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2015 | Buch

Produktsicherheitsgesetz

Leitfaden für Hersteller und Händler

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Über dieses Buch

Das Produktsicherheitsgesetz ist ein komplexes Regelwerk, dessen Erfüllung mitentscheidend für die Verkehrsfähigkeit von Produkten ist. Produktsicherheit ist trotz ihrer Vielfältigkeit, ihrer zunehmenden Anforderungen und ihres stetigen Wandels beherrschbar. Entscheidend ist die fortlaufende Anpassung bzw. Implementierung von unternehmensinternen Prozessen sowie der richtige und verantwortungsvolle Umgang mit etwaigen Verstößen. Dieser Leitfaden setzt neben einer eingängigen Darstellung des Produktsicherheitsrechts seinen Schwerpunkt auf die praktische Handhabung dieser Materie in der täglichen Unternehmenspraxis. Er erläutert den Aufbau geeigneter unternehmensinterner Produkt-Compliance-Systeme und gibt Hinweise zur Minimierung zivil-, öffentlich- und strafrechtlicher Haftungsrisiken. Speziell zur Produktkrise werden das unternehmensweite Krisenmanagement, die Risikobewertung, die Unterrichtung von Behörden sowie der Umgang mit Kunden und Medien fokussiert behandelt.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Überblick über die zentralen gesetzlichen Regelungen

Frontmatter
1. Einführung in das neue Produktsicherheitsgesetz
Zusammenfassung
Das neuere deutsche Produktsicherheitsrecht nahm am 24. Juni 1968 mit dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG) seinen Anfang. Das europäische Recht folgte am 29. Juni 1992 mit der (ersten) allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG. Diese Richtlinie wurde in Deutschland im Wege eines ersten Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG 1997) umgesetzt, welches am 1. August 1997 in Kraft trat. Im Jahre 2004 nahm der deutsche Gesetzgeber die (zweite) europäische Richtlinie 2001/95/EG (ProdSRL) über die allgemeine Produktsicherheit zum Anlass, um das GSG und das ProdSG 1997 zusammenzufassen und ein Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zu verabschieden.
Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) trat am 1. Dezember 2011 in Kraft. Es löste hierbei das seit dem 1. Mai 2004 geltende GPSG ab.
Gegenwärtig beabsichtigt die EU eine weitere Novellierung des allgemeinen Produktsicherheitsrechts. Die ProdSRL soll durch eine Verbraucherproduktsicherheitsverordnung und eine Marktüberwachungsverordnung ersetzt werden. Eine solche Novellierung hätte sehr wahrscheinlich auch Auswirkungen auf das ProdSG. Wirtschaftsakteure sollen daher Entwicklungen genau beobachten.
Die Aufgabe des Produktsicherheitsrechts besteht darin, sicherzustellen, dass sich ausschließlich sichere Produkte auf dem Markt befinden. Dies soll in erster Linie verhindern, dass von Produkten Gefahren, insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen, ausgehen.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
2. Anwendungsbereich
Zusammenfassung
Das ProdSG kommt grundsätzlich immer dann zur Anwendung, wenn Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden (§ 1 Abs. 1 ProdSG).
Die meisten Normen des ProdSG stellen hierbei auf die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt ab. Unter Bereitstellung auf dem Markt versteht das ProdSG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG).
Das Inverkehrbringen eines Produkts stellt hierzu einen Sonderfall dar. Von Inverkehrbringen spricht das ProdSG bei der erstmaligen Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt (§ 2 Nr. 15 ProdSG). Entsprechend kann ein Inverkehrbringen grundsätzlich nur durch Hersteller oder deren Bevollmächtigte erfolgen. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bilden Importe aus dem EWR-Ausland. Grund hierfür ist, dass Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichgestellt wird (§ 2 Nr. 15 ProdSG).
Unter Ausstellen versteht das ProdSG jedes Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt (§ 2 Nr. 2 ProdSG).
Mehrere Produktgruppen sind ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des ProdSG ausgenommen. Dies sind insbesondere Antiquitäten, Militärprodukte, Lebensmittel, Medizinprodukte, Umschließungen und Pflanzenschutzmittel (§ 1 Abs. 3 ProdSG).
Sebastian Lach, Sebastian Polly
3. Produkte
Zusammenfassung
Das ProdSG findet auf Produkte Anwendung (§ 1 Abs. 1 ProdSG). Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind (§ 2 Nr. 22 ProdSG).
Die Gebrauchsanleitung und Verpackung sind Teil eines Produkts.
Dienstleistungen sind keine Produkte. Das ProdSG findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung.
Überwachungsbedürftige Anlagen – insbesondere Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Anlagen zur Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten – stehen Produkten gleich (§ 2 Nr. 30 ProdSG).
Sebastian Lach, Sebastian Polly
4. Akteure
Zusammenfassung
Die zentralen Akteure des ProdSG sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Des Weiteren gilt auch derjenige als Hersteller eines Produkts, dessen Name bzw. Marke daran angebracht ist (§ 2 Nr. 14 ProdSG).
Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen (§ 2 Nr. 6 ProdSG).
Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt (§ 2 Nr. 8 ProdSG).
Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers (§ 2 Nr. 12 ProdSG).
Für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler verwendet das ProdSG den Sammelbegriff der Wirtschaftsakteure (§ 2 Nr. 29 ProdSG).
Sebastian Lach, Sebastian Polly
5. Normen
Zusammenfassung
Normen sind von Normungsgremien erarbeitete oder übernommene technische Empfehlungen, deren Ziel es ist, den Stand der Wissenschaft und Technik abzubilden.
ISO-Normen sind internationale Normen, die von einem internationalen Normungsgremium erarbeitet oder übernommen wurden.
Internationale Normungsgremien sind die ISO (International Organisation for Standardization – Internationale Organisation für Normung), die IEC (International Electrotechnical Commission – Internationale Elektrotechnische Kommission) und die ITU (International Telecommunication Union – Internationale Fernmeldeunion). Die ITU wird ebenfalls als UIT (Union internationale des télécommunications – Internationale Fernmeldeunion) bezeichnet. Die ISO, die IEC und die ITU/UIT haben ihren Sitz in Genf. In den internationalen Normungsgremien sind bereits Normungsgremien von über 150 Ländern vertreten.
EN-Normen sind europäische Normen, die von einem europäischen Normungsgremium erarbeitet oder übernommen wurden.
Europäische Normungsgremien sind das CEN (European Committee for Standardization – Europäisches Komitee für Normung), das CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization – Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung) und das ETSI (European Telecommunications Standards Institute – Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) (Anhang I der Richtlinie 98/34/EG). Das CEN und das CENELEC haben ihren Sitz in Brüssel. Das ETSI hat seinen Sitz in Sophia Antipolis. Mitglieder der europäischen Normungsgremien sind Normungsgremien aus jedem Mitgliedstaat.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
6. Verbot der Bereitstellung unsicherer Produkte auf dem Markt
Zusammenfassung
Das ProdSG sieht vor, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen (§ 3 ProdSG).
Hierbei werden unterschiedliche Anforderungen an den harmonisierten und den nicht-harmonisierten Produktbereich gestellt. Für Unternehmensvertreter ist hierbei vor allem entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt als „sicher“ zu bewerten ist. Auch das ProdSG erkennt an, dass Produktrisiken im modernen Wirtschaftsleben zugunsten des Nutzens der Produkte teilweise hinzunehmen sind. Eine absolute Sicherheit kann und wird weitgehend nicht verlangt, sondern nur die Minimierung möglicher Risiken im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf das rechtlich geforderte Maß.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
7. Verbraucherprodukte
Zusammenfassung
Das ProdSG stellt zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt (§ 6 ProdSG).
Sebastian Lach, Sebastian Polly
8. CE-Kennzeichnung
Zusammenfassung
Die CE-Kennzeichnung ist ein europäisches Kennzeichen des Produktsicherheitsrechts. Vor 1993 war diese Kennzeichnung in Deutschland noch als EG-Zeichen bzw. CE-Zeichen bekannt und stand – je nach Amtssprache – für „Europäische Gemeinschaft“, „Communauté Européenne“, „Comunidad Europea“, „Comunidade Europeia“ und „Comunità Europea“.
Heute steht die CE-Kennzeichnung einheitlich für „Conformité Européenne“, also für europäische Konformität. Parallel wird weiterhin auch vertreten, dass der Begriff noch für Communauté Européenne steht.
Mittels Anbringung der CE-Kennzeichnung wird erklärt, dass ein Produkt den Anforderungen der jeweiligen europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, genügt (§ 2 Nr. 7 ProdSG). Gleichzeitig entfaltet die CE-Kennzeichnung oftmals eine gesetzliche Vermutungswirkung, wonach Marktüberwachungsbehörden bei gekennzeichneten Produkten zunächst von deren Gesetzeskonformität ausgehen.
Produkte, deren CE-Kennzeichnung in europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften vorgeschrieben ist, sind ohne CE-Kennzeichnung nicht verkehrsfähig und dürfen auf dem Markt nicht bereitgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG). Verstöße bergen mögliche zivil-, wettbewerbs-, ordnungswidrigkeits-, straf- und öffentlich-rechtliche Risiken.
Existieren hingegen für eine Produktgattung keine europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften, so darf auf diesem Produkt keine CE-Kennzeichnung angebracht werden. Ein Beispiel hierfür sind Scheren, Stifte oder Regenschirme.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
9. GS-Zeichen
Zusammenfassung
Das GS-Zeichen ist ein Zeichen des deutschen Produktsicherheitsrechts.
Anders als die CE-Kennzeichnung ist es ein rein nationales Zeichen und hat seine Rechtsgrundlage im ProdSG (§ 20 ProdSG). Es steht für „Geprüfte Sicherheit“ und wurde bereits 1977 eingeführt.
Verwendungsfertige Produkte dürfen mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn das GS-Zeichen auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten von einer GS-Stelle zuerkannt worden ist (§ 20 Abs. 1 ProdSG).
Hierbei darf die GS-Stelle das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn das geprüfte Baumuster den produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 21 Abs. 1 ProdSG). Das GS-Zeichen ist jedoch kein allgemeines Qualitätszeichen, sondern ein Sicherheitszeichen. So trifft es beispielsweise keine Aussage zur Lebensdauer, Sparsamkeit oder Bedienerfreundlichkeit eines Produkts.
Anders als bei der CE-Kennzeichnung sind Hersteller nicht verpflichtet, ihre Produkte mit einem GS-Zeichen zu versehen. Die Anbringung des GS-Zeichens ist freiwillig. Auch handelt es sich bei dem GS-Zeichen – anders als bei der CE-Kennzeichnung – nicht um eine Selbst-, sondern um eine Fremdzertifizierung. Die Zuerkennung eines GS-Zeichens hat durch eine GS-Stelle zu erfolgen (§ 20 Abs. 1 ProdSG).
Sebastian Lach, Sebastian Polly
10. Marktüberwachung
Zusammenfassung
Marktüberwachungsbehörden sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter der jeweils zuständigen Länderbehörden bzw. im Automobilbereich das Kraftfahrtbundesamt sowie der Zoll (§ 24 Abs. 2 ProdSG).
Unter Marktüberwachung ist jede Tätigkeit und Maßnahme der Marktüberwachungsbehörden zu verstehen, durch die sichergestellt werden soll, dass Produkte mit den Anforderungen des ProdSG übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden (§ 2 Nr. 18 ProdSG).
Eine Unterscheidung in Verbraucherprodukte, technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände findet hierbei nicht statt. Erfasst sind alle Produkte im Sinne des ProdSG gleichermaßen.
Marktüberwachungsbehörden können Proben/Muster entnehmen oder verlangen sowie die erforderlichen Informationen und Unterlagen anfordern (§ 28 Abs. 2 S. 1 ProdSG). Diese Proben, Muster, Informationen und Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs. 2 S. 2 ProdSG).
Hierbei kontrollieren Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung des ProdSG insbesondere mittels Stichproben (§ 26 Abs. 1 S. 1 ProdSG). In diesem Zusammenhang sieht das ProdSG neuerdings einen Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1000 Einwohner und Jahr vor (§ 26 Abs. 1 S. 3 ProdSG).
Sebastian Lach, Sebastian Polly
11. Zusammenarbeit zwischen Behörden und Stellen mit produktsicherheitsrechtlichen Aufgaben
Zusammenfassung
Zwischen produktsicherheitsrechtlichen Behörden und Stellen mit produktsicherheitsrechtlichen Aufgaben herrscht eine rege Zusammenarbeit. Damit geht insbesondere ein hoher Informationsaustausch einher. Unternehmen sollten sich dieser – oftmals im Hintergrund stattfindenden – Zusammenarbeit und dem damit einhergehenden Informationsaustausch bewusst sein.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
12. Information der Öffentlichkeit
Zusammenfassung
Im Hinblick auf gefährliche Produkte macht die BAuA Anordnungen – nachdem diese unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Verzug angeordnet worden ist – öffentlich bekannt (§ 31 Abs. 1 S. 1 ProdSG). Personenbezogene Daten dürfen hierbei nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind (§ 31 Abs. 1 S. 2 ProdSG).
Des Weiteren haben Marktüberwachungsbehörden und die BAuA auch über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Informationen zu unsicheren Produkten zu unterrichten (§ 31 Abs. 2 ProdSG). Hierbei kann die Öffentlichkeit sogar auf bereits durch den Betroffenen freiwillig und selbstständig vorgenommene Maßnahmen hingewiesen werden (§ 31 Abs. 4 ProdSG).
Die BAuA nutzt hierfür in erster Linie ihre Homepage www.baua.de. Unter www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Produktrueckrufliste.html werden Produktrückrufe und Produktwarnungen veröffentlicht. Eine Aktualisierung erfolgt monatlich.
Für die Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen (§ 31 Abs. 2 S. 3 ProdSG) und personenbezogenen Daten (§ 31 Abs. 2 S. 4 ProdSG) bestehen besondere Hürden.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
13. Überwachungsbedürftige Anlagen
Zusammenfassung
Überwachungsbedürftige Anlagen sind insbesondere Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Anlagen zur Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 2 Nr. 30 ProdSG). Sie stehen Produkten gleich (§ 2 Nr. 30 ProdSG).
Die meisten Vorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen – je nach Anlagentyp – befinden sich nicht im ProdSG, sondern in Spezialgesetzen, insbesondere in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV ist eine von mehreren Verordnungen, die durch die Bundesregierung auf Grundlage des ProdSG erlassen wurde (§ 34 Abs. 1 ProdSG). Zentrale Vorgabe ist hierbei, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden müssen (§ 12 Abs. 1 S. 1 BetrSichV).
Auch bedürfen die meisten überwachungsbedürftigen Anlagen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 13 BetrSichV). Des Weiteren bedürfen überwachungsbedürftige Anlagen in der Regel einer Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (§ 14 BetrSichV), welche in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist (§ 15 BetrSichV). Fehlt eine erforderliche Erlaubnis oder Prüfung, die für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die Stilllegung oder gar die Beseitigung anordnen (§ 35 Abs. 2 ProdSG).
Sebastian Lach, Sebastian Polly
14. Risiken der Non-Compliance
Zusammenfassung
Verstöße gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften können zu empfindlichen zivil-, wettbewerbs-, straf-, ordnungswidrigkeits- und öffentlich-rechtlichen Folgen führen. Diese werden im Folgenden kurz im Überblick dargestellt.
Sebastian Lach, Sebastian Polly

Umgang mit dem ProdSG in der Praxis

Frontmatter
15. Präventive Maßnahmen
Zusammenfassung
Unternehmen sollten sich bewusst sein, welchen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften ihre Produkte unterliegen. Insbesondere in den vergangenen Jahren war ein signifikanter Anstieg produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften zu beobachten. Dieser Prozess ging mit der Ausdehnung bereits bestehender produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften einher.
Der Anwendungsbereich des ProdSG ist weiter als der des bisherigen GPSG. Das ProdSG findet nun grundsätzlich Anwendung, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden (§ 1 Abs. 1 ProdSG). Produkte sind alle Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind (§ 2 Nr. 22 ProdSG). Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG). Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt (§ 2 Nr. 2 ProdSG).
Unternehmen sollten sich im Klaren darüber sein, ob die von ihnen hergestellten, eingeführten oder gehandelten Produkte unter die Gruppe der Verbraucherprodukte fallen.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
16. Verhalten in der Produktkrise
Zusammenfassung
In den ersten Tagen der Produktkrise sollte vor allem ein hohes Maß an Sorgfalt für die Sachverhaltsermittlung aufgewendet werden. Ziel sollte die Erstellung eines möglichst vollständigen Sachverhaltsberichts sein. Hierbei sollte ein besonderer Fokus auf das Produktproblem, die technische und wissenschaftliche Datenlage sowie auf die unternehmensinterne Dokumentationssituation gerichtet werden. Der Sachverhalt sollte möglichst vollständig ausermittelt sein, damit eine Ergänzung oder gar Korrektur in den folgenden Monaten der Krisenbewältigung nicht notwendig wird. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Kommunikation gegenüber Behörden und Dritten von entscheidender Bedeutung. Insgesamt ist es wichtig in der gesamten Zeit der Krisenbewältigung keine widersprüchlichen Aussagen in jedweder Form zu treffen.
In einem zweiten Schritt sollte die Situation auch rechtlich bewertet werden, um – mit den Verantwortungsträgern im Unternehmen – eine gemeinsame Strategie zu entwickeln. Diese Strategie sollte bereits weite Teile der Krisenbewältigung erfassen. Hierbei sollten insbesondere die wichtigsten Eckpunkte des weiteren Vorgehens abgesteckt werden. Von besonderer Bedeutung sind hierbei insbesondere die Kommunikation mit Behörden, Kunden, Endkunden und Zulieferern, der Umgang mit Ansprüchen sowie die Reaktion auf produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen und die Ermittlung durch Strafverfolgungsbehörden.
Sebastian Lach, Sebastian Polly
Backmatter
Metadaten
Titel
Produktsicherheitsgesetz
verfasst von
Sebastian Lach
Sebastian Polly
Copyright-Jahr
2015
Electronic ISBN
978-3-658-09312-9
Print ISBN
978-3-658-09311-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-09312-9