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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 4. Die Nichtleistungskondiktion

verfasst von : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Erschienen in: Bereicherungsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

a) Das Merkmal „auf Kosten“: Neben den Leistungskondiktionen gibt es als zweite und letzte Gruppe von Bereicherungsansprüchen die Nichtleistungskondiktionen. Wie ihr Name sagt, sind sie zunächst negativ dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Leistungskondiktionen sind; sie kommen also nicht in Betracht, wenn der Bereicherte etwas durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Das Gesetz umschreibt die Art der Bereicherung dadurch, dass sie nicht durch eine Leistung des Entreicherten zustande kommt, sondern „in sonstiger Weise“.

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Fußnoten
1
Vgl. § 1 Rn. 13.
 
2
Etwa bei der Frage, ob der Besitz einer Sache, der doch kondizierbar sein muss, in das Vermögen des Besitzers gehört.
 
3
Vgl. Mugdan II, 1170 f.
 
4
RG JW 1903 Beilage 11, 101.
 
5
Vgl. oben § 1 Rn. 3, 5.
 
6
Vgl. unten § 6 Rn. 25.
 
7
„Klage wegen Zuwendung in das Vermögen [des Gewalthabers]“.
 
8
Sklaven konnten ihren Herrn grundsätzlich nicht verpflichten.
 
9
Vgl. auch ALR I 13 § 262: „Derjenige, aus dessen Vermögen etwas in den Nutzen eines anderen verwendet worden, ist dasselbe entweder in Natur zurück, oder für den Werth Vergütung zu fordern berechtigt.“
 
10
Berichtet von Augustin Leyser, Meditationes ad pandectas II, Leipzig 1723, 636.
 
11
RGZ 1, 159 von 1880.
 
12
Vgl. Motive II, 871 ff. Ein letzter Rest der Versionsklage findet sich in § 822, vgl. unten § 5 Rn. 21 ff.
 
13
Einen Unterfall der Eingriffskondiktion stellt die Kondiktion nach § 816 dar, vgl. Rn. 33 ff. Zur sogenannten „Rückgriffskondiktion“ vgl. sogleich Rn. 5.
 
14
Zum Fall der irrigen Zahlung einer fremden Schuld oben § 3 Rn. 32.
 
15
Bei bewusstem Eingriff in fremde Rechte konkurriert der Bereicherungsanspruch mit dem Anspruch aus §§ 687 II, 681 (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag).
 
16
Wegen des Anspruchs auf Herausgabe des Wagens kommt daneben § 812 I 1 (2) in Betracht, nicht aber wegen der Nutzungen, vgl. § 993 I.
 
17
In gleicher Weise kann der Vermieter nicht vom Mieter das Entgelt verlangen, das dieser aus einer unerlaubten Untervermietung vom Untermieter erworben hat, vgl. BGHZ 131, 297, 306 f.; BGH NJW-RR 2009, 1522. Die Nutzung des Mietobjekts und der Gegenwert steht aufgrund der Vermietung nicht mehr dem Vermieter zu, sondern dem Mieter.
 
18
Vgl. auch die Formulierung der Nichtleistungskondiktion in § 748 I E I, oben § 1 Rn. 13.
 
19
Vgl. Mugdan II, 1171.
 
20
Vgl. Motive II, 853.
 
21
Vgl. zudem § 6 Rn. 36.
 
22
So auch BGHZ 208, 316 Rn. 39 ff.
 
23
Vgl. Rn. 46.
 
24
Vgl. unten Rn. 27.
 
25
Vgl. Rn. 17.
 
26
Vgl. oben § 3 Rn. 8 ff.
 
27
Die Zuwendung des M an E stellt also weder eine Leistung noch eine Verwendung an diesen dar, sondern allein eine Leistung an D.
 
28
Vgl. unten § 5 Rn. 12.
 
29
Vgl. oben Rn. 26.
 
30
Es handelt sich nicht um einen Irrtum bei einer Willenserklärung, sondern um einen Irrtum bei einer Tathandlung; eine Anwendung der §§ 119 ff. kommt daher nicht in Betracht.
 
31
Vgl. Motive III, 225.
 
32
Vgl. oben Rn. 20.
 
33
Vgl. Motive III, 224.
 
34
Die Belastung mit einem beschränkten dinglichen Recht wird in anderen Definitionen der Verfügung eigenständig genannt; sie kann aber ebenso als Inhaltsänderung des belasteten Eigentums angesehen werden.
 
35
Daneben sind § 823 und § 687 II anwendbar.
 
36
E hat bei seiner Veräußerung die Differenz zwischen belastetem und unbelastetem Eigentum erlangt; die mit einem Nießbrauch belastete Sache ist, abhängig von der Dauer des Nießbrauchs, meist erheblich im Wert gemindert.
 
37
Zum Fall, dass A bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung nicht Eigentümer geworden ist – etwa weil er bösgläubig ist oder weil die Sachen abhandengekommen sind –, vgl. unten § 6 Rn. 30.
 
38
Nach BGHZ 56, 131.
 
39
Zum Anspruch aus §§ 951, 812 gegen K vgl. § 6 Rn. 29 ff.
 
40
Johow bei Schubert 1088 f.
 
41
Johow bei Schubert 1087.
 
42
Vgl. BGH LM § 1004 Nr. 250 mit Anm. Wieling.
 
43
Johow bei Schubert, 47.
 
44
BGHZ 29, 157, 159.
 
45
Nach BGHZ 29, 157.
 
46
Unzutreffend ist daher das Argument der Gegenmeinung, ein Gewinn falle nicht unter den Zuweisungsgehalt des Eigentums. Die Behauptung, § 818 II berücksichtige ebenfalls einen Gewinn nicht, ist gleichfalls unzutreffend, vgl. unten § 5 Rn. 6.
 
47
Vgl. die parallele Argumentation unten § 5 Rn. 6.
 
48
Wusste N aus grober Fahrlässigkeit nicht, dass er bereichert war, also nicht Eigentümer der Sache, so haftet er nach §§ 990 I, 989 auf vollen Wertersatz.
 
49
BGHZ 9, 333.
 
50
Der Kaufvertrag zwischen M und K ist zwar gemäß § 107 schwebend unwirksam, die Übereignung ist jedoch wirksam. M erleidet nämlich durch die Übereignung an K keinen rechtlichen Nachteil, da das Moped ihm nicht gehörte.
 
51
War M bösgläubig (dazu § 5 Rn. 29), so haftet er dem E gemäß §§ 812 I 1 (1), 819 I, 818 IV, 292, 989 auf den Wert des Mopeds. War M gutgläubig, so haftet er lediglich auf den Wert des Besitzes am Moped, vgl. dazu unten § 5 Rn. 7.
 
52
Die Leihe ist für M rechtlich nachteilig, vgl. §§ 601, 604 I.
 
53
Vgl. dazu unten § 6 Rn. 25.
 
54
Vgl. unten § 6 Rn. 21.
 
55
Vgl. oben Rn. 41 und unten § 5 Rn. 6.
 
56
Mugdan III, 543 f.
 
57
Vgl. § 5 Rn. 27.
 
Metadaten
Titel
§ 4. Die Nichtleistungskondiktion
verfasst von
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62020-5_4