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2015 | Buch

Vorsatzanfechtung

Mit Rechtsprechungsregeln Ansprüche vermeiden, abwehren und verfolgen

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Über dieses Buch

Tobias Hirte und Karsten Kiesel stellen Rechtsprechungsregeln für Vorsatzanfechtungsfälle gemäß § 133 InsO unter Nennung der jeweils wesentlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar, die im Zusammenhang mit Vorsatzanfechtungssachverhalten stehen. Dabei wird besonderes Augenmerk auf Indizien, Beweisanzeichen sowie Beweiserleichterungen gelegt. Anhand dieser Kriterien lassen sich allgemeine Erwägungen ableiten, die für Fälle der Vorsatzanfechtung gelten. Die Vorsatzanfechtung ist sowohl für den Insolvenzverwalter, und damit für die Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, als auch für die (potenziellen) Anfechtungsgegner ein bedeutendes Thema.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einführung
Zusammenfassung
Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) gehört zu den typischen Instrumentarien eines Insolvenzverwalters, um durch Massegenerierung die Insolvenzquote zu erhöhen und damit dem Sinn eines jeden Insolvenzverfahrens, nämlich der Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) zu genügen. Die Vorsatzanfechtung sticht unter den Anfechtungsnormen zunächst deswegen ins Auge, weil die Tatbestandsvoraussetzungen in starkem Umfang subjektive Elemente aufweisen. Darüber hinaus fällt die zeitliche Dimension der Rückwirkung auf. Anfechtbar sind nämlich Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder danach) vorgenommen hat. Gerade diese zeitlichen Dimensionen machen aus der Vorsatzanfechtung ein aus Anfechtungsgegnersicht gefährliches Instrument. Anfechtungsgegner fühlen sich daher im Fall einer Anfechtung gem. § 133 InsO in der Opferrolle, zumal sie normalerweise die ihrerseits geschuldeten Gegenleistungen erbracht haben oder zumindest regelmäßig einen Anspruch auf die angefochtene Leistung besitzen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird insbesondere von den typischen Anfechtungsgegnern, nämlich Lieferanten mit langjährigen Lieferbeziehungen, Krankenkassen sowie der Finanzverwaltung als uferlos wahrgenommen. Demgegenüber lässt sich feststellen, dass sich zwischenzeitlich Rechtsprechungsregeln herausgebildet haben. Der Bundesgerichtshof hat seit Inkrafttreten der InsO im Jahr 1999 eine ganze Reihe von Entscheidungen gefällt, die den Nachweis gerade der subjektiven Tatbestandsmerkmale im Rahmen der Vorsatzanfechtung ermöglichen und damit die Anwendung der Vorsatzanfechtung handhabbar machen. Die folgende Darstellung ist insofern eine Momentaufnahme, als die Rechtsprechung im Hinblick auf konkrete Auslegungstendenzen einem laufenden Wandel unterworfen ist.
Tobias Hirte, Karsten Kiesel
2. Grundlagen
Zusammenfassung
Neben dem Schuldner sowie die ein Insolvenzverfahren beaufsichtigenden Beteiligte und Organe (Insolvenzgericht, [vorläufiger] Gläubigerausschuss, Gläubiger[-versammlung]) sind die weiteren Stakeholder bei der Betrachtung der Vorsatzanfechtung von Bedeutung. Dabei handelt es sich neben der Finanzverwaltung, Krankenkassen, Behörden um Kreditinstitute, Kunden/Lieferanten, Vertrags- und Kooperationspartner, Lizenznehmer und -geber, (vor allem Warenkredit-)Versicherungen sowie um Arbeitnehmer, das Management und die Gesellschafter. Damit sind zugleich die potentiellen Anfechtungsgegner umrissen, die von einer Insolvenzanfechtung gem. § 133 InsO betroffen sein können.
Tobias Hirte, Karsten Kiesel
3. Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung
Zusammenfassung
Die Tatbestandsmerkmale des § 133 setzen sich aus der objektiv gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, dem 10-Jahreszeitraum, dem Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis von diesem Vorsatz beim Anfechtungsgegner voraus.
Tobias Hirte, Karsten Kiesel
4. Typische Konstellationen bei bestimmten Anfechtungsgegnern
Zusammenfassung
Es wird diskutiert, ob eine Kontokorrentanfechtung gegenüber Kreditinstituten möglich ist. Eine Anfechtung im Kontokorrent ist dem Grunde nach auf den Drei-Monats-Zeitraum beschränkt. Es sind aber Tendenzen feststellbar, dass der § 133 InsO in die Überlegungen mit einbezogen wird, was beispielsweise bei der Lastschriftenanfechtung (BGH, Urteil vom 29. September 2011 – IX ZR 202/10) sowie für das Werthaltigmachen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 155/08) gilt. Vereinzelt wird der Ansatz weiter verfolgt. Ansatzpunkt hierfür ist, dass die Überweisung des Schuldners an einen Dritten als eine gegen den Zahlungsmittler anfechtbare Schuldnerhandlung angesehen wird. Die Argumentation lässt sich zwar dem Grunde nach hören, jedoch nur bei solchen Fällen, bei denen das Kreditinstitut über die Zahlstellenfunktion hinausgeht und aktiv Einfluss nimmt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – IX ZR 11/12). Insbesondere ein zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut abgestimmtes Zahlungsverhalten oder die selektive Ausführung schuldnerischer Zahlungsaufträge sind als problematisch anzusehen.
Tobias Hirte, Karsten Kiesel
5. Schluss
Zusammenfassung
Es bleibt spannend. Auf der einen Seite werden die Interessenverbände weiter daran arbeiten, die Regelung des § 133 InsO zu verkürzen. Sie verfolgen das Ziel, die Anfechtungsmöglichkeiten (deutlich) einzuschränken. Hierzu ist von der politischen Seite her weiter damit zu rechnen, dass diese Interessen unterstützt werden. Ob (jedenfalls in absehbarer Zeit) Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, kann nicht mit Gewissheit festgestellt werden. Auf der anderen Seite wird die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung eine weitere Entwicklung nehmen. Die neuerlichen Tendenzen bei der tatrichterlichen Gesamtbetrachtung gemäß § 286 ZPO im Hinblick auf den bargeschäftsähnlichen Charakter weisen insofern den Weg. Es wird zu beobachten sein, welchen Weg die Entwicklungen nehmen werden.
Tobias Hirte, Karsten Kiesel
Backmatter
Metadaten
Titel
Vorsatzanfechtung
verfasst von
Tobias Hirte
Karsten Kiesel
Copyright-Jahr
2015
Electronic ISBN
978-3-658-10173-2
Print ISBN
978-3-658-10172-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-10173-2