2013 | OriginalPaper | Chapter
Wettbewerbsregelungen
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Da es zu der ureigenen und unternehmensspezifischen Tätigkeit der KAG gehört, auch entsprechend durch Anzeigen in den Medien z. B. durch Anzeigen in führenden Tages- und Wirtschaftszeitungen oder im Internet zu werben, den Anleger zum Erwerb von Investmentanteilen bzw. Eröffnung eines Investmentkontos zu bewegen, haben einige KAG eigene Vertriebsabteilungen mit angestellten Mitarbeitern oder auch freiberuflich tätige Mitarbeiter engagiert. In diesen Fällen muss sich die KAG das Verhalten der Mitarbeiter z. B. im Rahmen der Prospekthaftung (§ 127 InvG) zurechnen lassen.