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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 12 Einfluss von Parteivereinbarungen auf ein etwaiges Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung

verfasst von : Jonas Siglmüller

Erschienen in: Rechtsfragen der Fernbehandlung

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Vom Ausgangspunkt des maßgeblichen Telos des Fernbehandlungsverbotes – dem Informationsdefizit in Folge des Verlustes der menschlichen Sinne – muss man sich die Frage stellen, ob in dem Fall, dass dem Patienten das Risiko bewusst ist und er diesem zustimmen möchte, für die Parteien die Möglichkeit besteht, die Regelungen des § 7 Abs. 4 der jeweiligen Berufsordnung abzubedingen. An dieser Stelle soll es ausdrücklich nicht um eine Vereinbarung einer Standardabsenkung gehen, die sodann im Haftungsteil näher zu beleuchten sein wird. Grundsätzlich kommen zwei Ansatzpunkte einer solchen Abbedingung in Frage. Der Arzt könnte einerseits einseitig erklären, es läge keine Fernbehandlung im Sinne der Norm vor und die Parteien könnten andererseits übereinstimmend die Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 4 vereinbaren.

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Fußnoten
1
Dierks, MedR 2016, 405 (409).
 
2
Ehemalige Formulierung auf http://​www.​netdoctor.​de/​frageantwort/​topIndex.​asp, zitiert nach Kern, MedR 2001, 495 (497).
 
3
OLG Köln, Urteil vom 10. August 2012, 6 U 235/11 = GesR 2013, 443.
 
4
Zu der Irrelevanz dieses Formulierungsunterschiedes vgl. 1. Teil: § 4 A: Der Schutzzweck eines Fernbehandlungsverbotes ist schon dann einschlägig, wenn die Gefahr besteht, dass der Patient das vorstellig werden bei einem Arzt vor Ort in Folge des Online-Austausches unterlässt.
 
5
So auch noch Kern, MedR 2001, 495 (497).
 
6
A. A. insoweit Kern, MedR 2001, 495 (497).
 
7
Dierks, MedR 2016, 405 (409).
 
8
BGH NJW 1973, 556 = VersR 1973, 244.
 
9
Köhler, BGB Allgemeiner Teil, § 3 Rn. 23.
 
10
Diese Differenzierung ist auch im Bereich des Standesrechts allgemein anerkannt, vgl. nur BGH NJW 2016, 2561 (2562) = VersR 2017, 1530 = MDR 2016, 855; BGH NJW 2012, 3039 (3040) = FamRZ 2012, 1563.
 
11
Bayer, Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht in Patientenakten, S. 73.
 
12
Eingehend dazu 2. Teil: § 9 B.
 
13
2. Teil: § 9 B.I.
 
14
Knauer/Bose in Spickhoff, Medizinrecht, StGB § 228 Rn. 2.
 
15
Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Kap. V., Rn. 5. Jeder Einzelne kann im Rahmen grundgesetzlicher Wertvorgaben über das, was mit ihm geschieht, frei bestimmen, BGHZ 29, 176 (181) = NJW 1959, 814. Dies gilt auch im Rahmen einer ärztlichen Behandlung: „Verfehlt wäre es, dem Kranken oder Gebrechlichen, weil seine Gesundheit oder sein Körper bereits versehrt seien, nur ein gemindertes Maß an Selbstbestimmungsrecht zuzusprechen und deshalb Eingriffe zum Zwecke der Diagnose, Vorbeugung, Linderung, Besserung oder Behebung eines Leidens dem Erfordernis der Einwilligung zu entziehen oder nur geringere Anforderungen an die Einwilligung und das in ihrem Rahmen gebotene Maß an Aufklärung zu stellen.“, BVerfG NJW 1979, 1925 (1931).
 
16
Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 402.
 
17
Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Kap. V., Rn. 1.
 
18
Vgl. 2. Teil: § 10 B.III.3.d).
 
19
Ebd.
 
Metadaten
Titel
§ 12 Einfluss von Parteivereinbarungen auf ein etwaiges Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung
verfasst von
Jonas Siglmüller
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61808-0_12