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2011 | Buch

Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht

Unter Berücksichtigung des BilMoG

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Über dieses Buch

Dieses Lehr- und Lernbuch führt als Grundlagenwerk in die sehr komplexe Bilanzierungsproblematik des Handels- und Steuerrechts ein. Es werden grundsätzliche Fragen der Bilanzrhetorik diskutiert, die im betrieblichen Rechnungswesen eingebettet sind und darauf aufbauend werden die handels- und steuerrechtlichen Sonderheiten behandelt. Um die Sachverhalte besser verstehen zu können, werden in diesem Buch schwierige Vorschriften mit vielen anschaulichen Abbildungen visuell erläutert. Der Lernerfolg kann am Schluss des Buches mit einschlägigen Fragen und Aufgaben (inklusive Lösungen) kontrolliert werden.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Rechnungswesen im Unternehmen
Zusammenfassung
Aufgabe des betrieblichen Rechnungswesens (engl.: accounting) eines Unternehmens ist darin zu sehen, die Leistungsprozesse und die Leistungsverwertung systematisch mengen- und wertmafiig abzubilden, auszuwerten, zu kontrollieren und zu steuern. Das Rech-nungswesen ist damit Teil des betrieblichen Informationssystems, in dem Daten vergange- ner, gegenwartiger und zukünftiger Tatbestande mit Hilfe bestimmter Instrumentarien wie bspw. der Finanz- und Betriebsbuchhaltung gesammelt, aufbereitet, ausgewertet und über- mittelt werden. Am Rechnungswesen sind verschiedene Adressaten mit unterschiedlichen Informationsbedürfnissen interessiert.
Klaus von Sicherer
2. Inventur als Basis für den Jahresabschluss
Zusammenfassung
Gemafi § 240 Abs. 1 und 2 HGB muss jeder Kaufmann, soweit nicht § 241a HGB greift, zu Beginn seines Handelsgewerbes und am Ende eines jeden Geschaftsjahres ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögensgegenstande und Schulden art-, mengen- und wertmafiig er-stellen (§§ 140,141 AO). Dieses Verzeichnis nennt man Inventar, das aus drei Teilen besteht
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3. Handelsrechtlicher Begriff des Vermögensgegenstandes
Zusammenfassung
Die Bilanzierung eines Gegenstandes dem Grunde nach bestimmt sich nach den GoB sowie den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Nach § 242 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 HGB sind aufgrund des Vollstandigkeitsprinzips samtliche Vermögensgegenstande (aktive Wirt- schaftsgüter), Schulden (passive Wirtschaftsgüter) und Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In § 247 HGB wird der Inhalt der Bilanz konkretisiert. Danach sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen. In Zusammenhang mit § 240 Abs. 1 HGB, den Vorschriften über das zu erstellende Inventar, besteht dafür ein absolutes Ansatzgebot.
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4. Bilanzierung der Aktiva
Zusammenfassung
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Vermögensgegenstände auszu weisen, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine mögliche genaue re Gliederung des Anlagevermögens kann nach dem Bilanzschema gem. § 266 Abs. 2 A. I – III HGB erfolgen. Dies entspricht auch der Mindestgliederung für kleine Kapitalgesellschaften.
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5. Bilanzierung der passiva
Zusammenfassung
Eigenkapital ist das dem Unternehmen von seinen Eigentümern unbefristet zur Verfügung gestellte Kapital, das dem Unternehmen bspw. bei einer Kapitalgesellschaft von außen durch eine Kapitalerhöhung (Außenfinanzierung)oder von innen durch Einbehalten von Gewinnen (Innenfinanzierung) zufließt. Bilanziell ist Eigenkapital die Differenz zwischen Vermögen und Schulden zu einem bestimmten Stichtag
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6. Übrige Bilanzpositionen
Zusammenfassung
Im Folgenden sollen Bilanzpositionen dargestellt werde, die sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite vorkommen. Dazu gehören die Rechnungsabgrenzungsposten und die latenten Steuern
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7. Unterschiede bei den handels- und steuerrechtlichen Wertansatzen
Zusammenfassung
In der Übersicht auf Seite 94 werden die Unterschiede zwischen den handels- und steuer-rechtlichen Bewertungsansatzen gegenübergestellt
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8. Gewinn- und Verlustrechnung
Zusammenfassung
Wahrend in der stichtagsbezogenen Bilanz Vermögen und Kapital gegenübergestellt sind, werden in der zeitraumbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Ertrage und Auf-wendungen einer Geschaftsperiode gegenübergestellt, um das Zustandekommen des Perio- denerfolgs aufzuzeigen. Erst mit dieser Erfolgsrechnung gelingt ein möglichst sicherer Ein- blick in die Ertragslage eines Unternehmens (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Das in der GuV ermittelte Periodenergebnis ist auf Basis des Periodenverursachungsprinzips entstanden. Damit werden Ertrage und Aufwendungen immer in der Periode erfasst, der sie ursachlich zuzurechnen sind. Eine Identitat mit entsprechenden Einnahmen und Ausgaben kommt somit - wie aus dem Rechnungswesen bekannt ist - nur zum Teil vor. Die GuV ist somit keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Weiter ist zu beachten, dass bestimmte handelsrechtliche Ertrage und Aufwendungen steuerlich nicht angesetzt werden können, weil bspw. Gewerbesteueraufwendungen in der Steuerbilanz nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen. Handels- und steuerrechtliches Ergebnis stimmen folglich nicht überein (§ 4 EStG, R 4.10 ff. EStR 2008).
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9. Maßgeblichkeitsprinzip
Zusammenfassung
Wenn das handelsrechtliche Ergebnis, Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag, im handels- rechtlichen Jahresabschluss festgestellt ist, stellt sich die Frage nach der Ermittlung des steu- errechtlichen Gewinns. Grundsatzlich gibt es drei Möglichkeiten:
  • Das Steuerrecht akzeptiert das handelsrechtliche Ergebnis als steuerlichen Gewinn. Die Zahlungsbemessungsfunktion für diverse Steuerarten ware ermittelt
  • Das Steuerrecht ignoriert das handelsrechtliche Ergebnis vollkommen und fordert einen eigenen steuerrechtlichen Jahresabschluss
  • Das Steuerrecht lehnt sich grundsatzlich an das Handelsrecht an und ermittelt den steu-erlichen Gewinn noch durch Einbringen eigener steuerrechtlicher Vorgaben.
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10. Steuerliche Einkunftsermittlungsmethoden
Zusammenfassung
Handelsrechtlich hat grundsatzlich jeder Kaufmann nach § 242 HGB einen Jahresabschluss aufzustellen, der sich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzt. Nur Einzelkaufleute i.S. des § 241a HGB sind davon ausgenommen. Kapitalgesellschaften erstel- len nach § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss, der um einen Anhang zu erweitern ist
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11. Bilanzierung steuerfreier Rücklagen
Zusammenfassung
Unternehmen hatten gem. § 247 Abs. 3 HGB a.F. handelsrechtlich ein Ansatzwahlrecht zur Passivierung von Sonderposten mit Rücklageanteil. Diese Möglichkeit basierte auf steuer-lichen Sondervorschriften, die bei Ansatz in der Steuerbilanz aufgrund der Umkehrung des Mafigeblichkeitsgrundsatzes bis zum Inkrafttreten des BilMoG auch handelsrechtlich angesetzt werden mussten. Mit der Abschaffung des umgekehrten Mafigeblichkeitsprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. ist die steuerrechtliche Anerkennung der Wahrnehmung steuerli- cher Vorteile nicht mehr davon abhangig, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Damit wurde durch den Wegfall der Umkehrung des Mafigeblichkeitsgrundsatzes die Informationsfunktion der Handelsbilanz gestarkt.
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12. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Zusammenfassung
Stpfl., die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmafiig Abschlüsse zu erstellen, und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Ab- schlüsse erstellen, können nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebsein- nahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
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13. Rechnungswesen im Unternehmen
Zusammenfassung
Neben diesen in der o.a. Übersicht dargestellten Sonderbilanzen, auf die nachfolgend nicht eingegangen wird, kennt auch das Steuerrecht den Begriff der Sonderbilanz. Kaufleute haben grundsätzlich auf der Basis einer den GoB entsprechenden Buchführung einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen, der aber nur den Bereich des Gesamthands vermögens umfasst. Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und ausgaben werden darin nicht berücksichtigt. Deshalb ist in solchen Fällen zusätzlich zur Handelsbilanz eine eigene Steuerbilanz zu erstellen
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14. Anhang
Zusammenfassung
Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB), sofern sie nicht nach § 264 Abs. 3 HGB davon befreit sind. Er hat die Aufgabe der Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus von zusatzlichen Informationen, die keinen unmit- telbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben. Der Anhang tragt dazu bei, ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage zu vermitteln. Er tragt zu Erlauterung der Bilanz und GuV bei und dient somit als In- formations- und Erlauterungsquelle. Die Vorschriften über den Anhang finden sich in den §§ 284-288 HGB. Sie enthalten keine abschliefiende Aufstellung über erforderliche Angaben. Man kann zwischen den Pflichtangaben, Wahlpflichtangaben, zusatzlichen Angaben und den freiwilligen Angaben unterscheiden.
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15. Kapitalflussrechnung
Zusammenfassung
Im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens muss der JA zusatzlich zur Bilanz, GuV und Anhang noch eine Kapitalflussrechnung gem. § 297 Abs. 1 HGB beinhalten. Auch kapi- talmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB), die keinen Konzernabschluss erstel-len müssen, sind verpflichtet, nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung zu erstellen.
Klaus von Sicherer
16. Aufgabenkomplex
Zusammenfassung
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften lassen es zu, dass Vermögensgegenstände nicht mit ihrem tatsächlichen Wert oder überhaupt nicht bilanziert werden. Bspw. dürfen Grundstücke höchstens mit ihren historischen Anschaffungskosten aktiviert werden, auch wenn der Wert des Grundstücks gestiegen ist. Solche stillen Reserven dürfen nicht bilanziert werden (Anschaffungskostenprinzip). Oder geringfügige Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die in voller Höhe abgeschrieben worden sind, werden nicht bilanziert. Sie werden als Aufwand gewinnmindernd in der GuV erfasst usw. Aus diesen Gründen ist der tatsächliche Wert des Unternehmens höher als die Summe der Aktivposten.
Klaus von Sicherer
Backmatter
Metadaten
Titel
Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht
verfasst von
Klaus von Sicherer
Copyright-Jahr
2011
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-6690-2
Print ISBN
978-3-8349-2947-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6690-2