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Zusammenfassung
Bamberger/Roth, BGB Kommentar, 1. Band, 3. Aufl. 2012; Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl. 2017; Boettcher/Menzel, Übergabeabhängige Laufzeiten in Mietverträgen: Nicht nur ein Schriftformproblem!?, NZM 2006, 284; Erman, BGB Kommentar; 15. Aufl. 2017; Franke, Der „wiederentdeckte“ § 566 BGB – Schriftform für Mietverträge, ZMR 1998, 529; Gerber, Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Kündigung eines Mietvertrags wegen fehlender Schriftform trotz vereinbarter Nachholklausel, ZfIR 2008, 632; Guhling, Grenzen des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht, NZM 2014, 529; Günter, Mietverträge über Sonderimmobilien, WuM 2012, 587; Hau, Der Zeitmietvertrag vom Reißbrett als Zerreißprobe für § 550 BGB, DWW 2008, 82; Heile, Gesetzlicher Formzwang nach § 566 BGB für Mietvorverträge über Grundstücke und Räume?, NJW 1991, 6; Heile, Form des Langzeitmietvertrags, NZM 2002, 505; Hufnagel/Rädler, Multimedia und Telekommunikation, AfP 2000, 432; Jacoby, Die gesetzliche Schriftform bei Abschluss und Änderung von Gewerberaummietverträgen – Oder: Zurück zu den Wurzeln des Vertretungsrechts und der Bestätigung (§ 141 BGB), NZM 2011, 1; Jauernig, BGB Kommentar, 17. Aufl. 2018; Kreikenbohm/Niederstetter, Qualifizierte Schriftformklauseln in Mietverträgen, NJW 2009, 406; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl. 2007; Löwe, Kritische Bemerkungen zum Referentenentwurf Mietrechtsreformgesetz – Vom Regen in die Traufe?, NZM 2000, 577; Michalski, Das Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen (§ 566 BGB), WM 1998, 1993; Moritz, Quo vadis elektronischer Geschäftsverkehr?, ZMR 2000, 61; Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, 1899;
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Staudinger/Emmerich, § 550 Rn. 5 knüpft die Anwendbarkeit der Rechtsfolgenregelung des § 139 BGB lediglich an den Einzelfall und an eine etwaige Vertragsvereinbarung.
So im Ergebnis auch schon RGZ 97, 219 für den Fall eines Mietvertragsschlusses für die Dauer eines Krieges; S. im Übrigen auch MüKo-BGB/Bieber, § 550 Rn. 6; Schmidt-Futterer/Lammel, § 550 Rn. 23; Staudinger/Emmerich, § 550 Rn. 10.
So bereits RGZ 105, 60 (62); s. hierzu auch BGH NJW-RR 1990, 518; Jacoby, NZM 2011, 1 (6 f.); Michalski, WM 1998, 1993 (1999 ff.); vgl. BGH NJW 1992, 829 (830); BGHZ 113, 48 (51 f.) zur ungenügenden Unterzeichnung neben oder über dem Text.
So noch BGHZ 160, 98; BGH NJW 2001, 221 zum Fall einer modifizierten Annahmeerklärung und KG WM 2003, 225; NZM 2007, 517 zum Fall einer verspäteten Annahmeerklärung.