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2014 | Buch

Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen

Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Rudolf Jochem

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Über dieses Buch

Aktuelle Beiträge und Tendenzen zum Thema Architekten- und Ingenieurrecht. Herausgegeben von Professor Hans Ganten, anlässlich des 70. Geburtstages von Professor Rudolf Jochem. ​

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Ad personam jubilarii

Frontmatter
Rudolf Jochem und die Bundesarchitektenkammer

Prof. Rudolf Jochem war von 1977 – 1992 Geschäftsführer der Bundesarchitektenkammer für den juristischen, den europarechtlichen, den wirtschaftlichen und den administrativen Bereich. Er war vorher bei dem BDA, dem Bund Deutscher Architekten, tätig.

Gerhard Bremmer
Contribution

This memoir as a tribute to my friend Rudolf Jochem is written wholly from memory as the authentic effect of endured time on my present perception.

Brian O’Connell

Honorarrecht

Frontmatter
Die Honorierung von Planungsänderungen nach der HOAI 2009

Kaum eine Frage bewegt die Planungsbüros so sehr wie diejenige nach der Honorierung von Umplanungen. Bei nahezu jedem Projekt kommt es zu nachträglichen Planungsänderungen. Die Anzahl und das Gewicht derartiger Änderungen steht oft im proportionalen Verhältnis zur Größe und Komplexität des Bauprojekts, wie beispielsweise eindrucksvoll die Vorgänge um den Hauptstadtflughafen BER zeigen – hier ist immerhin von mehreren hundert Projektänderungsanträgen die Rede. Auch deutlich unterhalb derartiger Dimensionen können auftraggeberseitig verlangte Planungsänderungen zu einem existentiellen Problem für einen Planer werden. Nicht selten fehlt den Bauherren das Verständnis dafür, welcher Aufwand durch ggf. sogar wiederholte Planungsänderungen entsteht. Teilweise könnte der Eindruck entstehen, dass manche Bauherren glauben, der Architekt/Sonderfachmann müsse doch einfach nur die „Umplanungstaste“ auf seiner Computertastatur betätigen. Sicherlich sind die Planer gut beraten, wenn Sie den Bauherrn rechtzeitig – vor der Umplanung – auf die mit der Änderung verbundenen Kosten aufmerksam machen. Selbst in diesem Fall steht den Beteiligten dann allerdings eine – oftmals kontroverse – Diskussion über die Frage ins Haus, wie die Änderungsleistung zu honorieren ist. Das ist Grund genug, dieser Frage in einem Beitrag für die Festschrift des Jubilars nachzugehen.

Jörn Bröker
Die Grundleistungen im Leistungsbild der Architekten

Viele gemeinsame Jahre der Zusammenarbeit in der Bundesarchitektenkammer in Sachen HOAI veranlassen mich, sehr geehrter Herr Professor, lieber Jochem, Ihnen mit diesem Beitrag herzlichst zu Ihrem 70sten zu gratulieren.

Rainer Eich
Sind Planungsleistungen eines Architekten im Rahmen von Vergabeverfahren nach der VOF außerhalb eines Planungswettbewerbs stets zu vergüten? – Eine kritische Hinterfragung von § 20 Abs. 3 VOF –

Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt in einem Vergabeverfahren unter Zugrundelegung der VOF Planungsleistungen aus. Die Bewerber werden im Laufe dieses Verfahrens aufgefordert, zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit (und um sich von den anderen Konkurrenten abheben zu können) gewisse Leistungen zu erbringen (Konzepte, Kostenschätzung, Zeitablaufplan). Die Bewerber erbringen dementsprechend Planungsleistungen, ein Bewerber, der letztlich dann nicht den Zuschlag erhält, begehrt daraufhin eine Vergütung mit der Begründung, er habe bereits konkrete Lösungsvorschläge erarbeitet für die (zukünftige) Planungsaufgabe. Der Auftraggeber hingegen vertritt die Auffassung, er habe keine vergütungspflichtigen Planungsleistungen abgefordert, außerdem (Fallvariante) habe er eine pauschale recht niedrige Aufwandsentschädigung ausgelobt, die alle Bieter widerspruchslos akzeptiert hätten.

Olaf Jaeger
Der Generalplaner im Licht der HOAI 2013 oder wie kann der Honoraranspruch ausserhalb einer vertraglichen gesonderten Regelung nur anhand der HOAI dargestellt und gefordert werden?

Die Fragestellung zu dieser am inzwischen eher laienhaften Vorstellungsvermögen der bekannten rechtlichen Darstellungen und Einordnungen orientierten Tätigkeit eines sogenannten „Generalplaners“, soll den Blickwinkel in eine Richtung lenken, welche die Hintergründe von Überlegungen zur Honorierung von Planertätigkeiten in der HOAI 2013 öffnen soll. Denn bekanntlich haben sich in den letzten zwanzig Jahren die eigentlichen Inhalte der beruflichen Tätigkeiten und damit einhergehend der Wünsche des Auftraggebers geändert. Ob dieses ein komplexes Großbauvorhaben ist oder nur der keine Umbau eines sanierungsbedürftigen und energetisch zu ertüchtigenden kleinen Einfamilienhauses, die Wünsche der Auftraggeber sind im eigentlichen Sinne schnell zusammengefasst, nämlich Kosten sparen und damit Kostenvorgabe und Kostenkontrolle; nur bitte schön, soll das auch noch der Planer aufgrund seines Überblickes am Markt und seiner vermeindlichen Kompetenz auf diesem Gebiet tun. Diese Auffassung führt meist in ein Desaster zwischen Wunschvorstellung des Auftraggebers und dem Wunsch des Auftragnehmers, seine Planung, sein Werk anerkannt zu erhalten und auch eine im Rahmen des Üblichen zu akzeptierende Honorierung sicher und fest zu erhalten.

Claus Korbion
Ist die HOAI noch zeitgemäß für die Baustatik im Hochbau?

Noch immer liegt in der obersten Schublade meines Schreibtisches ein ca. 30 cm langer Rechenstab, Marke „Aristo“, den ich zwar nicht mehr zum Rechnen benutze, der mir aber wegen der Abflachung an einer Seite mit Maßstab als Lineal dient. In einer Abstellkammer meines Hauses wartet eine elektrische Schreibmaschine auf ihre Entsorgung. Meine ersten Rechner sind verschrottet, weil die Entwicklung in den letzten 3 ½ bis 4 Jahrzehnten seit der Entstehung der HOAI sehr rasant erfolgt ist.

Jack Mantscheff
Ist der Baugrubenverbau ein eigenständiges Objekt?

Der zur Verfügung stehende Baugrund in Städten wird zunehmend teurer. Das führt zu einer maximierten Ausnutzung von Baugrundstücken. Die maximal zulässige Höhe der Bebauung ergibt sich aus Bebauungsplänen oder der Umgebungsbebauung, vor allem aber auch aus einzuhaltenden Abstandsflächen. Eine maximierte Grundstücksausnutzung ergibt sich daher auch über die „Tiefe“ der Bebauung: Gebäude stehen in der Folge vielfach auf zwei, drei oder mehr Untergeschossen.

Werner Seifert
Totgesagte leben länger: Die „mitzuverarbeitende Bausubstanz“

Der Jubilar hatte anlässlich des 1.

Mathias Preussner
Probleme der Übergangsvorschrift (§ 57 HOAI)

Der Jubilar hat sich selbst schon früh mit der Übergangsvorschrift der HOAI befasst. Nicht nur in seinem Kommentar, sondern auch in Monografien. Es bot sich deshalb an, sich mit dieser Regelung einmal vertiefter zu befassen, zumal wir im Architektenrecht jetzt die Situation haben, die im Steuerrecht ein Normalzustand ist. Auf identische Sachverhalte, die nur knapp vier Jahre auseinander liegen, werden völlig unterschiedliche Normen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen angewandt.

A. Olrik Vogel, Grete Langjahr
HOAI 2013: Die neuen Grundleistungen im Rahmen der Gebäudeplanung

Nachdem am 17. Juli 2013 die neue HOAI mit einer Vielzahl von Veränderungen in Kraft getreten ist, warten wir gespannt auf die nächste, nämlich 6. Auflage des HOAI-Kommentars des Jubilars, der in der Fachwelt hohes Ansehen genießt. In dieser neuen Auflage wird sich der Jubilar mit vielen neuen Problemen beschäftigen müssen, die auf handwerkliche, aber auch dogmatische Fehler des Verordnungsgebers zurückzuführen sind. Man fragt sich immer wieder, wieso ein Verordnungsgeber nicht – spätestens im Rahmen der Endfassung einer Novelle – Rat aus der reichlich zur Verfügung stehenden Fachwelt einholt, um die erwähnten Fehler zu vermeiden, was ohne Weiteres gerade bei der 7. HOAI-Novelle möglich gewesen wäre.

Ulrich Werner

Allgemeines Vertragsrecht

Frontmatter
Haftungsfragen hinsichtlich öffentlich-rechtlicher (Planungs-)Erfordernisse

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schuldet ein Architekt, der sich vertraglich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet hat, ein dauerhaft genehmigungsfähiges Werk. Was sich auf den ersten Blick als Selbstverständlichkeit anhört, gewinnt seine Tragweite aus einer zunehmenden Regelungsdichte der Genehmigungsanforderungen und einer nach wie vor dynamischen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf diese öffentlich-rechtlichen (Planungs)Erfordernisse. Längst geht es nicht mehr nur um die „klassischen“ Fragen von Brandschutz, Abstandsflächenrecht, Einfügensgebot oder Denkmalschutzrecht, um nur einige Beispiele zu nennen. Inzwischen hat auch das Naturschutzrecht, namentlich das Artenund Habitatschutzrecht die Sphäre der Objektplanung für Gebäude erreicht. Dass ein Architekt regelmäßig weder in rechtlicher noch in fachlicher Hinsicht alle genehmigungsrelevanten Planungserfordernisse beurteilen kann, bewirkt aber keine „automatische“ Reduzierung seiner Haftung auf einen wie auch immer abgrenzbaren Kernbereich. Vielmehr bedarf es einer Bestimmung der im jeweiligen Vertragsverhältnis bestehenden Pflichten, die von einer eigenen Prüfungspflicht bis zu einer bloßen Hinweispflicht mit dem Rat, einen „Sonderfachmann“ für die aufgeworfenen Rechts- und Sachfragen zu beauftragen, reichen können.

Bernd Dammert
Naturalrestitution durch den Architekten?
Zum Inhalt des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten bei Baumängeln infolge von Planungs- und Überwachungsfehlern

Unterlaufen einem Architekten Planungs- oder Überwachungsfehler und kommt es deswegen zu Baumängeln, so ist er nach ganz herrschender Auffassung weder berechtigt noch verpflichtet, die Baumängel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Ausnahmen werden für die zur Mängelbeseitigung erforderliche Neu- bzw. Umplanung und die Überwachung der Mängelbeseitigung diskutiert. Im Allgemeinen soll der Architekt aber unmittelbar zu Schadensersatz verpflichtet sein – und zwar zu Schadensersatz in Geld in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten. Geld, mit dem der Besteller im Übrigen nach dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit tun und lassen kann, was ihm beliebt. Lediglich unter engen Voraussetzungen soll der Besteller ausnahmsweise aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten sein, dem Architekten die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel selbst zu beseitigen.

Carl Florian Geck
Pacta sunt servanda – mit „Wunschvorbehalt“ für den Auftraggeber zum Vertragsgegenstand?
Thesen zum Standpunkt von Christoph Matz, „Die Konkretisierung des Werkes durch den Besteller“, Tübingen 2012

Ein Architekt hat den Auftrag, im Innenbereich einer Kleinstadt in einer Baulücke ein Hotel mit einer Ladenzeile zu planen. Gegen das Bauvorhaben erhebt sich massiver Bürgerwiderstand, weil das Projekt zu einer ungewollten weiteren Verdichtung der Innenstand führe. Der Auftraggeber scheut den Konflikt und bittet den Architekten, das Hotel vom Bauvolumen her zu reduzieren und die Ladenzeile weg zu lassen. Der Architekt lehnt das ab, weil er glaubt, dass nur das ursprüngliche Konzept wirtschaftlich tragfähig sei. Der Auftraggeber verlangt vom Architekten die Umplanung und beruft sich auf sein „Anordnungsrecht“. Die Umplanung sei auch deshalb nötig, weil er sonst sein Kostenbudget überschreite.

Hans Ganten
Die Nacherfüllung des Architekten, Schadensersatz statt der Leistung und neben der Leistung

Architektenleistungen sind seit jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als werkvertragliche Leistungen einzustufen. Streng genommen sind es diejenigen „Dienstleistungen“ gemäß § 631 Abs. 2 BGB a.E., durch die ein vertraglich vereinbarter Erfolg herbeizuführen ist. Mit der Definition dieses Erfolges tut sich die Rechtswissenschaft seit jeher schwer. Ein allgemeiner Konsens dürfte zur Negativabgrenzung bestehen, wonach der Erfolg eines Architektenwerkes jedenfalls nicht das körperliche Bauwerk als solches ist. Zur positiven Beschreibung des Erfolgs kann ein Konsens dahingehend festgehalten werden, dass der Architekt ein geistiges Werk schuldet, das gegebenenfalls auf körperlichen Medien wie Plänen, Protokollen, Mitteilungen, Fristsetzungen und Bautagebüchern in Papierform oder Dateiform perpetuiert ist. Aller Voraussicht nach wird sich die Rechtsprechung zur Einstufung der Architektenleistungen in das Werkvertragsrecht des BGB in naher Zukunft nicht ändern.

Johannes Jochem
Der Architekt/Ingenieur im Anwendungsbereich der gesetzlichen Bauhandwerkersicherung

Sicherheiten und Baurecht sind zwei Stichworte, die häufig nicht zusammenpassen wollen. Das Sicherungsrecht ist kompliziert; man ist schon froh, wenn man mit dem Bauherrn hinsichtlich des Leistungsumfangs und des Preises handelseinig geworden ist. Was soll man sich jetzt noch Gedanken machen um Sicherheiten betreffend eine Materie, die für beide Parteien nur schwer zugänglich ist? Fehlt es schon Bauunternehmern einer diesbezüglichen Sensibilität, gilt dies erst recht für Architekten und Ingenieure. Bei diesen gewinnt um so mehr an Bedeutung, als auch von diesen zumindest im üblichen Baugeschehen eher selten Sicherheiten verlangt werden – was sie dann ihrerseits umso weniger veranlasst, sich als „Auftragnehmer“ dazu (rechtzeitig) Gedanken zu machen. Doch spätestens wenn Auftraggeber in Form einer GmbH (Bauträger u.a.) ihr Leben aushauchen, bereuen sie es bitter, so nachlässig gewesen zu sein.

Edgar Joussen
Rückforderung überzahlter Architektenhonorare

Das hauptsächliche Betätigungsfeld im Honorarrecht der Architekten und Ingenieure liegt sicherlich auf der aktiven, klageweisen Geltendmachung von Honoraransprüchen. Immer häufiger kommt es aber in den letzten Jahren zu Rückforderungsklagen. Die Literatur und auch die Rechtsprechung haben sich deshalb schon häufig mit dem Thema befasst. Die Anzahl der gerichtlichen Entscheidungen aus den letzten Jahren bestätigt die praktische Bedeutung des Problems. Das gilt nicht nur für private Bauherren, sondern vor allem auch für öffentliche Auftraggeber, die z.B. auch von ihren Rechnungsprüfungsämtern, Gemeindlichen Prüfstellen oder sonstigen, übergeordneten Prüfbehörden zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aufgefordert werden.

Wolfgang Koeble
Das Selbstbeseitigungsrecht des Architekten in der praktischen Umsetzung

Warum wird dieser Beitrag geschrieben? Das Selbstbeseitigungsrecht des Architekten bei von ihm zumindest mit zu verantwortenden Baumängeln hat bereits ausführliche Darstellungen gefunden von

Motzke, Pastor, Lauer/Wurm

sowie

Ihle

. Diesen Darstellungen sollen die Erfahrungen aus einem jüngst abgewickelten Fall an die Seite gestellt werden. Es geht um die Chancen einer erheblichen Kostenminderung, die Bewältigung der mit der Selbstbeseitigung verbundenen Risiken, die Wahrung des Haftpflichtversicherungsschutzes sowie die Vermeidung urheberrechtlicher Konflikte.

Dieter Putzier
Die Abgrenzung der Pflichten des Architekten von denen des Projektsteuerers

Der BGH hat in seinem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 31.07.2013 VII ZR 59/12 die Obliegenheit des Auftraggebers, für die Koordinierung der verschiedenen Planer Sorge zu tragen, thematisiert. Der BGH hat damit die Frage aufgeworfen, wer in welchem Umfang für einen reibungslosen Bauablauf Sorge zu tragen hat, welche Leistungspflichten den Architekten, der in früheren Vertragsmustern gern als „Sachwalter des Bauherrn“ bezeichnet wurde, treffen, welche Mitwirkungspflichten der Bauherr hat, wie diese beiden Pflichtenkreise voneinander abzugrenzen sind, erst recht, wenn der Bauherr zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten sich eines Dritten, eines Projektsteuerers bedient.

Klaus Saerbeck
„Annahmen“ eines Tragwerksplaners zum Baugrund – Die Haftung der Baubeteiligten für eine fehlerhafte Statik

In der Baupraxis kommt es immer wieder vor, dass der Tragwerksplaner seinen statischen Berechnungen keine tatsächlich ermittelten Bodenfestigkeitswerte zugrunde legt, sondern lediglich Annahmen über die Bodenverhältnisse trifft. Weichen die tatsächlichen Bodenverhältnisse, insbesondere natürlich die Festigkeit und Tragfähigkeit des Bodens oder z.B. die Grundwasserverhältnisse, von der Annahme des Tragwerkplaners ab und es kommt zu einem Schaden, stellt sich die Frage nach der Haftung der in diesem Zusammenhang tätigen Auftragnehmer. Als solche kommen zunächst der planende Architekt, der Bauunternehmer und natürlich der Tragwerksplaner selbst in Betracht. Im Rahmen eines Mitverschuldens kann den Auftraggeber darüber hinaus, aus eigenem oder zurechenbarem Verschulden, ebenfalls eine Verantwortlichkeit treffen. Neben der Haftung der Beteiligten dem Grunde nach stellt sich darüber hinaus die Frage nach der Haftungsverteilung, insb. zwischen Tragwerksplaner und planendem Architekt.

Michael Schlemmer
Die Vollmacht des Architekten

Grimm

hat einmal den folgenden Satz zitiert: „Die Vollmacht des Bauleiters hört da auf, wo das Portemonnaie des Auftraggebers beginnt.“ Oder mit anderen Worten: „Ein Bauleiter/Architekt hat nur dann (volle) Vertretungsmacht, wenn ihn der Auftraggeber dazu in der dafür im Gesetz vorgesehenen Weise bevollmächtigt hat.“ Nach allgemeiner Auffassung ist der Architekt nicht bereits kraft seiner beruflichen Stellung bevollmächtigt, vollumfänglich Rechtshandlungen für den Auftraggeber vorzunehmen. Es wird jedoch angenommen, dass mit der Beauftragung des Architekten eine sog. originäre Bevollmächtigung für diejenigen Angelegenheiten einhergeht, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind. Entgegen wohl früherer Rechtsprechung soll die originäre Architektenvollmacht im Interesse des Auftraggebers im Zweifel eng auszulegen sein.

Thomas Thierau
Haftungsfallen im Zusammenhang mit der Gesamtschuld

Die Rolle, die in den Geowissenschaften das Erfassen und Erforschen von Erdbebengebieten einnimmt, in denen es infolge von Kontinentalverschiebung und tektonischer Verwerfung ständig rumort, nimmt in den Rechtswissenschaften vergleichsweise die Gesamtschuld ein. Auch hier befassen sich seit jeher in zahllosen Abhandlungen, Dissertationen und im, sowohl die Grundlagen wie auch die Rechtsfolgen stetig neu in Frage stellenden Schlagabtausch Heerscharen von Juristen. Und doch kracht und rumort es gerade hier und heute gewaltig.

Alexander Tomic

Berufs- und Vergaberecht; interdisziplinäre Betrachtungen

Frontmatter
Die immissionsschutzstrafrechtliche Strafbarkeit des bauüberwachenden Architekten oder Ingenieurs – Eine Exkursion

Wenn das Quacken von Fröschen den Schlaf und damit die Gesundheit von Menschen raubt, wenn Abgas oder Rauch von Industrieanlagen Anliegern

„den Atem nimmt“

, so ist dies der Stoff, aus dem Zivilverfahren sind.

Florian Englert
Die Stellung des Architekten im komplexen Projektmanagement bei Großbauvorhaben

Architekten leisten Großartiges für die Baukultur. Ihre Entwürfe sind Ausdruck des gesellschaftlichen Fortschritts. Dabei ist die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Architektur in den letzten Jahrzehnten wahrnehmbar gestiegen. Wir durchleben architekturbezogen ein geradezu barockes Zeitalter. Staaten, Städte und Kommunen in der ganzen Welt setzen sich Architekturdenkmäler. Auch die Unternehmenszentralen wollen ihre Visionen in anspruchsvollen Architekturentwürfen widergespiegelt finden. Es existiert geradezu ein Wettlauf der Auftraggeber um gute Architektur. Die Entwicklung geht einher mit der Realisierung von großen Projekten, zum Teil ganzen Städten und gewaltigen Infrastrukturvorhaben.

Klaus Eschenbruch
Bedeutung und Bewertung der Honorare bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Der Angebots-Preis hat im Vergabeverfahren eine herausragende und entscheidungsbeeinflussende Bedeutung. Bei der hier anzustellenden Betrachtung des „Preises“ für Architekten- und Ingenieurleistungen sind der Preisbildung bestimmte Grenzen gesetzt. Denn im Gegensatz zu anderen Leistungen, wie etwa Bauleistungen, ist bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen grundsätzlich die HOAI als bindendes Preisrecht zu berücksichtigen und zwingend einzuhalten.

Horst Franke
Das Gutachten als „Black Box“

Im Jahr 2012 hat das Landgericht Hannover die Tatsache, dass das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure eine Spezialmaterie innerhalb des Bau- und Architektenrechts darstellt, zum Anlass genommen, sämtliche HOAI-Rechtsstreitigkeiten, d. h. solche aus Ansprüchen auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare (auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden), einer eigens gegründeten Spezialkammer zuzuweisen. Vorsitzender dieser Kammer wurde ein in HOAI-Angelegenheiten erfahrener Richter, der zuvor am OLG Celle einschlägige Erfahrungen gesammelt hatte.

Andreas Koenen
Architektenwettbewerbe und die ihnen zugrundeliegenden Regeln

Architektenwettbewerbe besitzen eine lange europäische Tradition. So soll bereits 448 v. Chr. ein Wettbewerb für die Athener Akropolis durchgeführt worden sein. Als frühestes Beispiel eines datierten Wettbewerbs, allerdings eher dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, gilt die Suche nach einem neuen Bronzeportal des Florentiner Baptisteriums im Jahr 1401. Dabei lieferten sieben Künstler ein Bronzemodell für das Portal. Der erste ausreichend dokumentierte Architekturwettbewerb wurde im Rahmen des Neubaus des Domes Santa Maria del Fiore in Florenz durchgeführt. Mit dem Neubau wurde zwar bereits kurz vor 1296 begonnen; 1367 wurde dann aber ein erweitertes Baumodell als endgültiges Ziel formuliert. Danach sollte der größte Dom Italiens entstehen, und zwar mit einer Kuppel, die weit größer sein sollte, als es sie je zuvor in der mittelalterlichen Baukunst gab. Leider wusste man nicht, wie sich die gewünschte Kuppel ausführen ließ.

Holger Matuschak
Planungsdefizite bei Großbaumaßnahmen

Großprojekte sind derzeit in der Bundesrepublik in aller Munde. Es wird die Frage aufgeworfen, ob sich der öffentliche Bau in Deutschland in der Krise befindet. Diese Frage wird man aber nicht nur für öffentliche Bauten, sondern gleichermaßen auch für Bauvorhaben privater Auftraggeber stellen können. Ohnehin ist es zu kurz gegriffen, in der öffentlichen Diskussion wiederkehrend stets nur auf den Flughafen Berlin-Brandenburg, die Elbphilharmonie in Hamburg oder das Bauvorhaben des Bahnhofs Stuttgart 21 abzuheben. Tatsächlich gibt es landauf landab eine Reihe von Bauvorhaben, die zumindest regional im Gespräch sind. Der Westdeutsche Rundfunk hat bereits einen Werbeslogan aufgemacht, wonach Vorhaben im sog. „Bermuda-Dreieck“ der drei vorgenannten Großprojekte – gemeint ist damit also wohl die übrige Bundesrepublik – aufgrund schwerwiegender Störungen im Projektverlauf, angerichteter Schäden und explodierender Kosten mehr oder weniger versinken.

Burkhard Messerschmidt
Architekt und Baugewerbetreibender, ein Problem für den Berufsstand?

Die meisten Architektengesetze der Länder unterscheiden in ihren Berufsordnungen zwischen dem baugewerblichen und dem freiberuflich/selbständigen Architekt. Freiberuflich ist, wer ausschließlich Architektenleistungen erbringt, gewerblich/baugewerblich ist, wer neben der Erbringung von freiberuflichen Leistungen auch oder ausschließlich baugewerbliche Tätigkeiten erbringt. Durch die Eintragung in die Architektenliste sind beide Architekten berechtigt, Baugesuche im Sinne der Landesbauordnungen zu verfassen. Die Bedeutung und die Funktion des baugewerblichen Architekten haben sich im Laufe der Jahre stark verändert. Immer mehr Architekten möchten wie Bauunternehmer, Makler oder Bauträger tätig werden. Die Architektenkammern reagieren darauf und verwischen zunehmend die Abgrenzungen zwischen dem rein freiberuflichen und dem gewerblich tätigen Architekten. Hierdurch wird sich das Bild des Berufsstandes in der Bevölkerung verändern, dessen Auswirkungen im Einzelnen untersucht werden sollen.

Karsten Meurer
Rückschritte im Urheberrecht der Architekten

Der Verfasser dieser Betrachtung hat schon vor mehr als 40 Jahren begonnen, die urheberrechtliche Szene der Architekten zu betrachten und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bis vor wenigen Jahren nur vereinzelte Fälle vorgekommen sind, in denen Architekten die Gerichte mit ihren urheberrechtlichen Problemen befasst haben. In dieser Zeit stand für den aufmerksamen Beobachter immer fest, dass offenkundig zahllose Bauten verändert worden sind, vor allem Bauten der öffentlichen Hand, bei denen tatsächliche oder scheinbare Veränderungsnotwendigkeiten zu Eingriffen in das Architektenurheberrecht geführt hatten. In dieser Zeit hat sich eine starke Tendenz entwickelt, den Begriff „Werke der Baukunst” im Urheberrechtsgesetz von 1965 nicht erst bei der Weltarchitektur beginnen zu lassen, sondern überall da, wo Bauten aus der großen Masse des Banalen herausragten. Es bedeutete somit die These, dass der Urheberschutz wesentlich früher einsetzt, als der Begriff „Werke der Baukunst” zu signalisieren scheint.

Klaus Neuenfeld
Qualitätssicherung und Selbstverwaltung des Architektenberufs weltweit

Die Autoren haben als Mitglieder der Berufspraxiskommission des Architektenweltverbandes (Union Internationale des Architectes UIA) maßgeblich einen Leitfaden zu den unterschiedlichen Modellen der Selbstverwaltung des Architektenberufs entwickelt. Die wesentlichen Ergebnisse werden nachfolgend dargestellt.

Tillmann Prinz, Ian Pritchard
Der Aufgabenbereich des Architekten bei der öffentlichen Vergabe von Leistungen nach neuer HOAI

Der Jubilar hat sich Zeit seines Lebens mit viel Engagement für die freien Berufe eingesetzt – für den Stand der selbständigen Rechtsanwälte wie auch der Architekten. Ein solches Engagement ist hinsichtlich der Veränderungen in der Gesetzgebung besonders hervorzuheben. Stetig ansteigende berufliche Anforderungen schrauben nicht nur das Haftungsrisiko weiter in die Höhe, sondern werfen auch die Frage auf, was der Architekt zu leisten im Stande ist. Es gibt Karren, vor die er sich im eigenen Interesse nicht spannen lassen sollte.

Lena Rath
Das Streitbeilegungsverfahren nach FIDIC

Einer der markantesten Unterschiede zwischen der VOB/B und den FIDICBedingungen liegt darin, dass die VOB/B im Wesentlichen materiell-rechtliche Regelungen enthält, während die FIDIC-Bedingungen darüber hinaus Verfahrensregeln anbieten. Die VOB/B regelt – wenn man einmal von § 18 VOB/B absieht – die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien. In den FIDIC-Bedingungen ist zusätzlich ein detailliertes Verfahren geregelt, wie Ansprüche geltend zu machen sind und wie über ihr Bestehen entschieden wird. In Deutschland wird zur Zeit intensiv diskutiert, ob man nicht speziell für Bauverträge ein dem üblichen Gerichtsprozess vorgelagertes – möglichst baubegleitendes – Streitbeilegungsverfahren gesetzlich einführt. Diese Diskussion läuft unter dem Begriff

„Adjudikation“

und hat den Deutschen Baugerichtstag bereits zwei Mal – 2008 und 2010 – veranlasst, Empfehlungen zur gesetzlichen Regelung einer Adjudikation auszusprechen.

Alfons Schulze-Hagen
Projektanten im Vergabeverfahren: Die Durchführung von VOF-Vergaben und der den Auftraggeber im Vorfeld unterstützende Architekt

Architekten- und Ingenieurleistungen müssen für eine Vielzahl von Bauvorhaben nach den vergaberechtlichen Bestimmungen unter Anwendung der VOF zur Ausschreibung gebracht werden. Soweit in der Vergangenheit insbesondere Fachplanerleistungen häufig nicht dem Vergaberechtsregime unterworfen worden sind, da die Einzelleistungen den Schwellenwert des § 2 VgV nicht überschritten haben, wurde einer solchen Vorgehensweise zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des EuGH eine Absage erteilt: Die europarechtlich gebotene funktionelle Betrachtungsweise bei der Bewertung, ob ein Dienstleistungsauftrag dem kartellvergaberechtlichen Regime unterliegt, hat zur Folge, dass Planungsleistungen für die Durchführung eines einheitlichen Bauvorhabens im Hinblick auf die Ermittlung des Schwellenwertes zu addieren sind.

Julia Zerwell
Backmatter
Metadaten
Titel
Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen
herausgegeben von
Hans Ganten
Copyright-Jahr
2014
Electronic ISBN
978-3-658-03336-1
Print ISBN
978-3-658-03335-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-03336-1