Zusammenfassung
In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts war Compliance in Deutschland, nimmt man die Kreditwirtschaft aus (Siehe z.
B. Weiss, Die Bank 1993, 136, 137.), noch ein weitgehend unbekannter Begriff (Siehe aber auch z. B. Assmann, AG 1994, 237, 255; Eisele, WM 1993, 1021). Der dem anglo-amerikanischen Rechtskreis entstammende Rechtsbegriff umschreibt die Pflicht, die für das Unternehmen geltenden Gesetze einzuhalten. Damit verbindet sich zweifelsfrei keine neue Erkenntnis. Insoweit ist Compliance zu Recht als eine Binsenweisheit bezeichnet worden (Uwe. H. Schneider, ZIP 2003, 645, 646; zustimmend etwa Goette, ZHR 175 (2011), 388, 391; Hüffer, FS G. H. Roth, 2011, S. 299, 302; siehe z. B. auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 35 Rn. 68a). Neu ist jedoch die Einbettung der Compliance in einen größeren Zusammenhang. Es wäre für die Geschäftsleitung eine Illusion zu glauben, Compliance vollziehe sich im Unternehmen stets von selbst. Richtig ist vielmehr, dass eine vorbildliche Compliance sowohl aus organisationstheoretischer Sicht wie auch aus rechtlicher Sicht ein proaktives Vorgehen der Geschäftsleitung erforderlich macht und das gesamte Unternehmen erfassen muss. Compliance beschränkt sich deshalb nicht allein auf das Postulat der Rechtstreue des Unternehmens, sondern umschreibt die Summe der organisatorischen Maßnahmen eines Unternehmens, mit denen gewährleistet werden soll, dass sich die Geschäftsleitung wie auch die Mitarbeiter des Unternehmens rechtmäßig verhalten (Bürkle, BB 2005, 565, 569; Kiethe, GmbHR 2007, 393, 394; Uwe. H. Schneider, ZIP 2003, 645, 646). Der Begriff der Compliance erfährt damit eine Erweiterung hin zur Compliance-Organisation.