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20.11.2014 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Widerrufsrecht für private Bauherren

verfasst von: Christoph Berger

2:30 Min. Lesedauer

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Werden Verträge zwischen privaten Bauherren und Architekten, Planern und Handwerkern außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen, kann der private Bauherr diese innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Bereits seit Mitte Juni dieses Jahres ist der geschäftliche Umgang zwischen Bauherren und ihren Architekten, Planern und Handwerkern neu geregelt. Was für Verbraucher beispielsweise beim normalen Handel im Internet gilt, wurde damit auch auf private Bauherren ausgeweitet – sie bekommen ein Widerrufsrecht und das vertragliche Rückgaberecht zugesprochen.

Widerrufsrecht ist im BGB verankert

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist daraufhin hin, dass das 14-tägige Widerrufsrecht dem Paragraphen 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht. Darin heißt es:

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„Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

  1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

  2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,

  3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

  4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.“ (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

Dem Unternehmer stehen dabei auch Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Zudem wird in dem Paragraphen noch näher auf den Begriff „Geschäftsraum“ eingegangen.

Belehrung der Bauherren ist notwendig

Die ARGE Baurecht weißt des Weiteren darauf hin, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher, also auch der private Bauherr, ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

So steht es auch im Kapitel „Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil“ des Springer Fachbuchs „Wirtschaftsprivatrecht“. Dort heißt es auf Seite 42: „Das Widerrufs- oder Rückgaberecht ermöglicht dem Vertragspartner, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu beenden. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt worden ist.“

Zukünftig mehr schriftliche Fixierungen

Die Anwälte der Arbeitsgemeinschaft gehen vor diesem Hintergrund davon aus, dass Architekten und Handwerker zu ihrem eigenen Schutz in Zukunft Verträge immer schriftlich abschließen wollen, verbunden mit einer schriftlichen Bestätigung einer Widerrufsbelehrung.

Doch trotz der neuen Gesetze wird auch zur Vorsicht geraten: Private Bauherren sollten sich nicht auf ein vermeintliches Widerrufsrecht verlassen, sondern gerade bei Verträgen ab einer gewissen Größenordnung vorher stets prüfen, ob die Verträge mit allen ihren Bestandteilen auch in ihrem Sinne sind.

Das Hinzuziehen von Fachanwälten lohnt sich für Bauherren

Dabei helfe ein Baurechtsanwalt, der in diesem Zuge erfahrungsgemäß meist noch andere Fallstricke entdecke. Die vorherige sorgfältige Prüfung, die zu verhandelbaren Änderungen führt, sei meistens besser als ein späterer umfassender Widerruf.

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