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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 13 Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht)

verfasst von : Justus Meyer

Erschienen in: Wirtschaftsprivatrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

§ 13 zeigt die wichtigsten Grenzen für die Werbewirtschaft auf. Im Mittelbpunkt steht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das in den letzten zehn Jahren dreimal novelliert worden ist. Der Leser lernt die rechtlichen Grenzen der Telefon- und E-Mail-Werbung kennen und erfährt, wieso Lockvogelangebote und Mondpreise verboten sind.

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Anhänge
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Glossar
UWG
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (2015 neu). Zentrale Kodifikation des Wettbewerbsrechts mit Generalklausel (§ 3), Schwarzer Liste (§ 3 III UWG mit Anhang), Einzeltatbeständen (§§ 3a–6) und Sondertatbestand gegen Belästigungen (§ 7).
Schutzzwecktrias
Das UWG schützt nach seinem § 1: Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer und damit auch die Allgemeinheit.
Mitbewerber
Unternehmer in konkr. Wettbewerbsverhältnis (§ 2 I Nr. 3 UWG). Schutz insb. gegen Rufschädigung, Leistungsausbeutung und Behinderung, unlautere vergleichende Werbung, Ausspähung und Verrat (§§ 4, 6, 17–19 UWG).
Verbraucher
§ 2 II UWG und § 13 BGB. Schutz insb. gegen unangemessenen unsachlichen Einfluss, Ausnutzung von Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslagen, verdeckte Werbung, irreführende Werbung und unzumutbare Belästigung.
Rechtsbruch
§ 3a UWG: Verstöße gegen Normen, die auch im Interesse von Marktteilnehmern Marktverhaltensregeln aufstellen, sind unlauter.
Nachahmung
Grds. zulässig. Grenzen: Schutzrechte und § 4 Nr. 3 UWG (Herkunftstäuschung, unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung, unredlicher Know-how-Erwerb).
Vergleichende Werbung
Grds. zulässig. Grenzen nach § 6 UWG insb.: Vernünftige Vergleichsbasis, wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften, Schutzrechte, keine Irreführung.
Aggressive Werbung
Vgl. §§ 3, 4a UWG: Belästigung, Nötigung und sonstige unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer gefährdet.
Irreführende Werbung
Verboten nach §§ 3, 5 UWG. Irreführend ist eine Werbung schon, wenn sie geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise eine verhaltenserhebliche Fehlvorstellung hervorzurufen.
Irreführung durch Unterlassen
Nach § 5a I UWG allg. zu beurteilen wie Irreführungen durch positives Tun. Verbraucherschutz durch Informationspflichten (Abs. 2–4).
Belästigung
Nach § 7 UWG verboten, wenn unzumutbar. Insb. verboten: Werbung gegen erkennbaren Willen des Beworbenen, Telefon- und E-Mail-Werbung ohne die erforderliche Einwilligung.
Abmahnung
Aufforderung zur Unterlassung von Rechts-, hier: Wettbewerbsverstößen.
Unterlassungserklärung, strafbewehrt
Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes.
Einstweilige Verfügung
Vorläufige Regelung in schnellem gerichtlichen Verfahren (u. U. ohne Anhörung des Verfügungsgegners).
Schutzschrift
Vorsorglich eingereichte Argumente gegen eine erwartete einstweilige Verfügung.
Preisangaben
sind nach der PAngV gegenüber Endverbrauchern erforderlich. Grds. sind feste Endpreise, der Verkehrsauffassung entsprechend, nach den Grundsätzen der Preiswahrheit und -klarheit anzugeben.
Sonderveranstaltungen
Verkaufsveran-staltungen im Einzelhandel außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleunigung des Warenabsatzes mit Eindruck besonderer Kaufvorteile (SSV, WSV, „Sale“ usw.). Früher speziell reguliert, heute grundsätzlich erlaubt.
Metadaten
Titel
§ 13 Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht)
verfasst von
Justus Meyer
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_13