2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
verfasst von : Lars Lawall
Erschienen in: Kommentar Körperschaftsteuer KStG
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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(1) Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass.