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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 29 Mobiliarpfandrechte

verfasst von : Annemarie Matusche-Beckmann

Erschienen in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Sinn und Zweck der – den Immobiliarpfandrechten strukturgleichen – Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten besteht in der dinglichen Sicherung einer Forderung des Gläubigers durch Belastung einer Sache bzw. eines Rechts mit einem Verwertungsrecht, das die Befriedigung des sicherzustellenden Gläubigers gewährleistet; es handelt sich um ein beschränkt dingliches Verwertungsrecht. Die Pfandrechte lassen sich nach der Art ihrer Entstehung in rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrechte an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1250 BGB) oder an Rechten (§§ 1273 - 1296 BGB), gesetzliche Pfandrechte (vgl. § 1257 BGB) sowie Pfändungspfandrechte (vgl. §§ 803 ff. ZPO) einteilen.
Die praktische Bedeutung des vertraglichen Pfandrechts hat abgenommen, was auf die strengen Publizitätserfordernisse im Rahmen ihrer Bestellung zurückzuführen ist. So ist z. B. gegenüber dem vertraglichen Pfandrecht an beweglichen Sachen, die eine Besitzübertragung erfordert (§ 1205 I BGB), die Möglichkeit der Sicherungsübereignung in der Praxis in den Vordergrund getreten; nur letztere ermöglicht dem jeweiligen Forderungsschuldner, die Sache selbst weiter wirtschaftlich zu nutzen.
Einige wichtige Anwendungsgebiete der vertraglichen Pfandrechte verbleiben jedoch, beispielsweise im Bereich der sog. Lombardkredite, nach den AGB der Kreditinstitute oder bei den Pfandhäusern; zweifelsohne kommt auch den gesetzlichen Pfandrechten nach wie vor ungeschmälerte Bedeutung zu.

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Metadaten
Titel
§ 29 Mobiliarpfandrechte
verfasst von
Annemarie Matusche-Beckmann
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52807-5_29