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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 30. Erlöschen der Hypothek

verfasst von : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Erschienen in: Sachenrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

a) Eigentümerhypothek: Da die Hypothek grundsätzlich vom Bestehen der Forderung abhängt, so erlischt die Hypothek als solche, wenn die Forderung erlischt. Die Hypothek geht aber nicht unter, vielmehr geht das Recht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2, indem sie sich in eine Eigentümergrundschuld umwandelt, § 1177 I. Erlischt die Forderung nur teilweise, entsteht in dieser Höhe eine Eigentümergrundschuld; in Höhe der noch nicht erloschenen Forderung besteht die Hypothek fort. Auch wenn der Hypothekar gemäß § 1168 auf die Hypothek verzichtet, erwirbt sie der Eigentümer. Hat der Eigentümer eine peremptorische (d. h. rechtszerstörende, dauernde) Einrede gegen die Hypothekenforderung, so kann er vom Hypothekar den Verzicht auf die Hypothek verlangen, § 1169.

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Fußnoten
1
Durch einseitige Erklärung gegenüber dem Eigentümer oder Grundbuchamt; der Verzicht wird wirksam mit Eintragung im Grundbuch, § 1168 II.
 
2
Der Verzicht auf die Hypothek nach § 1168 ist also von ihrer Aufhebung nach §§ 875, 1183 (Rn. 3) zu unterscheiden; nur ersterer führt zu einem Eigentümergrundpfandrecht.
 
3
Etwa die Einrede der Bereicherung oder unerlaubten Handlung, §§ 821, 853.
 
4
Zum Ausschlussverfahren gegen unbekannte Gläubiger vgl. §§ 1170 f.
 
5
Vgl. oben § 21 Rn. 36.
 
6
Protokolle der 2. Kommission, in: Mugdan III, 841 f.
 
7
Zu ihrer Behandlung vgl. § 33 Rn. 28 ff.
 
8
Vgl. § 27 Rn. 44.
 
9
Zum Verzicht nach § 1168 oben Rn. 1.
 
10
Protokolle der 2. Kommission, in: Mugdan III, 846 f.
 
11
Vgl. Rn. 1.
 
12
Vgl. dazu aber auch Schapp, JuS 1979, 544 ff.
 
13
Vgl. § 1092 des 1. BGB-Entwurfs.
 
14
Andere als Grundpfandgläubiger, z. B. Nießbraucher, können sich die Löschung der Eigentümergrundschuld nur dadurch sichern, dass sie sich einen solchen Löschungsanspruch durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer verschaffen und diesen Anspruch dann gemäß § 1179 durch eine Vormerkung sichern (Rn. 4 f.).
 
15
Vgl. Weirich, Jura 1980, 127 ff.; Hadding/Welter, JR 1980, 89 ff.; Überblick bei Schwab, JuS 2010, 385 ff.
 
16
Zwischenfinanzierer, denen die Eigentümergrundschuld abgetreten wurde, werden dadurch allerdings benachteiligt und verlieren ihre Sicherheit, so dass die Regelung verfehlt erscheint; krit. auch Baur/Stürner § 46 Rn. 41.
 
17
Vgl. dazu Hadding/Welter, JR 1980, 91; MünchKomm/Lieder § 1196 Rn. 24.
 
18
BGHZ 136, 246 Rn. 21; Schwab, JuS 2010, 385, 387.
 
19
Zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Westermann/Eickmann § 106 Rn. 16 f.
 
20
Löschungsfähige Quittung nach § 368, 2; § 29 GBO.
 
21
Baur/Stürner § 46 Rn. 45; Westermann/Eickmann § 106 Rn. 25.
 
Metadaten
Titel
§ 30. Erlöschen der Hypothek
verfasst von
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61798-4_30