche Form der Nichterfüllung eines Vertrags. Verzug meint eine Störung der Leistung in zeitlicher Hinsicht. Der Verzug kann auch eintreten, wenn eine mangelhafte Leistung geliefert wird, wenn nämlich die vertragsgemäße Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. Hingegen schließt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung den Verzug aus. Wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, die im Vertrag versprochen wurde, ist der Vertrag insgesamt aufgehoben und es besteht keine Leistungspflicht mehr für den Lieferanten (§ 275 Abs. 1 BGB), da dies schlichtweg sinnlos wäre. Eine fortbestehende Leistungspflicht ist aber Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in Verzug gerät.
Jan Bohnstedt
13. Rücktritt
Zusammenfassung
Das System des Rücktrittsrechts im BGB ist dem System des Schadensersatzrechts sehr ähnlich. Man kann sagen, dass das Rücktrittsrecht regelmäßig dann gegeben ist, wenn auch ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gegeben ist (§§ 281, 323 BGB).
Jan Bohnstedt
14. Nachbesserung
Zusammenfassung
Ein Lieferant übergibt mangelhafte Waren. Der Einkauf stellt den Mangel bei der Weiterverarbeitung zwei Monate später fest. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist für die Beseitigung des Mangels wird der Rücktritt erklärt. Der Lieferant behauptet gleichwohl, dass er zwei Chancen habe, seine Lieferung nachzubessern, eine Fristsetzung sei nicht ausreichend. Stimmt das?
Jan Bohnstedt
15. Garantie
Zusammenfassung
Der Einkauf hat einen Mangel an einer Lieferung entdeckt. Der Verkäufer, ein reiner Händler, schlägt vor, das mangelhafte Teil beim Hersteller einzuschicken, denn „man habe doch Garantie“. Ist das wirklich besser als die vertragliche Gewährleistung oder etwa dasselbe?
Jan Bohnstedt
16. Wareneingangskontrolle
Zusammenfassung
Der Einkauf beschließt, keine Wareneingangskontrolle mehr durchzuführen. Stattdessen wird durch detaillierte Qualitätssicherungsvereinbarungen sichergestellt, dass die Lieferanten Warenausgangskontrollen durchführen. Technisch betrachtet funktioniert dies ebenso gut wie die Wareneingangskontrollen. Gibt es da aber nicht doch noch einen Haken?
Jan Bohnstedt
17. Klauseln zur Haftungserleichterung
Zusammenfassung
Wie in Kap. 10 gezeigt, ist die Gewährleistung für den Käufer oder Besteller durchaus positiv im Gesetz geregelt. Daher sehen die meisten Vertragsklauseln, die sich mit der Gewährleistung beschäftigen, keine Verschärfung oder Weiterung der Haftung vor, sondern vielmehr eine Begrenzung.
Jan Bohnstedt
18. Verjährung
Zusammenfassung
Eine durch Abschluss des Vertrages entstandene Pflicht endet entweder durch die Erfüllung derselben, d. h. die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung, oder durch die Verjährung.
Jan Bohnstedt
19. Anhang: Muster
Zusammenfassung
Angebote von XYZ sind freibleibend. Vertragsangebote kann der XYZ binnen vier Wochen annehmen. Sämtliche Änderungen, Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Fax) von XYZ. Dieses gilt auch für Verträge, die Mitarbeiter oder Handelsvertreter von XYZ abgeschlossen haben. Telegrafische, telefonische oder mündliche Offerten sind nur insoweit gültig, als sie mit dem schriftlich bestätigten Angebot übereinstimmen. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden.
Jan Bohnstedt
Metadaten
Titel
Vertragsrecht im Einkauf
verfasst von
Jan Bohnstedt
Copyright-Jahr
2014
Electronic ISBN
978-3-658-03249-4
Print ISBN
978-3-658-03248-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-03249-4