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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 28. Haftungsobjekte der Hypothek

verfasst von : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Erschienen in: Sachenrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Die Hypothek erfasst das belastete Grundstück, aber nicht nur dieses. Wer eine Hypothek auf ein Hotelgrundstück gibt, soll nicht nur den Wert des Grundstücks zu seiner Sicherheit haben, auch nicht nur den Wert des Grundstücks mit dem Hotelgebäude. Ihm soll der gesamte Wert des Hotelbetriebes, die wirtschaftliche Einheit „Hotel“ als Sicherheit dienen. Andererseits darf die Bindung des Eigentümers durch die Hypothek nicht so weit gehen, dass man ihn so behandelt, als wäre er nicht mehr Eigentümer seines Grundstücks. Das Gesetz stellt daher nicht nur das Grundstück unter die Hypothekenhaftung, sondern fasst die Bestandteile des Grundstücks, Erzeugnisse, Zubehör sowie Pacht- und Mietforderungen zu einem Haftungsverband zusammen. Die Mithaftung dieser Gegenstände ist freilich zunächst nur potentiell, latent; ob sie sich aktualisiert, hängt von verschiedenen Umständen ab, die in den §§ 1120–1130 geregelt sind. Namentlich kann es bis zur Beschlagnahme des Grundstücks noch zu einer Enthaftung der mithaftenden Gegenstände gemäß §§ 1121 f., also zu ihrem Ausscheiden aus dem Haftungsverband, durch Veräußerung und Entfernung vom Grundstück kommen; bis zur Beschlagnahme besteht nämlich keinerlei Hindernis für eine Veräußerung der mithaftenden Gegenstände (Rn. 7).

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Fußnoten
1
Instruktiver Überblick bei Schreiber, Jura 2006, 597.
 
2
Dazu oben § 3 Rn. 32.
 
3
Vgl. § 20 Rn. 40.
 
4
Auch wenn sie erst nach der Bestellung der Hypothek mit dem Grundstück verbunden wurden.
 
5
Zu diesen Erzeugnissen § 2 Rn. 36.
 
6
Nach § 1123 I erstreckt sich die Hypothek jedoch auf die Pachtforderung.
 
7
Baur/Stürner § 39 Rn. 26.
 
8
Andernfalls wäre das Grundstückszubehör der Verwertung durch Gläubiger völlig entzogen, da Zubehör nach § 865 II 1 ZPO nicht selbständig gepfändet werden kann.
 
9
Vgl. Johow, 1632 f.; RGZ 125, 362.
 
10
Vgl. Bülow Rn. 127 ff.; Habersack Rn. 368.
 
11
Vgl. § 15 Rn. 55; auch Wieling § 9 VII 4 b cc.
 
12
Vgl. Motive III, 661.
 
13
Johow, 1634.
 
14
Vgl. dazu § 2 Rn. 47.
 
15
Nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft liegt aber die endgültige Stilllegung des gesamten auf einem Fabrikgrundstück durchgeführten Betriebes und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung, vgl. BGH NJW 1996, 835.
 
16
Dazu auch § 29 Rn. 12.
 
17
Die Beschlagnahme von Erzeugnissen durch den Hypothekar kann auch im Wege der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen durch Pfändung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel bezüglich des dinglichen Anspruchs, § 1147. In Zubehör ist eine solche Vollstreckung nicht möglich, § 865 II 1 ZPO.
 
18
Dazu § 1 Rn. 32.
 
19
Zu beachten ist § 23 I 2 ZVG, wonach der Eigentümer auch über beschlagnahmte bewegliche Sachen wirksam verfügen kann, wenn dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft geschieht; das gilt allerdings nur bei der Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsversteigerung; bei der Zwangsverwaltung besteht dieses Verfügungsrecht nicht, vgl. § 148 I 2 ZVG. Die Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsversteigerung umfasst auch nicht die bereits vom Boden getrennten Erzeugnisse, § 21 I ZVG; diese werden aber von der Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsverwaltung erfasst, vgl. § 148 I 1 ZVG.
 
20
Vgl. Motive III, 661 mit Verweis auf § 107 des 1. BGB-Entwurfs = § 135.
 
21
Ob K vom Bestehen der Hypothek etwas weiß, spielt dagegen keine Rolle, wie § 1121 I zeigt.
 
22
Vgl. § 29 Rn. 12.
 
23
Das führt zu der sicherlich überraschenden Erkenntnis, dass auch beim Erwerb beweglicher Sachen ein Blick ins Grundbuch lohnt, immer dann nämlich, wenn es sich um Zubehör und abgetrennte Erzeugnisse oder Bestandteile eines Grundstücks handelt; das Gesetz will es so.
 
24
Motive III, 662.
 
25
Zum Vorstehenden MünchKomm/Lieder § 1121 Rn. 35; BeckOGK/Kern § 1121 Rn. 47.
 
26
Das bedeutet etwa, dass M den Mietzins für die Zeit vom Mai bis zum September 2017 mit befreiender Wirkung an den Eigentümer zahlen kann, die weiteren Mietraten muss er an den Hypothekar zahlen, § 1282 (vgl. § 16 Rn. 24), sonst wird er nicht frei.
 
27
D. h. die Zustellung des Zwangsverwaltungsbeschlusses an den Eigentümer, §§ 22 I 1, 146 I ZVG.
 
28
Die Hypothekenhaftung an der eingezogenen Forderung setzt sich also nicht etwa am Geld fort.
 
29
Vgl. Motive III, 664.
 
30
Vgl. etwa BGH NJW 2014, 2720 Rn. 21.
 
31
BGHZ 137, 106; BGH NJW 2007, 2919 Rn. 24.
 
32
BGH NJW-RR 2012, 525; Baur/Stürner § 39 Rn. 55 f.; Müller/Gruber Rn. 3395.
 
33
Das ergibt sich schon aus § 96, wonach ein mit dem Grundstück verbundenes Recht als dessen Bestandteil gilt, und aus § 1120.
 
34
Ein an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tretender Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer unterfällt jedoch nicht der Hypothekenhaftung, BGH NJW 2006, 771.
 
Metadaten
Titel
§ 28. Haftungsobjekte der Hypothek
verfasst von
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61798-4_28