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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 10 Juristische Personen

verfasst von : Justus Meyer

Erschienen in: Wirtschaftsprivatrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

§ 10 liefert den zweiten Teil der Unternehmensformen. Hier stehen die Kapitalgesellschaften, allen voran die GmbH, im Mittelpunkt. Daneben werden andere juristische Personen wie die Stiftung, Genossenschaft und der VVaG kurz dargestellt, und es wird auch die im Mittelstand wichtige GmbH & Co. KG einbezogen.

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Glossar
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im GmbHG geregelt. Kapitalgesellschaft, juristische Person, Handelsgesellschaft. Entstehung mit Eintragung (vorher Vor-GmbH). Stammkapital mind. 25.000 € aus Bar- und Sacheinlagen. Vertretung und Geschäftsführung durch Geschäftsführer. Gesellschafterversammlung (Mehrheitsprinzip) kann Weisungen erteilen. U. U. übernimmt ein Aufsichtsrat oder Beirat Kontrollfunktionen. Kapitalerhaltungsregeln und Insolvenzantragspflicht
Unternehmergesellschaft (UG)
Sonderform der GmbH (§ 5a GmbHG) mit niedrigem Stammkapital und „Gewinnkappung“: 25 % in gesetzliche Rücklage bis GmbH-Status erreicht ist.
AG
Aktiengesellschaft, im AktG geregelt. Kapitalgesellschaft, juristische Person, Handelsgesellschaft. Entstehung mit Eintragung (vorher Vor-AG). Grundkapital zunächst aus Einlagen (mind. 50.000 €), in Aktien zerlegt. Vertretung und Geschäftsführung liegen beim weisungsunabhängigen Vorstand. Der Aufsichtsrat ist ein Überwachungsorgan. In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Mitgliedsrechte aus.
Verein
(§§ 21 ff. BGB): Als eingetragener Verein (e.V.) juristische Person (nur für nichtwirtschaftliche Vereine). Geschäftsführung und Vertretung durch Vorstand. Zweites Organ: Mitgliederversammlung.
Stiftung
(§§ 80 ff. BGB): Juristische Person ohne Mitglieder. Der Stiftungsvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen.
Genossenschaft
(GenG): Juristische Person, die einen Geschäftsbetrieb betreibt, mit dem der Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder gefördert werden soll (z. B. Produktiv-, Absatz- oder Kreditgenossenschaften).
GmbH & Co. KG
Kommanditgesell-schaft, deren meist einziger persönlich haftender Gesellschafter die GmbH ist (so dass nur ihr Vermögen „unbegrenzt“ haftet, das Gesamtgebilde aber keine Körperschaft ist).
Konzern
Verbund rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einem wirtschaftlich einheitlichen. Kennzeichnend ist die einheitliche Leitung (§ 18 AktG), typisch die Gliederung in ein herrschendes und meist mehrere beherrschte Unternehmen (Mutter und Töchter). Beim Vertragskonzern (§§ 291 ff. AktG) beruht die einheitliche Leitung auf einem Unternehmensvertrag, beim faktischen Konzern meist auf entsprechenden Mehrheitsverhältnissen.
Metadaten
Titel
§ 10 Juristische Personen
verfasst von
Justus Meyer
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_10