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15.08.2012 | Steuerrecht | Interview | Online-Artikel

"Vermögende Privatkunden profitieren von der Abgeltungsteuer"

verfasst von: Sylvia Meier

11 Min. Lesedauer

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Ab 2009 wurde in die Deutschland die Abgeltungsteuer eingeführt. In einem Gespräch mit den Springer-Autoren Oliver Rhodius und Johannes Lofing kamen Vor- und Nachteile sowie die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer zur Sprache.

Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungsteuer für die Besteuerung von Kapitaleinnahmen eingeführt. Welche Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer und welche nicht?

Rhodius: Die Abgeltungsteuer ist grundsätzlich nur anwendbar auf private Kapitaleinkünfte. Hierzu gehören klassischerweise Zinsen, Dividenden sowie Veräußerungsgewinne und -verluste aus Wertpapieren, aber auch Erträge, die außerhalb des Bankgeschäftes vereinnahmt werden, wie z.B. Zinsen aus privaten Darlehensvereinbarungen.  Auch wenn solche Kapitaleinkünfte im Ausland erwirtschaftet werden, fallen Sie unter die Anwendung der Abgeltungsteuer. Auf Grund des bisher fehlenden deutschen Steuerabzuges müssen die im Ausland erzielten Erträge aber im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens beim Finanzamt deklariert werden. Das Einkommensteuergesetz sieht aber auch eine Reihe von Ausnahmen vor, bei denen bestimmte Kapitalerträge nicht unter die Anwendung des neuen Rechts fallen.  Ein schönes Beispiel hierfür sind Veräußerungsgeschäfte in Devisen, z.B. klassische Kassageschäfte in Fremdwährung. Hier werden die Gewinne oder Verluste weiterhin als sogenannte private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt, wie es vor 2009 auch schon der Fall war; eine Besteuerung zum pauschalen Steuersatz von 25% kommt hier nicht in Betracht, es gilt grundsätzlich eine „Spekulationsfrist“  von einem Jahr.  Auch eine Verrechnung von Verlusten auf Bankebene findet in diesem Zusammenhang niemals statt.

Welche Auswirkungen hatte die Einführung der Abgeltungsteuer auf private Geldanleger?

Lofing: Das kommt immer ganz auf die Art und die Höhe der Kapitalerträge an. Auf der einen Seite ist grundsätzlich die Steuerlast im neuen Recht geringer, wenn hohe Kapitaleinkünfte erzielt werden und so der maximale Steuersatz auf 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer begrenzt ist. Auf der anderen Seite werden bestimmt Kapitalerträge im Privatvermögen unter Anwendung der Abgeltungsteuer heute höher besteuert, wie es z.B. bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen in Aktien der Fall ist. Bei diesen Erträgen galt vorher das sogenannte Halbeinkünfteverfahrens, wonach nur die Hälfte des Ertrages steuerpflichtig war; das Halbeinkünfteverfahren wurde jedoch mit Einführung der Abgeltungsteuer abgeschafft.  In der Regel ist die Abgeltungsteuer eher für vermögende Privatpersonen interessant,  die hohe Kapitaleinkünfte erzielen und von der Deckelung des Steuersatzes auf 25% profitieren.  Für den Kleinsparer hingegen ändert sich fast nichts, da der Steuersatz von 25% zwar nach oben hin begrenzt ist. Im Rahmen der Günstigerprüfung ist es jederzeit  möglich, dass auch Kapitalerträge mit einem geringeren Steuersatz als 25% besteuert werden, sofern der persönliche Steuersatz des Kunden niedriger ist und der Grenzsteuersatz unter 25% liegt.

Was hat sich für Aktienanleger geändert?

Rhodius: Vor der Einführung der Abgeltungsteuer gab es das sogenannte Halbeinkünfteverfahren und eine sogenannte Spekulationsfrist. Realisierte Gewinne waren nach Ablauf einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten komplett steuerfrei, innerhalb der Frist steuerpflichtig. Bei Aktien war der Gewinn dann nur zur Hälfte steuerpflichtig, was die Anlage in Aktien sehr attraktiv machte.

Kann der Anleger sich die Abgeltungsteuer zurückholen?

Lofing: Grundsätzlich gilt, dass der Anleger im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens durch das Finanzamt prüfen lassen kann, ob von der Bank nicht zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Immerhin gibt es viele Tatbestände, bei denen Banken pauschale Steuerberechnungen anwenden und der Kunde dann beim Finanzamt die tatsächliche Höhe der Erträge nachweisen kann bzw. muss. Wurden beispielsweise Wertpapiere in ein Depot eingeliefert und liegen der depotführenden Bank die Anschaffungskosten nicht vor, wird in der Regel ein pauschaler Steuereinbehalt vorgenommen, der sich nach 30% des Veräußerungserlöses bemisst. Da dieser Steuereinbehalt in der Regel natürlich höher ist, als die auf den tatsächlichen Gewinn entfallende Steuer kann die von der Bank zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer in solchen Fällen wieder vom Finanzamt erstattet werden. Für den Fall, dass Kunden mehrere Bankverbindungen haben, kann eine Erstattung zu viel gezahlter Kapitalertragsteuer ebenfalls in Betracht kommen. Es könnte beispielsweise sein, dass bei einer Bank Kapitalerträge zugeflossen sind, die ganz oder teilweise der Kapitalertragsteuer unterlagen. Wenn dann bei einer anderen Bankverbindung steuerlich verrechenbare Verluste realisiert wurden, kann diese  Verrechnung nur im Rahmen der Veranlagung vorgenommen werden. Je nach Konstellation kann auch hier eine zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattungsfähig sein. Ansonsten ermöglich das neue Recht eine Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung bereits auf Ebene der depotführenden Bank, so dass die Kapitalertragsteuer bereits dort in korrekter Höhe berechnet wird.

Müssen dann in der Steuererklärung im Regelfall gar keine Kapitalerträge mehr angegeben werden?

Rhodius: Nein, das kann man so nicht sagen. Auch wenn Banken im Bereich der Kapitalerträge schon die Funktion des Finanzamtes übernehmen und Verluste verrechnen, Quellensteuern anrechnen und den Steuereinbehalt optimieren, so ist eine Prüfung der Notwendigkeit einer Veranlagung in vielen Fällen trotzdem notwendig. Leider zeigt die Praxis jedoch, dass ich viele Kunden und Steuerberater nur auf das verlassen, was Banken im Rahmen ihrer Steuerunterlagen und Belege zur Verfügung stellen. Doch gerade bei umfangreichen Bankverbindungen und Depotstrukturen ist eine Prüfung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten oft notwendig. So muss z.B. der Kunde selbst entscheiden, bei welcher Bank ggf. Verluste für eine bankenübergreifende Verlustverrechnung bescheinigt werden müssen und welche Verluste dies betrifft. Und wenn dies zu spät auffällt, kann es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr rückwirkend korrigiert werden. Außerdem gibt es eine Vielzahl von Besonderheiten im Bereich der ausländischen Quellensteuer, die nur in der Veranlagung berücksichtigt werden können und bei denen Bank in der Regel nur Hinweise geben. Ohne das entsprechende Fachwissen und die erforderliche Analyse von Bescheinigungen und Kapitalerträgen kann also eine ganze Menge schief gehen, was dann wiederum zu einer zu hohen Steuerbelastung führen kann. Das ist mitunter einer der Gründe, warum wir uns entschlossen haben, ein Fachbuch zur Abgeltungsteuer zu veröffentlichen, um solche Sachverhalte transparent zu machen.

Man erhoffte sich durch die Abgeltungsteuer eine Vereinfachung bei der Besteuerung. Hat sich die Besteuerung tatsächlich vereinfacht?

Lofing: Aus Kundensicht – vor allem aus Sicht des durchschnittlichen Anlegers – ja. Aus Sicht von Steuerberatern, vermögenden Investoren und Banken nicht. Die Gründe dafür sind in der Entwicklungsphase der Abgeltungsteuer zu suchen. Unseres Erachtens hätte man bei der Konstruktion der neuen Regelungen komplett aufräumen und neu anfangen müssen. Stattdessen hat man die Abgeltungsteuer auf dem Fundament des alten Steuerrechts aufgesetzt und viele Regeln quasi drumherum gebaut, was das ganze Konstrukt nun in Teilbereichen noch komplizierter macht als vorher. Die Leidtragenden sind nicht primär die Bankkunden selbst, sondern diejenigen, die die Abgeltungsteuer anwenden müssen, also insbesondere Banken und Steuerberater. Und genau das ist der brisante Punkt: Eine Kontrolle der Banken ist bei einem sehr umsatzstarken Depot fast nicht mehr möglich. Kunden, die vor Einführung der Abgeltungsteuer noch ihre Belege in die Hand genommen haben und die ausgewiesenen Beträge auf der Erträgnisaufstellung nachvollziehen wollten, haben heute fast keine Chance mehr. Die steuerlichen Regelungen sind fast nicht mehr durchschaubar.

Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer – in welchem Zusammenhang stehen diese Steuerarten?

Rhodius: Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sind sog. Annexsteuern. Sie werden auf Basis der gezahlten Kapitalertragsteuer berechnet. Der Solidaritätszuschlag wird von den Banken automatisch immer zusammen mit der Kapitalertragsteuer erhoben. Für die Kirchensteuer gibt es bis einschließlich 2013 das Wahlrecht des Anlegers, entweder die Bank mit der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer zu beauftragen oder die Kirchensteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch das Finanzamt festsetzen zu lassen. Ab dem Jahr 2014 werden die Banken in Deutschland jedoch auch automatisiert die Kirchensteuer einbehalten.

Wird es dann einfacher?

Lofing: Es entfällt lediglich die gesonderte Beauftragung durch den Kunden. Für Banken bedeutet dies dann wieder eine Systemumstellung. Geplant ist eine zentrale Kirchensteuer-Datenbank, die gerade beim Bundeszentralamt für Steuern entwickelt wird. Die Daten, die die Banken für die automatisierte Kirchensteuererhebung benötigen, werden dann künftig zentral zur Verfügung gestellt, damit Banken diese direkt für die Berechnung der Kirchensteuer verwenden können. So viel auch zum Thema gläserner Kunde und Bankgeheimnis. Die Banken sind dann in der Lage zu schauen, welcher Kunde kirchensteuerpflichtig ist.

Auch für 2012 mussten sich die Banken wieder mit weitreichenden Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug auseinandersetzen, z.B. durch das sog. OGAW-IV-Umsetzungsgesetz. Was hat sich hierdurch im Wesentlichen geändert?

Rhodius: Die Umstellungen durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz bedeuteten eine sehr umfangreiche Änderung im Bereich der Inlandsdividenden und inländischen Dividendenanteile bei Fondsausschüttungen bzw. Fondsthesaurierungen. Vor 2012 existierte ein aufwendiges Erstattungsverfahren, bei dem die Banken selbst keinen Kapitalertragsteuerabzug bei deutschen  Dividenden und Dividendenanteilen vorgenommen haben. So wurde beispielsweise die Kapitalertragsteuer vor 2012 immer direkt vom Emittenten der Aktie bzw. der Fondsgesellschaft abgeführt, die depotführenden Banken haben dann dem Anleger die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer im Falle einer Freistellung (z.B. durch die Vorlage eines gültigen Freistellungsauftrages) wieder gutgeschrieben bzw.  verauslagt. Diese verauslagte Steuer holte sich die Bank wiederum monatlich von seinem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung wieder zurück. Heute, d.h. seit Januar 2012, bekommen Banken deutsche Dividendenzahlungen grundsätzlich brutto, der Steuerabzug wurde auf die auszahlende Bank verlagert. Kompliziert wird es, wenn in solchen Fällen die sogenannte ausländische Zwischenverwahrung von deutschen Aktien und Fondsanteilen ins Spiel kommt. Werden inländische Dividenden über ausländische Banken bzw. Lagerstellen gezahlt, kommen komplizierte Vorgaben der deutschen Finanzverwaltung zum Tragen, welche dazu führen können, dass deutsche Dividenden sogar mit einem doppelten Steuerabzug belastet werden. 

Mit anderen Worten: der Kunde sollte hierauf ein Auge haben?

Lofing: Der Kunde  kann den doppelten Steuerabzug im Regelfall auf seiner Erträgnisabrechnung erkennen. Im Zweifel wird der Kunde aber nicht verstehen, was der Hintergrund für diesen doppelten Abzug ist. Mittlerweile können Kunden solche Erträgnisabrechnungen, insbesondere solche von Fonds, ohnehin kaum noch nachvollziehen. Diese Thematik versteht keiner mehr, der nicht ganz tief in der Materie drin steckt.  

Die Abgeltungsteuer wurde ja bereits vor mehr als drei Jahren eingeführt. Wenn man heute ein Resümee ziehen würde: Haben die Banken mehr Verantwortung bei der Steuerdeklaration als der Privatanleger?

Rhodius: Die Banken tragen seit Einführung der Abgeltungssteuer in der Tat mehr Verantwortung. Gleichzeitig ist der Aufwand für die Abwicklung immens gestiegen. Mal ganz abgesehen von den Kosten für die Umsetzung der neuen Regularien. Die Kunden haben nun vermehrt das Problem, dass sie nicht mehr nachvollziehen können, was die Banken im Detail für sie abrechnen. Alles ist komplizierter geworden als vor Einführung der Abgeltungsteuer. Bankkunden mit einem  umfangreichen Depotgeschäft und vielen Wertpapiertransaktionen werden viele ihrer Verkaufsabrechnungen im Zweifel gar nicht mehr nachvollziehen können, insbesondere mit Blick auf die komplexe Verlustverrechnung. Ein großer Knackpunkt ist meines Erachtens jedoch der Interessenkonflikt zwischen Banken, Steuerberatern und Kunden. Banken sind zwar Dienstleistungsunternehmen, weisen jedoch im Rahmen ihrer Abrechnungen und Steuer-Dokumentationen regelmäßig darauf hin, dass der Kunde bei der Kontrolle seiner Unterlagen eine Mitwirkungspflicht hat.  Letztlich ist für die korrekte Besteuerung der Kapitalerträge der Kunde selbst bzw. sein Steuerberater verantwortlich.

Der Steuerberater hingegen verlässt sich in der Regel gerne auf das, was er von den Banken an Unterlagen und Informationen bekommt, da ein ggf. erforderlicher Klärungsaufwand in der Regel vom Kunden bezahlt werden muss.

Ist das Thema Haftungsrisiko in diesem Bereich so extrem heikel?

Lofing: Die Frage ist vielmehr: Wem fällt ein Fehler überhaupt auf? Dem Kunden? Dem Steuerberater? Oder doch dem Finanzamt? Letztem in der Regel sehr selten. Als Bankkunde bzw. Steuerberater ist es sehr riskant, alles, was  von der Bank zur Verfügung gestellt wird, blind zu übernehmen, zumal es diverse Sachverhalte gibt, die einen Gang in das steuerliche Veranlagungsverfahren beim Finanzamt zwingend notwendig machen. Aber auch da muss man sagen, dass es durchaus Steuerberater gibt, die sehr intensiv in die Materie eintauchen und die Banken zu unklaren Sachverhalten befragen. Hierfür benötigen Steuerberater aber eben auch das erforderliche Detailwissen, und das ist aus unserer Erfahrung leider nur recht selten vorhanden. Dies war u.a. auch ein Grund, warum wir uns entschlossen haben, ein Fachbuch zur Abgeltungsteuer zu schreiben, was nicht nur die Theorie sondern auch die Bankpraxis schildert. Wir freuen uns immer, wenn wir mit unserem Werk ein wenig Licht ins Dunkel bringen und das doch sehr komplexe Thema anschaulich vermitteln können.

Zu den Autoren:

Johannes Lofing arbeitet bei einer deutschen Großbank als Operations Manager und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Themen Tax Processing und Reporting. Nach verschiedenen Positionen bei Banken, einem Datenprovider sowie Beratungsunternehmen weist Johannes Lofing umfangreiche Erfahrungen in der Besteuerung von Kapitalanlagen und steuerlichen Abwicklungsprozessen auf.

Oliver Rhodius hat als Mitarbeiter einer Privatbank langjährige Berufserfahrung im Bereich der Besteuerung von Kapitalerträgen. Nebenberuflich arbeitet Herr Rhodius seit vielen Jahren als Referent bei verschiedenen Einrichtungen des Bankgewerbes und hält Seminare zum Thema Steuern in der Wertpapierabwicklung, Kapitalmaßnahmen und Steuerdokumentationen.

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