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Zusammenfassung
Abramenko, Mietpreisbremse – Ein Lehrstück für Gesetz- und Verordnungsgeber, ZRP 2018, S. 34; Artz, Und die Vergleichsmiete gilt doch! Auswirkungen einer „Mietpreisbremse“ auf den Entschädigungsanspruch nach § BGB § 546 a BGB § 546A Absatz I BGB, NZM 2017, S. 281; Artz/Börstinghaus, Das am 01.01.2019 in Kraft getretene Mietrechtsanpassungsgesetz, NZM 2019, S. 12; Beck/Blümmel, Das Mietrechtsnovellierungsgesetz und die Rechtsfolgen: So wirkt sich die Mietpreisbremse beim Abschluss von Mietverträgen auf die Miete aus, GE 2015, S. 492; Blank, Die Regelungen zur Mietpreisbremse im Entwurf zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, WuM 2014, S. 641; Börstinghaus, 100 Jahre „Mietpreisbremse“ – Entwicklungslinien in Politik und Recht 1916 bis 2016, NZM 2016, S. 1; Börstinghaus, Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018, NZM 2019, 25; Derleder, Editorial zum mietrechtlichen Schwerpunkt dieses Hefts, KJ 2015, 3; Derleder Wiedervermietungsbegrenzung und Verfassungsrecht, WuM 2013, 383; Fleindl, Die Rückforderung überzahlter Miete bei Verstößen gegen die „Mietpreisbremse“, WuM 2015, S. 212; Herlitz, Mietpreisbremse und Verfassungsrecht, ZMR 2014, S. 262; Hinz, Die „Mietpreisbremse“ – erste Überlegungen aus dem Blickwinkel der gerichtlichen Praxis, ZMR 2014, S. 593; Lehmann-Richter, Mietpreisbremse: Die Ausnahmen „Neubau“ und „umfassende Modernisierung“, NZM 2017, S. 497; Schuldt, Mietpreisbremse-Verordnungen: Das Begründungserfordernis als „Stolperstein“, NZM 2018, S. 257.
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kritisch in Bezug auf die undifferenziert betrachtete Bewohneranzahl Schmidt/Futterer/Börstinghaus, § 556d Rn. 36, der zu Recht darauf hinweist, dass der Zuzug einer bestimmten Anzahl von Personen sehr unterschiedliche Wohnraumbedürfnisse auslösen kann, je nachdem in welcher Konstellation die Personen Lebensgemeinschaften bilden oder jeder für sich alleine Wohnraum benötigen; ebenso krit. Staudinger/v Emmerich, § 556d Rn. 36 und Spielbauer/Schneider/Wichert, § 556d Rn. 55 mit Verweis auf eine nicht zwingende Korrelation zwischen Neubautätigkeit und Wohnraumknappheit.
Vgl. u. a. Schmidt/Futterer/Börstinghaus, § 556d Rn. 37; Spielbauer/Schneider/Wichert, § 556d Rn. 56, die dies bei einer Leerstandsquote von unter 2 % als gegeben ansehen.
BVerfG, BVerfGE 53, 352 = NJW 1980, 1617; BeckOK-BGB/Schüller, 01.11.2017, § 556f Rn. 8; eine Abweichung in der Wohnfläche von bis zu 10 % ist dabei noch unerheblich, vgl. BGH ZMR 2004, 495; ZMR 2012, 94; Spielbauer/Schneider/Wichert, § 556d Rn. 35.
a. A. Staudinger/v Emmerich, § 556d Rn. 11, der aufgrund der engen Verwandtschaft der Regelungen eine Streichung des § 5 WiStG für geraten hält; auf Anwendungsschwierigkeiten in Praxis hinweisend auch MüKo-BGB/Artz, § 556d Rn. 1; Spielbauer/Schneider/Wichert, § 556d Rn. 13.
Metadaten
Titel
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung