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01.09.2015 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Spenden an Flüchtlingsvereine leicht gemacht

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Die Flüchtlingswelle bringt eine enorme Spendenbereitschaft in der deutschen Bevölkerung mit sich. Die Spenden können steuerlich geltend gemacht werden.

Die Spendenbereitschaft der Deutschen ist derzeit enorm groß. Ob Sach- oder Geldspenden: Viele fühlen mit den Flüchtlingen mit.
Aus steuerlicher Sicht gibt es die Möglichkeit, Spenden in der Steuererklärung anzugeben. In der Einkommensteuererklärung werden Spenden unter „Sonderausgaben“ angegeben. Doch welche Belege werden hierfür benötigt?

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist aktuell auf die Kleinspendenregelung hin: Für Geldzuwendungen bis zu 200 Euro genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus. Allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • „Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
  • Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  • Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.“

Spendenabzug

Übrigens: Auch bei Online-Banking ist der vereinfachte Nachweis bei Spenden bis zu 200 Euro möglich. In ihrem Buchkapitel "Spendenabzug" stellt Springer-Autorin Ursula Augsten die steuerliche Berücksichtigung – sowohl aus Spender- als auch aus Vereinssicht - detailliert dar. Sie betont (Seite 98): „Beim vereinfachten Spendennachweis muss auch bei Online-Banking ein Nachweis durch den Bankeinzug und zusätzlich ein vom Spendenempfänger ausgestellter Beleg erbracht werden mit den weiteren erforderlichen Aufdrucken

  • Verwendungszweck
  • Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers
  • Spende oder Mitgliedsbeitrag.“
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Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Spendenabzug

Quelle:
Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen

2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Quelle:
Ertragsteuern