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2015 | Buch

Biogasanlagen im Handels- und Steuerrecht

Rechtsformen – Finanzierung – Bilanzierung

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Über dieses Buch

Dieses Buch dient als Leitfaden für die Abbildung des betrieblichen Geschehens von Biogasanlagen sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht. Von der Gründung und Wahl der Rechtsform über die Finanzierungsphase zu den Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungsprozessen werden wichtige Fragen immer mit Blick auf die bilanzielle Abbildung beantwortet. Der Aufbau des Buches orientiert sich chronologisch an diesen verschiedenen Phasen, sodass Praktiker, Buchhalter und steuerliche Berater jederzeit die richtige Hilfestellung finden. Zahlreiche Berechnungsbeispiele und Vorlagen machen das Werk zu einer wertvollen Arbeitshilfe.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Konzept der Biogasanlage
Zusammenfassung
Eine Biogasanlage hat den primären Zweck Strom zu erzeugen. Dazu wird in der Biogasanlage ein Biogas erzeugt, welches einen Motor zur Stromerzeugung antreibt. Das erzeugte Biogas stellt ein Gemisch aus insb. Biomethan und Kohlendioxid dar. Genau genommen ist daher die Bezeichnung Bioenergieanlage oder Biostromanlage durchaus zutreffender. Dennoch ist der Produktionsprozess im Allgemeinverständnis mit dem Begriff Biogasanlage verknüpft, der auch an dieser Stelle verwendet werden soll.
Die Erzeugung erfolgt in drei übergreifenden Schritten. Zunächst erfolgt die Einlagerung der biologischen Rohstoffe; anschließend erfolgt die Zuführung der Rohstoffe in die Gärbehälter, in dem der das Biogas freisetzende Gärprozess erfolgt; final erfolgt eine Verstromung des Gases bzw. Direkteinspeisung. Insbesondere der Zersetzungsprozess und die Erzeugung von Biogas ist ein natürlicher Prozess, wie er auch in Mooren, in Güllegruben oder insbesondere auch im Pansen von Wiederkäuern stattfindet.
Andreas Stute
2. Gründungsphase
Zusammenfassung
Bei der Rechtsformwahl spielen primär steuerliche, haftungsrechtliche sowie offenlegungsbezogene Fragestellungen eine maßgebliche Rolle. In der Tab. 2.1 sind die wesentlichen Kriterien, die im Rahmen der Rechtsformwahl einschlägig sind, mit ihren Ausprägungen dargelegt. Dabei sind die Genossenschaft (e. G.) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie die Kommanditgesellschaft als Beispiel der Personenhandelsgesellschaft sowie die zusammengesetzte Rechtsform der GmbH & Co. KG in die Betrachtung einbezogen.
Final wird im weiteren Verlauf des Buches von einer Biogasanlage in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ausgegangen. Diese Gesellschaftsform hat im Vergleich zu den anderen Formen aus Sicht des Verfassers verschiedene Vorteile. Bei einer Rechtsformentscheidung sollte jedoch über sämtliche Kriterien individualisiert entschieden werden und eine detaillierte Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Andreas Stute
3. Finanzierungsphase
Zusammenfassung
Im Rahmen der Finanzierung durch unternehmensexterne Personen und Unternehmen, insbesondere durch Banken und Sparkassen, besteht eine Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kreditvereinbarungen. Die Finanzierung kann langfristig in Form eines Darlehens erfolgen oder kurzfristig durch einen sog. Betriebsmittelkredit (z. B. für den Einkauf der Rohstoffe, wie insbes. Mais). Während Erstgenannte zur dauerhaften Finanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Biogasanlage und der damit verbundenen langfristig zu nutzenden Vermögensposten dient, wird letztgenannter zur Finanzierung kurzfristiger Notwendigkeiten wie bspw. der Maisernte verwendet.
Innerhalb des externen Finanzierungsprozesses werden in diesem Zusammenhang häufig folgende Gestaltungsoptionen genutzt. Die Tilgung des Darlehens kann einerseits am Ende der Laufzeit in einer Summe erfolgen (sog. endfälliges Darlehen, ebenso i. d. R. beim Betriebsmittelkredit), andererseits kann eine Tilgung bereits während der Laufzeit erfolgen (sog. Annuitätendarlehen). Bei beiden Formen kann bereits bei Darlehensauszahlung eine Art Zinsvorauszahlung in Form eines Disagios erfolgen.
Andreas Stute
4. Technische Erstellungsphase der BGA
Zusammenfassung
Innerhalb der technischen Erstellungsphase wird in der Regel der Frage nach der Aktivierbarkeit und spätestens nach dem Ende der Erstellung die Frage des Werteverzehrs (Abschreibung/AfA) der Biogasanlage nachgegangen. Dabei wird – wie in der Praxis überwiegend gegeben – unterstellt, dass die Erstellung als eine oder mehrere zugekaufte Fremdleistungen erfolgt.
Dem Anlagevermögen sind nach § 247 Abs. 2 HGB alle Vermögensgegenstände zuzurechnen, die dazu bestimmt sind dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Die Bestimmung zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen stellt dabei eine subjektive Komponente dar, die auf Basis der Absichten des Managements gefällt wird (insbesondere relevant wird diese Komponente bei Wertpapieren). Daneben ist eine weitere Voraussetzung die Dauerhaftigkeit des Dienens. Das Kriterium ist dann als erfüllt anzusehen, wenn es grds. über ein Jahr dem Unternehmen dienen soll. Vorzeitiges Ausscheiden, oder eine Änderung der Absicht, ist für die vorherige Einordnung irrelevant. Bspw. führt der geplante Verkauf von zuvor dem Anlagevermögen zugehörigen Grundstücken nicht deshalb zu einer Umqualifizierung in das Umlaufvermögen, weil ein Verkauf des Grundstücks geplant ist (obwohl dieser Vermögensgegenstand faktisch nicht mehr dazu bestimmt ist dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen).
Andreas Stute
5. Produktionsphase der BGA
Zusammenfassung
Innerhalb der Produktionsphase bzw. des Herstellungsprozesses steht das Vorratsvermögen im Vordergrund der Betrachtung. Dieses ist Teil des Umlaufvermögens der Gesellschaft. Das Umlaufvermögen der Biogas GmbH & Co. KG ist nach denselben Kriterien abzugrenzen und zu bilden, wie auch bei anderen Rechtsformen und Produktionszweigen. Angesichts des besonderen Produktionsprozesses bestehen jedoch einzelne Besonderheiten, auf die im Folgenden eingegangen wird. Zunächst ist eine grds. Erläuterung des Umlaufvermögens vorzunehmen, woran sich Erläuterungen der einzelnen Bewertungsvorschriften anschließen.
Das Umlaufvermögen definiert sich in Abgrenzung zum Anlagevermögen nach § 247 Abs. 2 HGB negativ. Dem Umlaufvermögen zugehörig sind dann Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, wenn sie eben nicht dazu bestimmt sind dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen. Dabei kann sowohl die fehlende Bestimmung, als auch die fehlende Dauerhaftigkeit zu einer Qualifizierung als Umlaufvermögen führen. Daher werden tendenziell Verbrauchsgüter, d. h. Güter, die innerhalb des Herstellungsprozesses verbraucht werden oder bereits zur Veräußerung bestimmt sind als Umlaufvermögen klassifiziert (zu weiteren Ausführungen zum Anlagevermögen s. Kap. 4 sowie insbesondere zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen Abschn. 4.1).
Andreas Stute
6. Vertriebsphase
Zusammenfassung
Die durch die Biogasanlage erzeugten Fertigerzeugnisse wie Gas oder Strom, sowie die Kuppelprodukte, wie insbesondere die Wärme sowie das Substrat, lassen sich auf vielfältige Weise nutzen. Beispielhaft aufgeführt sind folgende Nutzungsmöglichkeiten und somit Vertriebsmöglichkeiten der Biogasanlage denkbar.
1.
Stromvertrieb
  • Abnahme von lokalem Netzbetreiber
  • (geförderte) Direktvermarktung
 
2.
Gasvertrieb
 
3.
Wärmevertrieb
 
4.
Substratvertrieb
 
5.
Sonstiger Vertrieb
  • Trocknungsleistungen
  • Vertrieb von Maissilage
 
Umsatzerlöse sowie ggf. zugehörige Forderungen sind immer bei Realisierung zu erfassen. Die Realisierung wird als Wertsprung zum Absatzmarkt bezeichnet und findet i. d. R. im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Ausführung der sonstigen Leistung statt. Die Lieferung stellt dabei den Übergang von der eigenen in die fremde Verfügungsmacht und somit der Übergang von Besitz/Nutzen/Lasten/Gefahr dar (so auch § 3 Abs. 1a UStG). Mit Ablauf des entsprechenden Voranmeldungszeitraumes entsteht darüber hinaus die zugehörige Umsatzsteuer (§ 13 UStG). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unerheblich für die Aktivierung der entsprechenden Forderung sowie der Erfassung des Umsatzerlöses (s. entsprechend zu den Zeitpunkten während des Anschaffungsvorgangs Abschn. 4.2.1).
Andreas Stute
7. Risiken der Biogasproduktion
Zusammenfassung
Rückstellungen sind Teil der Schulden des Unternehmens und somit als Passivposten auszuweisen. Sie dienen dazu bestimmte wahrscheinliche Risiken im Jahresabschluss abzubilden. Gerade im Bereich der Biogasproduktion sind zahlreiche Rückstellungen wie z. B. aufgrund von Rückbauverpflichtungen, Abschlusserstellungs- und ggf. Prüfungskosten, Urlaubstage und -geldrückstellungen etc. vorhanden.
Allen Rückstellungen gemeinsam ist, dass diese zunächst die Kriterien der Schuld erfüllen müssen:
Andreas Stute
8. Besonderheiten latenter Steuern
Zusammenfassung
Insbesondere begründet durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, welches 2010 in Kraft trat und die handelsrechtliche Rechnungslegung in eine Alternative zur IFRS verwandeln sollte, wurden zahlreiche Neuerungen eingeführt, die die ohnehin schon bestehenden Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz weiter ergänzten. Daneben wurde ebenso die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft, wonach steuerlich motivierte Wahlrechtsausübungen ebenso gleichlautend in der Handelsbilanz auszuüben waren. Somit bedingt ist ebenso der handelsrechtliche Sonderposten mit Rücklageanteil ersatzlos entfallen. Dieser diente insbesondere der Abbildung der steuerlichen Rücklagen zur Übertragung stiller Reserven auf andere Wirtschaftsgüter (bspw. § 6b EStG, R. 6.6 EStR). Faktisch besteht nunmehr, stark verschärft durch die aufgeführten und durch das BilMoG initiierten Änderungen in zahlreichen Bilanzpositionen, eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Eine Einheitsbilanz ist in weite Ferne gerückt worden.
Andreas Stute
9. Anhang
Zusammenfassung
Verträge
Andreas Stute
Backmatter
Metadaten
Titel
Biogasanlagen im Handels- und Steuerrecht
verfasst von
Andreas Stute
Copyright-Jahr
2015
Electronic ISBN
978-3-658-05647-6
Print ISBN
978-3-658-05646-9
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-05647-6