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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 15 Vergütungen und Entgeltklauseln

verfasst von : Kai-Oliver Knops, Alexander Pallas

Erschienen in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Die Preise sind frei. Das ist ein Kernelement der über Art. 2 I GG grundrechtlich verbürgten Privatautonomie. Sie findet ihre Grenzen im Kartellrecht und in den §§ 134, 138 BGB, wie sie schon im Zivilrechtsmodell der Kodifikation von 1900 abgesteckt sind, wobei sich Verbotsgesetze auf der Basis des Grundgesetzes ihrerseits im Lichte des Grundrechts aus Art. 2 I GG legitimieren müssen. Ende der 70er-Jahre lagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstmals die hochverzinslichen Verbraucherkreditverträge vor, in denen weitgehend nur die Nominalzinssätze genannt waren und der Kreditnehmer dem Vertragstext nicht unmittelbar entnehmen konnte, dass er die Nominalzinsen stets auf den Ausgangskredit zu zahlen hatte, also ohne Berücksichtigung der Tilgungsleistungen, und die Angabe des Effektivzinses zivilrechtlich nicht vorgeschrieben war (beginnend mit BGH NJW 1979, 805). Die Rechtsprechung hat diese Preisdarstellung nicht als irreführend qualifiziert, was durchaus nahelag, sondern die fehlenden Effektivzinsangaben nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 138 BGB berücksichtigt (BGH NJW 1982, 2436 (2437)). Der Gesetzgeber des VerbrKrG hat auf europarechtliche Vorgabe hin über die §§ 4, 6 VerbrKrG a.F. dann erst strengere Anforderungen an die Wirksamkeit von Verträgen im Hinblick auf eine transparente Preisgestaltung geschaffen. Ein zweiter Abschnitt der Rechtsentwicklung des Finanzdienstleistungssektors wurde durch die Heranziehung des AGB-Gesetzes (a.F.) eingeleitet, aus dem in der Tilgungsverrechnungsentscheidung (BGHZ 106, 42 = NJW 1989, 222 = WuB I E 4 – 2.89 (Canaris); zur Einordnung s. insbes. Horn, WM 1997, SB 1, S. 4; Metz, in: FS Schimansky, S. 83 ff.; Krüger, WM 1999, 1402 (1405); Pallas, S. 189 ff. m.w.N.) ein allgemeines Transparenzgebot hergeleitet wurde, dessen Reichweite aber nach wie vor umstritten ist, wie sich dies bei der Frage nach der Berücksichtigung von Provisionen etwa beim Abschluss von Restschuldversicherungen im Konsumentenkredit zeigt (vgl. dazu Knops, VersR 2006, 1455 ff.). Die Forderung nach Klarheit und Transparenz war und ist eine Antwort darauf, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis auch in traditionellen Kreditbereichen wegen der Komplexität der Finanzdienstleistungen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Die nach § 9 AGBG a.F. überprüften Annuitätendarlehen waren der Kreditwirtschaft hinsichtlich der nachschüssigen Tilgungsverrechnung an sich schon seit Jahrzehnten geläufig. Die sich daraus ergebenden Vorteile fielen aber um so stärker ins Gewicht, als nach Einführung der über § 138 BGB gesteuerten Zinskontrolle und mit Rücksicht auf den spürbareren Wettbewerb bei den Hauptleistungen der Ausbau des weniger durchschaubaren Nebenentgeltsystems eine ökonomisch nachvollziehbare Ausweichstrategie wurde. Inzwischen ist das Transparenzgebot auch ein europarechtlich abgesichertes Institut (Coester, FS Heinrichs, S. 99 (109)) und integraler Bestandteil der AGB-Kontrolle nach § 307 I 2 BGB. Neben der Tilgungsverrechnungsentscheidung setzte die Wertstellungsentscheidung (BGHZ 106, 259 = NJW 1989, 582 = WuB I A Nr. 14 AGB-Banken 2.89 (Wolf); fortgeführt in BGHZ 135, 316 = NJW 1997, 2042; BGH NJW 1997, 3168 = WM 1997, 1661) einen weiteren Grundstein für die Überprüfbarkeit bankvertraglicher Gebührengestaltung (zur Einordnung s. Pallas, S. 192 f.).

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Metadaten
Titel
§ 15 Vergütungen und Entgeltklauseln
verfasst von
Kai-Oliver Knops
Alexander Pallas
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52807-5_15