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27.05.2014 | Einkommensteuer | Interview | Online-Artikel

Arbeitnehmerentsendung ins Ausland

verfasst von: Sylvia Meier

2:30 Min. Lesedauer

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Im Interview erläutert Springer-Autor Jörg-Thomas Knies, warum Arbeitnehmerentsendungen steuerlich oft so komplex sind.

Viele deutsche Unternehmen versuchen auch im Ausland Fuß zu fassen und senden hierfür regelmäßig ihre Mitarbeiter in ausländische Betriebsstätten. Die steuerliche Seite einer Arbeitnehmerentsendung ist häufig unklar. Warum wirkt das Thema so komplex?

Jörg-Thomas Knies: Die zu beachtenden steuerlichen Probleme im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit sind sehr vielfältig. Zunächst können schon grundsätzlich eher einfache Fragen im Zusammenhang mit der deutschen Steuerpflicht in diesen Fällen Probleme bereiten. Die Regelungen der entsprechenden Artikel der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sind in diesen Fällen auch mit äußerster Sorgfalt anzuwenden.

Können Sie Beispiele nennen?

Schon die Frage welcher der beteiligten Staaten als sog. DBA-Ansässigkeitsstaat anzusehen ist bereitet häufig Schwierigkeiten. In sehr komplex gelagerten Fällen kann es auch zu einem Wechsel des Ansässigkeitsstaates im laufenden Jahr kommen. Auch die sog. Zuordungsnorm in den einschlägigen DBA (überwiegend in diesen Fällen als sog. 183-Tage-Regelung bezeichnet) darf keinesfalls nur auf das „Zählen“ von 183 Tagen beschränkt werden. Häufig spielen die 183-Tage sogar eine sehr untergeordnete Rolle bei der Verteilung des Besteuerungsrechts bzgl. des Arbeitslohns zwischen den beteiligten Staaten. Auch vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts stark umstrittene Regelungen wie vor allen Dingen die Vorschrift des § 50d Abs.8 EStG dürfen letztlich nicht übersehen werden. 

Für Steuerlaien ist das schon sehr schwer verständlich. Woran sollte der Arbeitnehmer denken, wenn eine Auslandstätigkeit auf ihn zukommt?

Für viele Arbeitnehmer, die die Chance bekommen eine Zeit entweder für ihren deutschen Arbeitgeber oder auch für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zu arbeiten, dürfte die Zeit schon ohne den Gedanken an die steuerlichen Folgen den Charakter eines Abenteuers haben. Spätestens mit Ablauf des Jahres sollte dann, wenn im nächsten Jahr die Abgabe der Steuererklärung ansteht, kein ungewolltes „steuerliches Abenteuer“ auf den Arbeitnehmer zurollen. Schon das „Ausfüllen“ einer Steuererklärung mit rein inländischen Einkünften bereitet meist eher wenig Spaß.

Was muss der Arbeitnehmer noch ausfüllen? Und wie sieht es mit dem Thema Werbungskosten aus?

In den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit kann, zur meist bekannten Anlage N, zudem noch die Anlage N-AUS auszufüllen sein. Auch wird es in den meisten Fällen zwingend nötig sein die durch den Auslandsaufenthalt meist erheblich höheren Werbungskosten sehr genau nachzuweisen. Unter Umständen sind zum Nachweis einer Besteuerung des Arbeitslohns bereits im Ausland auch Unterlagen des Arbeitgebers im Ausland oder sogar der ausländischen Finanzbehörden nötig. Dem Arbeitnehmer sollte früh genug klar sein, dass derartige Unterlagen im Rahmen der deutschen Besteuerung eine entschiedenen Rolle für die Höhe der Steuern haben und nicht zuletzt deshalb sollten solche Unterlagen insbesondere in Zeiten erhöhter Mobilität sinnvoll aufbewahrt werden. 

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