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Zusammenfassung
Both, Die Berliner Räumung und das Vermieterpfandrecht, GE 2007, 192; Bronsch, Das Vermieterpfandrecht am Kraftfahrzeug, ZMR 1970, 1; Bruns, Gegenwartsprobleme des Vermieterpfandrechts, NZM 2019, 46; Ehricke, Zum Entstehen eines Vermieterpfandrechts in der Insolvenz des Mieters, FS Gerhardt (2004), S. 191; ders., Das Erlöschen des Vermieterpfandrechts bei Gewerberaummietverhältnissen im Eröffnungsverfahren, insbesondere durch einen Räumungsverkauf, KTS 2004, 321; Fischer, Vorrang des Vermieterpfandrechts vor dem Sicherungseigentum? – BGHZ 117, 200, JuS 1993, 542; Gnamm, Zusammentreffen von Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht, NJW 1992, 2806; Knütel, Aus den Anfängen des Vermieterpfandrechts, FS Gerhardt (2004), S. 457; Monjé, Die vom BGH gebilligte Berliner Räumung: So führt man sie in der Praxis durch, GE 2006, 150; Paschke, Das Vermieterpfandrecht, GE 2006, 420; Schreiber/Latinovic, Abschied von Vermieterpfandrecht nach § 559 BGB, NZM 2000, 410; Spieker, Das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB – Von der Wirklichkeit überrannt, ZMR 2002, 327; Wasmuth, Bemerkungen zur Haftung des Vermieters bei unberechtigter Ausübung des Vermieterpfandrechts, ZMR 1989, 42; Weimar, Das Vermieterpfandrecht in Konkurrenz mit anderen Pfandrechten, ZMR 1962, 65; ders., Das Erlöschen des Vermieterpfandrechts bei genügender Sicherheit des Vermieters, ZMR 1972, 4; ders., Das Gastwirtpfandrecht und Vermieterpfandrecht an eingebrachten Sachen des Gastes und Mieters, ZMR 1980, 68; Zacher, Untergang des Vermieterpfandrechts an einem als Mietkaution verpfändeten Sparguthaben in der Insolvenz der Bank, NZM 2009, 426.
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LG Regensburg NJW-RR 1992, 717; a. A. Monjé, GE 2006, 150; Both, GE 2007, 192 (193), mit dem Argument, dass bei der Kaution das Vermieterpfandrecht als Sicherung einer Sicherheit eine jedenfalls bei Wohnraum nach § 551 unzulässige Übersicherung sei.
Sternel, Mietrecht, III Rn. 263; abzulehnen Schmidt-Futterer/Lammel, MietR, § 562 Rn. 31, der mit dem Argument, das Einbringen sei ein sachenrechtlicher Publizitätsakt, ein Verbringen für längere Zeit in die Mieträume fordert, denn Publizität hänge nicht von der Dauer, sondern von der Kenntnisnahmemöglichkeit ab.
Wie hier Sternel, Mietrecht, III Rn. 263; Bruns, NZM 2019, 46 (49); a. A. Schmidt-Futterer/Lammel, MietR, § 562 Rn. 52 wonach das Einbringen einen „gewissen Dauerzustand“ voraussetzt.