2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
verfasst von : Claus Jochimsen, Arne Schnitger
Erschienen in: Kommentar Körperschaftsteuer KStG
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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(1) Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend: 1.bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie2.bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes.