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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 7. Einige besondere Dreiecksverhältnisse

verfasst von : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Erschienen in: Bereicherungsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Als spezielle Dreiecksverhältnisse sollen hier behandelt werden die Drittleistung nach § 267, die fehlende Anweisung und der Vertrag zugunsten Dritter. Dabei wird sich zeigen, dass hierfür grundsätzlich nichts anderes gilt, als bei den Anweisungsfällen oben in § 6 aufgezeigt wurde. Die meisten Stellungnahmen zu diesem Problemkreis kranken daran, dass sie nicht zwischen den normalen Fällen unterscheiden, bei welchen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip der Durchgriff ausgeschlossen ist (oben § 6 Rn. 19 ff.), und den Fällen, in welchen mangels entgegenstehender Interessen der Beteiligten ein Durchgriff zulässig ist (oben § 6 Rn. 26 f.). Vielmehr wird häufig die Entscheidung eines beliebigen Falles verallgemeinert, so dass sie allgemein für alle Fälle einer ganzen Fallgruppe gelten soll. Dass mit dieser Methode eine sachgerechte Entscheidung dem Zufall überlassen ist, ist leicht einzusehen.

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Fußnoten
1
Vgl. dazu oben § 3 Rn. 10.
 
2
Vgl. dazu oben § 3 Rn. 12.
 
3
Vgl. § 3 Rn. 12.
 
4
Vgl. oben § 3 Rn. 18.
 
5
Oben § 6 Rn. 3 f., 6, 10 ff.
 
6
Die Absicht des D, die Schuld des S gegenüber G zu tilgen, ist kein anerkannter Leistungszweck zwischen D und G, vgl. oben § 3 Rn. 14.
 
7
Vgl. oben § 4 Rn. 17; § 6 Rn. 20.
 
8
Vgl. § 6 Rn. 21.
 
9
Oben § 6 Rn. 6.
 
10
Vgl. oben § 6 Rn. 10, Prinzip 1.
 
11
Vgl. oben § 6 Rn. 17.
 
12
Vgl. oben § 6 Rn. 11.
 
13
Vgl. oben § 6 Rn. 12.
 
14
Z. T. wird irrig eine Leistung D – G angenommen und eine Leistungskondiktion zugelassen, z. T. wird eine Nichtleistungskondiktion bejaht, deren Voraussetzungen freilich nicht geprüft werden; sie liegen nicht vor.
 
15
Dass S nicht bereichert sei, trifft nicht zu, er hat durch die Leistung des D entweder die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt oder eine Kondiktion gegen G, die er an D abtreten muss. Befremdend im Hinblick auf die §§ 683, 684 ist das Argument, S könne nicht in die Abwicklung einbezogen werden, da er die Leistung des D nicht veranlasst habe. Dass D das Insolvenzrisiko des S und des G trägt, wenn er von S eine Kondiktion gegen G kondiziert, ist keineswegs unbillig angesichts der Tatsache, dass D sich unbeauftragt in fremde Angelegenheiten gemengt hat. Auch dass dadurch die Insolvenzgläubiger des S ungerecht zum Nachteil des D begünstigt würden, ist nicht erkennbar; D hat bewusst an S vorgeleistet und dessen Insolvenzrisiko übernommen. Das Argument, G sei nach der Herausgabe der empfangenen Leistung an D gemäß § 818 III gegen S geschützt, ist angesichts der doch anerkannten Saldotheorie nicht nachvollziehbar. Unwiderleglich freilich, weil jeder rationalen Grundlage entbehrend, ist die Argumentation, es sei durchaus billig, dem G seine Einwendungen gegen S zu entziehen, weil G nicht erwarten könne, durch die ihm in den Schoß gefallene Leistung eines Dritten auch noch Einwendungen gegen S zu erwerben.
 
16
Da S den D nicht angewiesen hat, an G zu zahlen, ist er auch nicht um das geleistete Geld bereichert, da § 362 II nicht anwendbar ist, vgl. oben § 6 Fn. 18.
 
17
Vgl. oben § 6 Rn. 26 f.
 
18
Vgl. oben § 6 Rn. 26.
 
19
Vgl. dazu unten Rn. 13.
 
20
Vgl. oben § 6 Rn. 26.
 
21
Vgl. oben § 6 Rn. 10, Prinzip 1.
 
22
Vgl. oben § 3 Rn. 18 f.
 
23
S könnte allerdings die von D übermittelte Zweckbestimmung nach § 120 anfechten, es läge dann eine rechtsgrundlose Leistung des S an G vor, S könnte bei G kondizieren. G hätte gegen S einen Anspruch auf 10.000 € aus § 433 II, S hätte gegen G einen Anspruch in gleicher Höhe aus § 812 I 2 (1) bzw. § 812 I 1 (1) (oben § 3 Rn. 34). Beide Ansprüche ständen sich aufrechenbar gegenüber. G hätte ferner gegen D einen Anspruch analog § 179 (falls er einen Schaden erlitten hat), weil D als Bote ohne Botenmacht gehandelt hat. S hätte schließlich gegen D einen Anspruch aus §§ 280, 241 II, falls ihm aus dem Verschulden der Bank D ein Schaden erwachsen ist.
 
24
Vgl. oben § 4 Rn. 10, 31, 33; § 6 Rn. 20.
 
25
Zu den Möglichkeiten des Durchgriffs nach der Rechtsprechung vgl. z. B. BGH NJW 2001, 2880; NJW 2003, 582 ff.
 
26
Wahlweise: D überweist bei wirksamen Überweisungsauftrag des S zu viel an G.
 
27
Vgl. oben § 6 Rn. 12.
 
28
Vgl. BGHZ 87, 393 (Widerruf eines Zahlungsauftrags); BGHZ 89, 376 (Widerruf des Dauerauftrags); BGHZ 176, 234 Rn. 9, 22 (für eine Zuvielüberweisung hinsichtlich des Mehrbetrags).
 
29
Vgl. v. Kübel bei Schubert, 693.
 
30
Vgl. Protokolle der ersten Kommission, in: Jakobs/Schubert, Recht der Schuldverhältnisse III, 775.
 
31
Daran, dass es sich hier um einen Durchgriff handelt, obwohl die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion nicht vorliegen, ändert sich auch nichts, indem man diese Kondiktion „Aufwendungskondiktion“ nennt.
 
32
S. etwa BGHZ 176, 234 Rn. 11; BGHZ 205, 334 Rn. 14, 20.
 
33
BGH NJW 2011, 66 Rn. 33, 36. S. zur Doppelüberweisung auch unten Rn. 12.
 
34
Dass S geschäftsunfähig ist und dass daher die Zweikondiktionentheorie anzuwenden ist, ändert daran nichts, da S noch bereichert ist, vgl. oben § 5 Rn. 17.
 
35
Vgl. oben § 6 Rn. 12.
 
36
Nach RGZ 86, 343.
 
37
Vgl. oben § 6 Rn. 13.
 
38
Vgl. oben § 6 Rn. 14.
 
39
Nach BGH NJW 1987, 185 ff., welcher § 242 zur Lösung des Falles bemüht!
 
40
So die Situation in OLG Celle NJW 1992, 3178, wo ein Durchgriff D – G bejaht wurde. S hatte die erhaltene Ware veräußert und das Geld verbraucht.
 
41
Sie ist hier anzuwenden, da S geschäftsunfähig ist, vgl. oben § 5 Rn. 17.
 
42
BGHZ 205, 377 Rn. 22 ff.
 
43
Zutreffend AG Hamburg-Harburg WM 2014, 352 Rn. 21 ff.
 
44
Vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 113.
 
45
Vgl. oben § 6 Rn. 12.
 
46
§ 516 spricht jedoch von unentgeltlicher „Zuwendung“.
 
47
Vgl. oben § 6 Rn. 26 f.
 
Metadaten
Titel
§ 7. Einige besondere Dreiecksverhältnisse
verfasst von
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62020-5_7