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2012 | Buch

Besteuerung der Unternehmen

Eine Einführung in Steuerrecht und Steuerwirkung

verfasst von: Ulrich Schreiber

Verlag: Gabler Verlag

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre befasst sich mit dem Steuerrecht der Unternehmen und den davon ausgelösten Steuerwirkungen. Dieses Lehrbuch vermittelt die steuerrechtlichen Grundlagen und analysiert die Auswirkungen der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidungen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

DIE STEUERN DER UNTERNEHMEN

1. Einleitung

Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre analysiert das Entscheidungsverhalten von Personen, die als Kapitalgeber, Unternehmer oder Arbeitnehmer durch Einsatz von Kapital oder Arbeit Einkommen erwirtschaften, und sie betrachtet die Folgen der Besteuerung für die Verteilung von Einkommen und Vermögen. Kapitalgeber bringen die zur Finanzierung der Investitionen nötigen Mittel in Form von Einlagen oder Krediten auf. Ihr Einkommen beruht auf vertraglich vereinbarten festen oder vom Ergebnis abhängigen Zahlungsansprüchen. Der Unternehmer verfügt über das Vermögen der Unternehmung. Sein Einkommen ist als Residuum zu ermitteln, also als eine Größe, die sich ergibt, nachdem die vertraglich fest vereinbarten Leistungen an andere Kapitalgeber sowie an Lieferanten und Arbeitnehmer erbracht sind.

Ulrich Schreiber
2. Grundstrukturen des Steuerrechts

Die für die Besteuerung bedeutsamen Regelungen hinsichtlich der Finanzverfassung

Finanzverfassung

Deutschlands finden sich im Grundgesetz (Art. 104a bis 115 GG). Die steuerliche Gesetzgebungshoheit ist danach zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Art. 105 GG). Nach Art. 105 Abs. 1 GG obliegt dem Bund die Gesetzgebungshoheit über Zölle und Finanzmonopole (Branntweinmonopol). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnisse zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 GG). Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG hat der Bund das Recht, Steuergesetze zu erlassen, sofern ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Macht der Bund von seiner Gesetzgebungshoheit keinen Gebrauch, haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung (Art. 72 GG). Bundesgesetze über Steuern, deren Einnahmen den Ländern oder den Gemeinden zustehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 Abs. 3 GG). Den Ländern verbleibt damit neben der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a GG, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Tatsächlich haben sich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungszuständigkeiten weitgehend auf den Bund verlagert. Die Gemeinden haben grundsätzlich keine Gesetzgebungshoheit. Vielmehr regelt Art. 106 Abs. 6 GG, dass den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzulegen.

Ulrich Schreiber
3. Einkommensteuer Einkommensteuer

Die Einkommensteuer soll nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bemessen werden. Das Einkommen ist die weithin akzeptierte (aber keineswegs unumstrittene) Maßgröße steuerlicher Leistungsfähigkeit. Die Gleichmäßigkeit der Einkommensbesteuerung ist gewahrt, wenn Personen mit gleichem Einkommen vor Steuern (also gleicher Leistungsfähigkeit) auch über ein gleiches Einkommen nach Steuern verfügen (horizontale Steuergerechtigkeit). Demgegenüber zielt die vertikale Steuergerechtigkeit auf die Frage, inwieweit Steuerpflichtige mit unterschiedlich hohen Einkommen, also unterschiedlicher Leistungsfähigkeit

Leistungsfähigkeitsprinzip

, unterschiedlich hoch belastet werden sollen. Vertikale Steuergerechtigkeit wird durch den jeweils geltenden (direkt) progressiven Tarif der Einkommensteuer konkretisiert. Nach dem Tarif 2011 schuldet keine Einkommensteuer, wer ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 8.004 € (Grundfreibetrag) aufweist; der niedrigste Einkommensteuersatz beträgt 14 v. H., und er wächst mit steigendem Einkommen auf einen Satz von 45 v. H., der ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 € gilt.

Ulrich Schreiber
4. Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften (und weitere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) sind körperschaftsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft bewirkt eine strikte steuerrechtliche Trennung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Einen steuerrechtlichen Durchgriff, der zur Folge hätte, dass Gewinne und Verluste der Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter als Einkünfte zugerechnet werden, gibt es nicht (Trennungsprinzip

Trennungsprinzip

). Das Halten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltende Tätigkeit angesehen. Ausschüttungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte

aus Kapitalvermögen

zu versteuern. Vergütungen aus der Überlassung von Kapital oder von Wirtschaftsgütern zur Nutzung, die der Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages erhält, gehören grundsätzlich ebenfalls zur Vermögensverwaltung und damit zu den Überschusseinkunftsarten. Bezüge aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nur die Kapitalgesellschaft, nicht der Gesellschafter, betreibt aus steuerrechtlicher Sicht einen Gewerbebetrieb.

Ulrich Schreiber
5. Gewerbesteuer Gewerbesteuer

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer (§ 1 GewStG). Die Gewerbesteuer soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs treffen. Es handelt sich um eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Auf die persönliche Leistungsfähigkeit kommt es nicht an. Ziel der Gewerbesteuer ist deswegen auch nicht die Angleichung von Einkommensunterschieden, wie dies mit der Einkommensteuer angestrebt wird. Gleichwohl hat die Gewerbesteuer Verteilungswirkungen. Denn sie ist eine Steuer, die nur das Einkommen der Gewerbetreibenden trifft.

Ulrich Schreiber
6. Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer belastet den Übergang eines Vermögens von Todes wegen. Sie wird nicht nach dem Vermögen bemessen, das der Erblasser hinterlassen hat (Nachlasssteuer). Vielmehr ist der Erbanfall

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbanfallsteuer

beim Erben zu versteuern (Erbanfallsteuer). Obwohl die Erbschaftsteuer kein Einkommen trifft, das durch Einsatz von Kapital oder Arbeit erzielt wird, belastet sie doch einen Reinvermögenszugang beim Erben. Dieser Reinvermögenszugang könnte grundsätzlich auch durch die Einkommensteuer erfasst werden, was allerdings häufig wegen des unregelmäßigen Anfalls und des progressiven Tarifs der Einkommensteuer in dieser Höhe unerwünschte Belastungen zur Folge hätte. Deswegen wird die Erbschaftsteuer als separate Steuer erhoben, aber wie die Einkommensteuer mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip begründet. Es liegt auf der Hand, dass man auch Schenkungen besteuern muss, wenn Erbschaften der Steuer unterliegen. Andernfalls könnte man der Erbschaftsteuer durch eine Schenkung entgehen, die dem Erbfall vorausgeht.

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7. Grundsteuer Grundsteuer

Die Gemeinden bestimmen, ob eine Grundsteuer zu erheben ist (§ 1 Abs. 1 GrStG). Im Gegensatz zu den Ertragsteuern greift die Grundsteuer nicht auf eine Stromgröße (Gewinn) sondern auf einen Vermögensbestand (Kapital) zurück. Auf Grund dieses Anknüpfungspunktes wird sie auch als Objektsteuer bezeichnet. Die Grundsteuer belastet Grundbesitz. Sie fällt unabhängig davon an, ob der Steuerpflichtige ein Einkommen oder andere Mittel hat, um die Grundsteuerschuld zu begleichen. Deswegen trifft die Grundsteuer den Sollertrag eines Grundstücks, also jenen Gewinn, den der Steuerpflichtige mit dem Grundstück erzielen könnte.

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8. Umsatzsteuer Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist auf den ersten Blick eine Unternehmenssteuer, da die Unternehmen als Steuerzahler auftreten. Gegenstand der Steuer sind die Umsätze der Unternehmen, die im Inland getätigt werden. Die Umsatzsteuer knüpft an Leistungen der Unternehmen, also an Verkehrsvorgänge, an. Die Steuer ergibt sich als Produkt aus tariflichem Steuersatz und Preis der Leistung vor Steuer. Ungeachtet der Art ihrer Erhebung ist die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer. Erbringt nämlich die Unternehmung eine Leistung für einen Konsumenten, so ist die Umsatzsteuer Bestandteil des für diese Leistung zu zahlenden Preises. Da die Umsatzsteuer jegliche Form der Leistungserbringung durch Unternehmen trifft, kann man sie als allgemeine Verbrauchsteuer bezeichnen.

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9. Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer. Sie bemisst sich im Grundsatz nach dem Preis des Grundstücks und wird regelmäßig vom Erwerber des Grundstücks bezahlt. Die Steuer belastet den Bodenreinertrag und den Reinertrag der Gebäudenutzung. Ein Teil des Reinertrages des Grundstücks fällt somit in Form der Grunderwerbsteuer an den Fiskus. Die Steuer behindert den Eigentümerwechsel, denn sie belastet den Reinertrag des Grundstücks nur, wenn dieses durch einen neuen Eigentümer genutzt wird.

Ulrich Schreiber

DIE ERTRAGSBESTEUERUNG NATIONALER UNTERNEHMEN

10. Einleitung

Die Besteuerung der Unternehmensgewinne hängt von der zivilrechtlichen Form der Unternehmung ab. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob ein Unternehmen steuerlich als transparent anzusehen ist, mit der Folge, dass nur die Unternehmer Steuersubjekte sind, oder ob auch das Unternehmen als Steuerpflichtiger der Besteuerung unterliegt. Dieser Teil behandelt daher zunächst den Dualismus der Personenunternehmen und der Kapitalgesellschaften. Steuerlich transparent sind Personenunternehmen. Dazu gehören das Unternehmen eines Gewerbetreibenden (Einzelunternehmen) und die Personengesellschaft. Kapitalgesellschaften dagegen sind steuerlich nicht transparent.

Ulrich Schreiber
11. Der Dualismus der Steuersubjekte Der Dualismus der Steuersubjekte

Unternehmer stellen Kapital bereit und treffen unternehmerische Entscheidungen über die Verwendung des Kapitals. Im Gegensatz zu anderen Kapitalgebern und zu den Arbeitnehmern erhalten sie dafür kein vorher vereinbartes Entgelt (Kontrakteinkommen), sondern den Anspruch auf den Gewinn (Residualeinkommen). Unternehmer übernehmen das Risiko, dass kein oder nur ein geringer Gewinn erzielt wird oder Kapital teilweise oder vollständig verloren geht. Unternehmen, bei denen die gleichen Personen unternehmerische Entscheidungen treffen und das Residualeinkommensrisiko übernehmen, werden als personenbezogene Unternehmen bezeichnet

Ulrich Schreiber
12. Die Besteuerung der Personenunternehmen Personenunternehmen

Einzelunternehmen sind rechtlich nicht verselbständigt. Ein Einzelunternehmen kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Der Unternehmer ist Träger der Unternehmung. Das Unternehmensvermögen ist Teil des Vermögens des Unternehmers. Ansprüche und Schulden des Unternehmens gibt es deswegen nicht. Berechtigt und verpflichtet ist nur der Unternehmer.

Ulrich Schreiber
13. Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaft

Das Steuerrecht beachtet strikt die zivilrechtliche Verselbständigung der Kapitalgesellschaft. Ein steuerrechtlicher Durchgriff auf das Gesellschaftsvermögen, also eine Zuordnung von Gesellschaftsvermögen zum Gesellschafter, findet nicht statt. Kapitalgesellschaften sind Subjekte der Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Die Aufzählung der dort genannten Rechtsformen ist nicht abschließend. Erfasst werden auch nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften, die nach ihrem Gründungsstatut einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind. Wenn das Gesetz von Kapitalgesellschaften spricht, sind also auch diese Gesellschaften eingeschlossen. Es gilt immer das Trennungsprinzip

Trennungsprinzip

.

Ulrich Schreiber
14. Steuerbelastung in Abhängigkeit von der Rechtsform

Die Darstellung in den vorangegangenen Abschnitten hat die ganz unterschiedliche Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften verdeutlicht. Die Besteuerung der Unternehmensgewinne hängt somit von der gewählten Rechtsform der Unternehmung ab. Rechtsformen sind oft Substitute. So kann etwa die haftungsbeschränkte Überlassung von Eigenkapital sowohl mittels einer KG (insbesondere der GmbH & Co. KG) als auch mittels einer GmbH erfolgen. Da das Gesellschaftsrecht flexibel ist, erlangen die Gesellschafter wirtschaftlich weitgehend vergleichbare Befugnisse und Vermögensrechte mit Hilfe alternativer Rechtsformen. In diesem Fall werden die erwarteten Steuerzahlungen bei der Wahl einer Rechtsform besondere Bedeutung haben. Besteht bei der Wahl der Rechtsform dagegen nur wenig Spielraum, etwa weil der organisierte Kapitalmarkt in Anspruch genommen werden soll, so kann es nur darum gehen, die gewählte Rechtform steuerlich günstig zu gestalten.

Ulrich Schreiber
15. Die Übertragung des Unternehmensvermögens Übertragung Unternehmensvermögen

Unternehmensvermögen kann im Rahmen von Umstrukturierungen zwischen Personen oder zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern übertragen werden. Dies kann durch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern (wie Betriebe) und im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlungsvorgänge gemäß dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Immer stellt sich die Frage, ob stille Reserven anlässlich der Übertragung aufzudecken sind. Stille Reserven entstehen wegen des Anschaffungskostenprinzips und des Realisationsprinzips bei der Ermittlung steuerlicher Einkünfte, wenn der Marktpreis eines Wirtschaftsgutes dessen Buchwert übersteigt.

Ulrich Schreiber

DIE ERTRAGSBESTEUERUNG INTERNATIONALER UNTERNEHMEN

16. Einleitung

International investierende Unternehmen sehen sich mindestens zwei Fiski gegenüber, die Steueransprüche erheben. Es besteht deswegen die Gefahr der Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerung

des Gewinns und des Vermögens. Doppelbesteuerung stellt ein schweres Hemmnis für Investitionen dar. Deswegen sehen das nationale Steuerrecht der Staaten und internationale Steuerabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen

, DBA) Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung vor. Andererseits bietet sich den Unternehmen die Gelegenheit, ein internationales Gefälle der Steuerbelastung zu nutzen, indem sie Investitionen oder Gewinne in einen niedrig besteuernden Staat verlagern. Die Staaten versuchen, unerwünschte steuerliche Gestaltungen abzuwehren und ihr Steueraufkommen zu schützen.

Ulrich Schreiber
17. Grundlagen

Natürliche Personen, die im Ausland Kapitaleinkommen erwirtschaften, unterliegen mit diesem Einkommen in ihrem Sitzstaat der Einkommensteuer. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert der Sitzstaat die ansässige Person (Wohnsitzprinzip

Wohnsitzprinzip

) und erfasst das weltweit erzielte Einkommen (Welteinkommensprinzip

Welteinkommensprinzip

). Das Wohnsitzprinzip ist international weithin akzeptiert, weil es räumliche und persönliche Anknüpfungspunkte für den besteuernden Staat gibt. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht leistet eine Person einen Beitrag zur Bereitstellung mit Steuern finanzierter öffentlicher Güter, welche die Bürger dieses Staates in Anspruch nehmen.

Ulrich Schreiber
18. Die Ertragsbesteuerung der Inlandsinvestition

Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 EStG inländische Einkünfte im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht

Steuerpflicht

beschränkte

(§ 1 Abs. 4 EStG). Dies ist der Fall, wenn einer der Tatbestände des § 49 Abs. 1 EStG erfüllt ist. Im Bereich gewerblicher Einkünfte

Einkünfte

aus Gewerbebetrieb

verweist § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf §§ 15 bis 17 EStG. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige müssen daher die Tatbestandsmerkmale gewerblicher Tätigkeit (insbesondere § 15 Abs. 2 EStG) erfüllen. Eine im Ausland ansässige natürliche Person wird in diesem Fall mit den im Inland erzielten gewerblichen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Ulrich Schreiber
19. Die Ertragsbesteuerung der Auslandsinvestitionen Auslandsinvestition Auslandsinvestition Ertragsbesteuerung

Ist die Auslandstätigkeit eines Unternehmens in Form einer Betriebsstätte organisiert, so ist das Vorliegen einer Betriebsstätte regelmäßig Anknüpfungspunkt der beschränkten Steuerpflicht. Inländische Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmer) werden bei Begründung einer Betriebsstätte mit den Betriebsstätteneinkünften im Quellenstaat beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer bemisst sich nach ausländischem Steuerrecht.

Ulrich Schreiber
20. Internationale Erfolgsabgrenzung Erfolgsabgrenzung

Die Erfolgsabgrenzung ist eines der schwierigsten Probleme der internationalen Unternehmensbesteuerung. In der Sache geht es darum, den Gewinn (oder Verlust) eines Unternehmens den Staaten zuzuordnen, die ein Besteuerungsrecht an den Gewinnen des Unternehmens haben, sei es, weil in diesen Staaten eine Betriebsstätte belegen ist, oder sei es, weil dort eine Tochterkapitalgesellschaft ansässig ist. Um dieses Problem zu lösen, muss die Frage beantwortet werden, wo die Quelle des Gewinns zu lokalisieren ist.

Ulrich Schreiber
21. Begründung Auslandsinvestition Begründung und Umgestaltung Auslandsinvestition Umstrukturierung von Auslandsinvestitionen

Wenn organisatorische und rechtliche Strukturen einer Unternehmung verändert werden, hat dies häufig steuerliche Folgen, weil stille Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt werden. Treten derartige Änderungen grenzüberschreitend auf, so sieht sich der Investor zwei Rechtsordnungen gegenüber, welche gegebenenfalls Erwerbe, Veräußerungen, die Verbringung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen in unterschiedlichen Staaten belegenen Betriebsstätten, die Sitzverlegung oder Umstrukturierungen behindern können. Ein ausländischer Investor, der in Deutschland Unternehmen erwirbt, veräußert oder umstrukturiert, Einzelwirtschaftsgüter in Betriebsstätten verbringt, die in anderen Staaten belegen sind, oder die Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft veranlasst, unterliegt zunächst den Regeln des deutschen Steuerrechts (insbesondere also den Regeln des Umwandlungsteuergesetzes, den Regeln zur Vermögensübertragung in und zwischen Mitunternehmerschaften, den Entnahmeregeln, sowie den Regeln zum Aufschub der Besteuerung des § 6 b EStG und der Steuerbefreiung durch § 8 b Abs. 2 und 3 KStG). Insoweit kann auf das Kap. II verwiesen werden.

Ulrich Schreiber

STEUERZAHLUNG UND STEUERWIRKUNG

22. Einleitung

Rational handelnde Steuerpflichtige verfolgen das Ziel, die Steuerzahlungen, welche aus den Zahlungsüberschüssen aus Investitionen oder aus Arbeit zu leisten sind, möglichst gering zu halten. Die Verringerung der Steuerzahlung ist aber kein absolutes Ziel. Vielmehr wird ein möglichst hoher Zahlungsüberschuss nach Steuern angestrebt. Die Besteuerung verändert den Zahlungsüberschuss, weil Zahlungen an den Fiskus zu leisten sind, aber auch, weil Marktpreise steuerliche Belastungen widerspiegeln können. Die Steuerpflichtigen werden beide Folgen der Besteuerung in Rechnung stellen.

Ulrich Schreiber
23. Steuern und Zahlungen

Ziel der Unternehmen ist es aus finanzwirtschaftlicher Sicht, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, die den Eigentümern zustehen. Steuerzahlungen verringern die finanziellen Mittel, welche für Investitionen oder Konsum verwendet werden. Dieser Liquiditätseffekt ist nicht zu vermeiden; er stellt ein beabsichtigtes Ziel der Besteuerung dar. Der Entzug von Liquidität durch Steuern hat Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen. Weniger klar ist, mit welchen Steuerwirkungen zu rechnen ist. Es kommt nämlich darauf an, ob eine Person, welche die Steuer zahlt, diese Steuer auch wirtschaftlich trägt. Gelingt es etwa, die Steuer vollständig auf andere Personen zu überwälzen, so tritt zwar beim Steuerzahler eine formelle Steuerlast auf, materiell dagegen bleibt dieser Steuerzahler unbelastet. Ob eine Person von einer Steuer materiell belastet wird, hängt von den Möglichkeiten der Steuerausweichung ab. Wer einer Steuer nicht oder nur sehr schwer ausweichen kann, muss auch die Last oder einen großen Teil der Last dieser Steuer tragen.

Ulrich Schreiber
24. Steuerneutralität Neutralität Steuerneutralität

Steuern, welche an verwirklichte wirtschaftliche Zielgrößen anknüpfen und deren Höhe oder deren Rangfolge nicht verändern, lösen keine Steuerwirkung in Form eines Substitutionseffektes aus. Hier ist Neutralität der Besteuerung gegeben. Neutralität wird im Folgenden auf Investitionsentscheidungen und Finanzierungsentscheidungen bezogen. Dies ist eine wichtige Einschränkung, denn sie klammert Konsumentscheidungen ebenso aus wie die Entscheidung, Arbeit am Arbeitsmarkt anzubieten. Investitionsneutralität liegt vor, wenn Investitionen in gleichem Umfang stattfinden, wie sie auch vor Steuern durchgeführt werden. Finanzierungsneutralität garantiert unveränderte Finanzierungsentscheidungen.

Ulrich Schreiber
25. Formen der Steuerbelastung Steuerbelastung

Ökonomische Aktivitäten sind oft unterschiedlich durch Steuern belastet. Dies rührt zu einem nicht geringen Teil daher, dass mit der Besteuerung mehrere Ziele verfolgt werden. Zunächst dient die Besteuerung dem Fiskalzweck, also der Finanzierung staatlicher Ausgaben durch Steuern. Die Höhe der Steuerzahlung ist nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu bemessen, um die von Art. 3 GG gebotene gleichmäßige Belastung zu erreichen. Steuern sollen aber häufig auch erwünschtes Verhalten hervorrufen. So werden etwa Investitionen bestimmter Art oder an bestimmten Orten steuerlich begünstigt. Die Besteuerung dient dann Lenkungszwecken. Schließlich sollen Steuern eine Ungleichverteilung der Einkommen und der Vermögen korrigieren. Die Besteuerung verfolgt dann einen Umverteilungszweck.

Ulrich Schreiber
26. Einleitung

Im Folgenden werden zunächst die Auswirkungen unterschiedlicher Besteuerung der Rechtsformen anhand der Steuerbelastung der Eigenfinanzierung und der Fremdfinanzierung untersucht. Erstere wird untergliedert in Beteiligungsfinanzierung und Selbstfinanzierung; letztere beschränkt sich auf die Fremdfinanzierung durch Kreditaufnahme. Dabei wird zunächst eine einheitliche Rendite

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vor Steuern angenommen. Die Annahme, es gebe eine einheitliche Bruttorendite

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der Investitionen, unterstellt Gütermärkte, auf denen keine Arbitragegewinne möglich sind. Diese vereinfachende Annahme hilft zu verstehen, wie die Nettorendite einer Investition von Steuern beeinflusst wird.

Ulrich Schreiber

DIE STEUERBELASTUNG NATIONALER UNTERNEHMEN

27. Die periodische Steuerbelastung nationaler Unternehmen

Eine Kapitalgesellschaft zahlt Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Gewinne. Es ist zunächst vereinfachend angenommen, dass Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung nicht der Einkommensteuer unterliegen. An die Eigentümer fließt der Zahlungsüberschuss $$G_t^K$$ nach Steuern und nach Auszahlungen für Investitionen.

Ulrich Schreiber
28. Die aperiodische Steuerbelastung Steuerbelastung aperiodische nationaler Unternehmen

Umstrukturierungen von Personenunternehmen und von Kapitalgesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen ohne die Aufdeckung stiller Reserven möglich. Betrieblich bedingte Umstrukturierungen sollen nicht durch die Besteuerung behindert werden, auch wenn stille Reserven auf andere Steuersubjekte zu übertragen sind. Dies beugt schädlichen Lock-In Effekten vor. Nun sind stille Reserven erwartete Gewinne, und deswegen könnte man auch die Besteuerung der Übertragung stiller Reserven rechtfertigen. Jedoch ist eine Steuerzahlung nur dann ohne Schaden für die Investitionstätigkeit zu leisten, wenn die stillen Reserven am Kapitalmarkt zu beleihen sind. Davon kann keineswegs generell ausgegangen werden. Es handelt sich um unsichere Werte, die schwer zu schätzen sind; daher könnten Kreditgeber niedrigere Werte ansetzen als der Fiskus. Hinzu kommt, dass eine Beleihung an fehlenden Kreditsicherheiten scheitern kann.

Ulrich Schreiber

DIE STEUERBELASTUNG INTERNATIONALER UNTERNEHMEN

29. Einleitung

Im Folgenden werden Unternehmen betrachtet, die im Ausland investieren, und untersucht, wie durch die Wahl der Rechtsform des ausländischen Unternehmensteiles sowie die Finanzierung der im Ausland getätigten Investitionen ein internationales Gefälle der Steuerbelastung zu nutzen ist, und welchen Einfluss Steuern auf grenzüberschreitende Umstrukturierungen nehmen.

Ulrich Schreiber
30. Die periodische Steuerbelastung internationaler Unternehmen Steuerbelastung internationale Unternehmen

Die Höhe der Steuerbelastung im Ausland erwirtschafteter und versteuerter Gewinne hängt zunächst von der Rechtsform der inländischen Unternehmung ab, welche die Beteiligung an der ausländischen Kapitalgesellschaft hält.

Ulrich Schreiber
31. Die aperiodische Steuerbelastung internationaler Unternehmen Steuerbelastung internationale Unternehmen

Im Inland ansässige Unternehmen und Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, können kooperieren, indem sie jeweils Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften gegen Gewährung von Beteiligungsrechten in eine neu zu gründende oder bestehende Kapitalgesellschaft einbringen

Anteilstausch

internationaler Bezug

. Die neu entstandene Gesellschaft führt das gemeinsame Geschäft. Beide Unternehmen sind im Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte an dieser Gesellschaft beteiligt.

Ulrich Schreiber
32. Empirische Belege für Steuerwirkungen Steuerwirkung Empirische Belege

Die Theorie der Steuerwirkung erklärt den Einfluss von Steuern auf ökonomische Entscheidungen. Diese Erklärungen sind zwar strikt an die Annahmen der Modelle gebunden, sie zeigen jedoch, dass Steuern Entscheidungen über Investitionen, Akquisitionen, Finanzierungen, Rechtsformen und Standorte beeinflussen können. Es ist Aufgabe der empirischen Forschung auf dem Gebiet der Steuern, die aus den Modellen resultierenden Hypothesen zu testen. So können Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob die Regeln des Steuerrechts tatsächlich Änderungen von Entscheidungen hervorrufen.

Ulrich Schreiber
Backmatter
Metadaten
Titel
Besteuerung der Unternehmen
verfasst von
Ulrich Schreiber
Copyright-Jahr
2012
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-8349-3984-5
Print ISBN
978-3-8349-3983-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-3984-5