2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
§ 33 Ermächtigungen
verfasst von : Achim Obermann, Christine Marx
Erschienen in: Kommentar Körperschaftsteuer KStG
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.