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2015 | Buch

Kirchensteuer kompakt

Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen

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Über dieses Buch

Strukturierte Darstellung der Kirchensteuer in Deutschland mit besonderem Bezug für den praktischen Gebrauch: Berechnungsbeispiele, aktuelle Rechtsprechung, Übersichten u.v.m. Soweit erforderlich erfolgt eine Differenzierung nach Spezifika in den Ländern sowie bei den steuererhebenden Religionsgemeinschaften.

Die 2. Auflage berücksichtigt insbesondere das neue Erhebungsverfahren der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ab 2015, die steuerliche Gleichstellung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, aktualisiert die Folgen der soziodemographischen Entwicklung auf die Leistungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften und berücksichtigt die seit der 1. Auflage ergangene Rechtsprechung und veröffentlichte Literatur.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einführung

Die Kirche bildet einen wesentlichen Faktor in der geistigen, kulturellen, pädagogischen und sozialen Infrastruktur unseres Gemeinwesens. Sie schafft Wertebewusstsein und bietet eine Voraussetzung für einen demokratischen Staat, die der Staat nicht aus sich selbst hervorbringen kann. Sie bildet eine Investition in ethische Werte, Leben, Lebenssinn, Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.

Jens Petersen
2. Historische Entwicklung der Kirchensteuer

Die Entstehung der Kirchensteuer

Kirchensteuer

Entstehung

Kirchensteuer

Geschichte

ist ein gleitender Prozess seit der Mitte des 19. Jahrhunderts und auf eine Reihe von Staat, Kirche und Gesellschaft verändernden Umständen zurückzuführen.

Jens Petersen
3. Rechtsquellen des Kirchensteuerrechts

Das Kirchensteuerrecht gehört zu den sogenannten gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche. Beide Partner haben dabei eine gleichberechtigte Regelungskompetenz. Sie beruht auf staatlicher und auf kirchlicher Gesetzgebung und führt zu parallelen Vorschriften.

Jens Petersen
4. Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur (festgesetzten) Einkommensteuer (Lohn-, Einkommen- und Kapitalertragsteuer ) erhoben. Der Zuschlag zur Einkommensteuer als Maßstabsteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % und in den übrigen Bundesländern 9 %. Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer (Akzessorietät) folgt sie (z. B. in Preußen seit 1906) deren Besteuerungsprinzipien, insbesondere dem der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Dabei geht sie auf der Grundlage der synthetischen Einkommensteuer davon aus, dass (grundsätzlich) alle Einkunftsarten gleichwertig und gleichgewichtig sind und die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nach gleichen Maßstäben abbildetund einem einheitlichen Besteuerungsregime unterworfen ist . War die Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer in der Anfangszeit eine unbedingte (immer wenn Einkommensteuer festgesetzt wurde, wurde die Kirchensteuer mit einem festgelegten Hebesatz hiervon erhoben) sind ab 1975 Korrekturen notwendig geworden – zunächst für die Berücksichtigung von Kindern –, um diesen Grundsatz und den der Gleichbehandlung der Kirchensteuerpflichtigen unabhängig von der Art der von ihnen erzielten Einkünfte aufrecht zu erhalten

Jens Petersen
5. Kirchensteuer und kirchliche Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung

Die Entwicklung der Kirchensteuer ist – neben steuerlichen und konjunkturellen Aspekten (s. Kap. 4) – noch durch weitere Faktoren bestimmt. Da sie nur von Kirchenmitgliedern entrichtet wird, ist sie mittel- bis langfristig auch von der Entwicklung der Kirchenmitgliederzahlen abhängig. Diese Entwicklung wird zweifach beeinflusst: grundsätzlich von der soziodemografischen Entwicklung und – vorwiegend während der aktiven Berufsphase – von den Kirchenaustritten. Daraus können grundsätzlich Folgen für die kirchliche Leistungsfähigkeit hergeleitet werden.

Jens Petersen
6. Kirchensteuerarten und Kirchensteuerhebesatz

Unter Kirchensteuer

Kirchensteuer

Arten

versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO).

Jens Petersen
7. Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung der im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte ab 2009 durch Einführung der Kapitalertragsteuer neu geregelt worden. Die Kapitalertragsteuer ist weiterhin Einkommensteuer. Sie wird auf Kapitalerträge in der Form einer Abgeltungsteuer erhoben, mithin anonym und (i.d.R.) abgeltend an der Quelle. Im Gegensatz zur „normalen“ Einkommensteuer ist für die Kapitalertragsteuer ein gesondertes Erhebungs- und Tarifregime eingeführt worden. Diese Änderung im staatlichen Recht wirkt sich auch auf die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur staatlichen Steuer aus (§ 51a Abs. 2 c ff. EStG – Kap. 33.2). Da Kirchensteuer nur von den Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erhoben werden darf musste ein Verfahrensweg gefunden werden, dass persönliche Merkmal "Religionszugehörigkeit" in das anonyme Erhebungsverfahren der Kapitalertragsteuer einzubinden.

Jens Petersen
8. Steuerpflicht – Kirchenmitgliedschaft

Für die Steuerpflicht sind in allen Kirchensteuergesetzen zwei Kriterien entscheidend, die Kirchenangehörigkeit (Kirchenmitgliedschaft) und der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort (Territorialitätsprinzip).

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9. Steuergläubiger

Gläubiger der Kirchensteuer ist derjenigen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Kirchenangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in der er Kirchenmitglied ist. Die Religionsgemeinschaften können nur von ihren Mitgliedern Abgaben erheben; dies ist Rechtsprinzip.

Jens Petersen
10. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Unter dem „Kircheneintritt“ wird auch die Wiederaufnahme/Wiedereintritt in die Kirche zugeordnet. Die Begründung der Kirchenmitgliedschaft beruht auf dem Akt der Taufe, dem „Ja Gottes zum Menschen“. Diese Zusage Gottes ist – nach innerkirchlichem Verständnis – auch durch einen Austritt nicht rückgängig zu machen.

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11. Besteuerung von Personenmehrheiten (Ehegatten/Lebenspartnerschaften)

Kirchensteuerpflichtig ist immer nur diejenige – natürliche – Person, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Dies gilt auch für Ehegatten/Lebenspartnerschaften. Bei ihnen ist daher zwischen konfessionsgleicher, konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft zu unterscheiden.

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12. Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 und 2a EStG) – Durchbrechung der Akzessorietät

Die grundsätzlich unbedingte (strenge) Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer (s. Kap. 4) wird bei zwei Fallgestaltungen modifizierend durchbrochen. Sind beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen und/oder hat er dem Halb- (Teil-) Einkünfteverfahren unterliegende Einkünfte bzw. solche aus Gewerbebetrieb, wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a EStG). Diese Korrektur ist systematisch notwendig, um für jeden Fall der Berechnung der Kirchensteuer eine einheitliche Bemessungsgrundlage zu erhalten und die Steuerpflichtigen nach gleichen Maßstäben zu besteuern.

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13. Mindestbetrags-Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist der Pflichtbeitrag der Kirchenmitglieder, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, ihn aufzubringen, d. h. derjenigen, die mit Lohn- bzw. Einkommensteuer belastet sind. Daraus folgt, dass ein Teil der Kirchenmitglieder, nämlich diejenigen mit geringem Einkommen, die Nichtverdienenden, die Studierenden, Schüler und Schülerinnen, Sozialhilfeempfänger u. a. wegen ihrer persönlichen geringen Leistungsfähigkeit keine Steuern zahlen. Wer nicht mit Lohn- bzw. Einkommensteuer belastet ist, zahlt auch keine Kirchensteuer.

Jens Petersen
14. Kappung der Progression

Die Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 % der Lohn- bzw. Einkommensteuer, jedoch nicht mehr als einen gewissen Prozentsatz (2,75 bis 4 %) des zu versteuernden Einkommens. Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse sehen – bis auf diejenigen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften in Bayern – vor, dass die kirchlichen Steuern nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden können (sog. Kappung der Progression). Die Kirchensteuer koppelt sich in diesen Fällen von der Bemessungsgrundlage „Steuerschuld“ ab zur Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“. Die Steuerbelastung steigt damit nicht mehr progressiv sondern nur noch proportional. § 51a EStG findet entsprechende Anwendung.

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15. Kirchensteuer bei Pauschalierung

Das Einkommensteuergesetz regelt für die Steuererhebung bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer ein besonderes Besteuerungsverfahren, die sog. Pauschalierung der Lohnsteuer bzw. der Einkommensteuer, welches auch für die Kirchensteuer Anwendung findet. Die Pauschalierung durch den Arbeitgeber bzw. den Zuwendenden ist in §§ 37a, 37b, 40, 40a, 40b EStG geregelt

Jens Petersen
16. Sonderausgabenabzug

Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer

Sonderausgabenabzug

Kirchensteuer

ist – abzüglich eventueller Erstattungen – in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 EStG). Abzugsfähig sind Geldleistungen (gezahlte Kirchensteuer - auch i.d.F. des besonderen Kirchgelds), die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.

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17. Zwölftelung der Kirchensteuer

Artikel 4 Abs. 1 GG garantiert als Ausfluss der Glaubens

Glaubensfreiheit

- und Gewissenfreiheit

Gewissenfreiheit

Religionsfreiheit

negative

, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erhoben werden dürfen. Daher ist die Heranziehung zur Kirchensteuer eines aus der Kirche Ausgetretenen über den Zeitraum des Austritts hinaus bis zum Ende des laufenden Jahres grundsätzlich verfassungswidrig. Mit der zeitanteiligen Zurechnung, der sog. Zwölftelung

Zwölftelung

, wird die verfassungsrechtlich unzulässige Nachversteuerung vermieden. Bei ihr wird von einer zeitanteiligen Kirchensteuerpflicht für diesen einen Veranlagungszeitraum ausgegangen. Eine Aufteilung der im Kalenderjahr erzielten und der Einkommensteuer zugrunde zu legenden (ggfs. variierenden) Einkünfte (§ 25 Abs. 1 EStG) und der die Einkommensteuer mindernden Faktoren (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben) entfällt. Dabei dient die Zwölftelung der Verwaltungspraktikabilität, der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens und damit der Sicherstellung der geordneten Verwaltung der Kirchensteuern. Gegen die Zwölftelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Jens Petersen
18. Erlass der Kirchensteuer

Der Erlass einer Steuerschuld ist grundsätzlich zu unterscheiden von dem Wunsch von Steuerpflichtigen nach Reduktion ihrer Steuerlast. Ersteres ist an tatbestandsmäßige Voraussetzungen geknüpft, Zweiteres ist in der Form der Paktierung z. B. durch das Kirchensteuergesetz für die Provinz Hannover vom 10.3.1906 abgeschafft worden.

Jens Petersen
19. Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht und entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Der religiös und weltanschaulich neutrale Staat ist Garant sowohl für die positive als auch für die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG). Er muss daher den in seinem Staatsgebiet lebenden Kirchenmitgliedern die Möglichkeit eines Kirchenaustritts mit Wirkung für den staatlichen Bereich, d. h. auch mit Wirkung für die Kirchensteuer schaffen.

Jens Petersen
20. Rechtsweg und Rechtsmittel

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zwingend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

Jens Petersen
21. Kirchensteuer-Verteilungsverfahren

Die Kirchensteuer steht der Religionsgemeinschaft zu, in deren Bereich das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist Rechtsprinzip. Bei den veranlagten Steuern ist dies grundsätzlich unproblematisch, da die Veranlagung beim örtlich zuständigen (Wohnsitz-) Finanzamt und damit innerhalb des Gebietes der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft erfolgt. Bei der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer und zur Kapitalertragsteuer weichen der Ort der Abführung (Betriebsstätte des Abzugsverpflichteten) und der Ort des Sitzes des Steuergläubigers vielfach voneinander ab.

Jens Petersen
22. Abzugspflichten, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Betriebsstättenprinzip

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer wird zusammen mit der Lohnsteuer nach den Angaben in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Kirchensteuer- und Kindermerkmale; §§ 39, 39e EStG) vom Arbeitgeber

Arbeitgeber

einbehalten und für jeden Lohnzahlungszeitraum an das Finanzamt seiner Betriebsstätte abgeführt. Die Abführung erfolgt derzeit getrennt nach Konfessionen.

Jens Petersen
23. Einbindung der Finanzverwaltung

Als eine kirchliche, d. h. eine der Kirche zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt die Kirchensteuer kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter)

Finanzverwaltung

Finanzamt

zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

Einkommensteuer

Verwaltung

Lohnsteuer

Verwaltung

Kapitalertragsteuer

Verwaltung

wurde davon in allen Bundesländern, jedoch nicht von allen steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften Gebrauch gemacht. Die evangelische, die katholische und die Alt-katholische Kirche haben in allen Bundesländern, einige andere regional begrenzte Religionsgemeinschaften in einigen Bundesländern entsprechende Vereinbarungen mit der Finanzverwaltung abgeschlossen.

Jens Petersen
24. Geltung der allgemeinen Steuergesetze

Soweit sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder bzw. den Steuerordnungen der steuererhebenden Körperschaften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung (§§ 233 bis 239 AO), die Säumniszuschläge (§ 240 AO), und das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 bis 412 AO) sowie ggfs. über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 bis 368 AO).

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25. Transferleistungen und Kirchensteuer

Bei einer Reihe von staatlichen (!) Transferleistungen im sozialen Bereich ist das zuletzt erzielte Netto-Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für die Leistung. Zur Bestimmung gebraucht der Gesetzgeber dann vielfach die Wendung von „um gesetzliche Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt“ oder auch von gesetzlichen Abzügen, „die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen“. Da hierunter nicht nur die staatlichen Abgaben und die für die Sozialversicherung, sondern auch die Kirchensteuern zu verstehen sind, wird vermutet, auf diese Transferleistungen würde auch noch Kirchensteuer erhoben. Dies ist eindeutig unzutreffend.

Jens Petersen
26. Ist die Kirchensteuer zeitgemäß?

Die Finanzierung der Kirchen, insbesondere durch die Kirchensteuer, findet in der öffentlichen Diskussion immer wieder verstärkte Resonanz. Zahlreiche Meinungsbeiträge beschäftigen sich mit Fragen der rechtspolitischen und theologischen Rechtfertigung der Kirchensteuer. Es ist unbestritten, dass es Vielzahl von Finanzierungsvarianten für kirchlich tätige Körperschaften (oder Vereinigungen) gibt, mit denen deren Aufgaben erfüllt werden können (s. Kap. 29). Ferner unterliegt es keinen Zweifeln, dass die gewählte Finanzierungsform in Abhängigkeit steht zum generierten Aufkommen und dieses wiederum bestimmt die Aufgabenvielfalt, die von der Körperschaft wahrgenommen werden kann. Von daher ermöglicht die Kirchensteuer den sie erhebenden Körperschaften ein vielfältiges auch weit in die Gesellschaft hineinwirkendes kirchliches Handlungsspektrum.

Jens Petersen
27. Alternative Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer – ein nur theoretischer Ansatz

Im Zuge des im Jahr 2000 verabschiedeten Steuersenkungsgesetzes und den mit der Einführung des Halbeinkünfte/Halbhinzurechnungsverfahrens verbundenen Folgen für die Kirchensteuer (s. Kap. 12.2) durch die systematische Änderung bei der Besteuerung der Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG ist in der öffentlichen/politischen Diskussion die Frage nach der Leistungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften durch vermutet zurückgehende Einnahmen geführt worden. Um einer mit der Gesetzesänderung vermuteten „Finanzkrise“ vorzubeugen wurde vorgeschlagen, mit der Anknüpfung der Kirchensteuer an eine andere Bemessungsgrundlage diesen Szenarien zu begegnen. Konkret benannt wurde als Anknüpfungspunkt u. a. das „Brutto“. Damit, so die Argumentation, könnten die Kirchen Steuerausfälle kompensieren. Was allerdings unter dem „Brutto“ verstanden werden sollte, ist offen geblieben.

Jens Petersen
28. Änderungen beim Einkommensteuer

Ein unschätzbarer Vorteil des gegenwärtigen Kirchenfinanzierungssystems durch die Kirchensteuer ist die prinzipiell relativ einfache Verwaltungshandhabung. Auf eine bundesweit einheitliche Bemessungsgrundlage wird die Kirchensteuer als Zuschlag erhoben. Die Einbindung der Abzugsverpflichteten (Arbeitgeber; Schuldner der Kapitalerträge) und der Finanzverwaltung ermöglichen einen durchgängigen Mittelfluss und eine einfache Verwaltung „aus einer Hand“.

Jens Petersen
29. Die Kirchensteuer in Europa

Die Europäische Union besitzt eine Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit, als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften um des ordnungsgemäßen Funktionierens des gemeinsamen Marktes willen erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist. Unmittelbare Bemühungen um eine Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten sind deshalb nicht zu erwarten. Das Kirchensteuerrecht verbleibt – ebenso wie die Kulturhoheit – Angelegenheit des jeweiligen Staates bzw. der jeweiligen Religion. Der Europäischen Gemeinschaft ist die Bewahrung der kulturellen Vielfalt und damit auch eines vielfältigen Europäischen Staatskirchenrechts gesetzlich aufgetragen. Beim Erlass von harmonisierenden Regelungen wird darauf Bedacht genommen werden müssen, dass sie weder direkt noch indirekt die kirchlichen Belange in ihrer Eingebundenheit in das jeweilige Staats- und Gesellschaftsgefüge beeinträchtigen.

Jens Petersen
30. Verwaltung der Kirchensteuer in den Bundesländern

Die Verwaltung der Kirchensteuer ist von in dargestellten Religionsgemeinschaften der Finanzverwaltung des Bundeslandes übertragen.

Jens Petersen
31. Kirchensteuer-Übersicht

Allgemeine Übersicht der Kirchensteuersätze

Jens Petersen
32. Anschriften der steuererhebenden Religionsgemeinschaften

Bei Einzel- oder in Zweifelsfragen erteilen die in den Tab. 32.1, 32.2 und 32.3 dargestellten Religionsgemeinschaften Auskunft.

Jens Petersen
33. Gesetze

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Jens Petersen
34. Formulare und kirchlicher Haushalt

Formular zur Pauschalierung und Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen; Einnahmen und Ausgaben anhand eines kirchlichen Haushaltes.

Jens Petersen
35. Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften

Kirchensteuersätze der steuererhebenden Religionsgemeinschaften nach Bundesländern

Jens Petersen
36. Statistische Auswahl – Kirchenkarten

Das durchschnittliche Aufkommen

Schichtung, Steueraufkommen

Steueraufkommen

Schichtung

pro (ev.) Mitglied hat im Jahr 2013 mit 206 € p.a. einen Höchststand erreicht. Bei differenzierter Betrachtung zeigt sich aber, dass eine Minderheit der ev. Steuerfälle signifikant zum Kirchensteueraufkommen beiträgt.

Jens Petersen
Backmatter
Metadaten
Titel
Kirchensteuer kompakt
verfasst von
Jens Petersen
Copyright-Jahr
2015
Electronic ISBN
978-3-658-05957-6
Print ISBN
978-3-658-05956-9
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-05957-6