2013 | OriginalPaper | Buchkapitel
6. Kapitel: Sonstige ärztliche Pflichten aus dem Behandlungsvertrag
verfasst von : Tobias Voigt
Erschienen in: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Wie jede medizinische Leistung hat der Arzt auch bei IGeL die Aufklärung, Untersuchung und Behandlung des Patienten in Person zu erbringen (vgl. nur §§ 613, 630b BGB, § 4 Abs. 2 GOÄ). Mit dieser Maßgabe lässt sich nicht vereinbaren, dass Patientenbefragungen zufolge fast jedes sechste IGeL-Angebot bereits vor der Arztkonsultation durch den Arzthelfer unterbreitet wird.