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26.02.2016 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Sachbezugswerte bei Mahlzeitenzuschüssen

verfasst von: Sylvia Meier

2 Min. Lesedauer

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Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Mahlzeiten, hat das lohnsteuerliche Folgen. Eine wichtige Bemessungsgrundlage bilden die Sachbezugswerte.

Auch bei Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Form von Geld bestehen, kann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. In der Lohnsteuerpraxis ist die Mahlzeitengestellung von Arbeitgebern an Arbeitnehmer ein häufig vorkommender Fall.

Der Arbeitgeber muss sich dann die Frage stellen: Handelt es sich um Arbeitslohn oder nicht? Wenn es sich um Arbeitslohn handelt, ist zu beurteilen, wie dieser zu bewerten und zu besteuern ist. Infrage kommt hier die Bewertung nach dem Sachbezugswert oder nach dem tatsächlichen Wert.

Die Springer-Autoren Sven Braun, Birgitta Dennerlein und Manfred Wünsche beschreiben in ihrem Buch "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre", wie Sachbezüge zu bewerten sind. Dabei gehen sie auch auf die Frage ein, wann man im Lohnsteuerrecht überhaupt von Arbeitslohn spricht.

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Welche Sachbezugswerte 2016 gelten

Springer-Autorin Marianne Kiepe beschreibt in ihrem Buchkapitel "Bruttolohnrechnung": "Sachbezüge, für die amtliche Sachbezugswerte vorgegeben werden, sind beispielsweise:

  • Freie oder verbilligte Wohnung nach Sachbezugswerten
  • Freie oder verbilligte Unterkunft
  • Freie oder verbilligte Verpflegung."

Jedes Jahr werden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, bekannt gegeben. Diese Werte sind dann gegebenenfalls sowohl für die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherung anzusetzen. Die Werte 2016 lauten:

  • für ein Mittagessen 3,10 Euro
  • für ein Abendessen 3,10 Euro
  • für ein Frühstück 1,67 Euro

Mahlzeitenzuschüsse durch den Arbeitgeber 

Interessant ist der Fall, wenn der Mitarbeiter einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Mahlzeitenzuschüsse hat. Was gilt dann? Das Bundesfinanzministerium hat aktuell mit Schreiben vom 24.2.2016 Stellung bezogen: Als Arbeitslohn ist auch dann der amtliche Sachbezugswert und nicht der tatsächliche Zuschuss anzusetzen. Allerdings nur, wenn

  • tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird. Das BMF führt aus: "Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind,",
  • für jede Mahlzeit arbeitstäglich nur ein Zuschuss beansprucht werden kann (ohne Krankheits-, und Urlaubstage oder bei Auswärtstätigkeiten (Ausnahme: siehe Ausführungen unten). 
  • der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,
  • der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  • der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

Wichtig: Den Nachweis, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss übrigens der Arbeitgeber erbringen. Entsprechende Belege vom Mitarbeiter müssen deshalb angefordert und beim entsprechenden Lohnkonto aufbewahrt werden. 

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