2015 | OriginalPaper | Chapter
Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
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Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der (gemäß § 7 GewStG zu ermittelnde) Gewerbeertrag. Dieser bildet jedoch noch nicht die
Bemessungsgrundlage
der Gewerbesteuer. Als solche fungiert vielmehr der sog.
Steuermessbetrag
, der über die Anwendung eines Prozentsatzes (sog.
Steuermesszahl
) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Der Steuermessbetrag ist somit ein Bruchteil des Gewerbeertrags, auf dessen Basis sich die Gewerbesteuer über die Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde errechnet. Vor der Anwendung der Steuermesszahl ist der (nach §§ 8 und 9 GewStG modifizierte und unter Abzug eines Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG ermittelte) positive
Gewerbeertrag
gem.