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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 8. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs

verfasst von : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Erschienen in: Bereicherungsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

a) § 812 I als Ersatzanspruch für verlorenes Eigentum: Der Bereicherungsanspruch verjährt gemäß § 195 in drei Jahren, die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I, IV mit dem Abschluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt; der Anspruch verjährt aber spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Anspruchs. Der Anspruch trifft oft mit dem Anspruch aus § 985 zusammen oder steht wahlweise mit ihm zur Verfügung, doch während vor der Schuldrechtsreform von 2002 beide Ansprüche gemäß § 195 a.F. gleichermaßen in 30 Jahren verjährten, ist nun die Verjährungsfrist verschieden: Während der Bereicherungsanspruch in drei Jahren verjährt, spätestens in 10 Jahren, verjährt der Eigentumsanspruch aus § 985 gemäß § 197 I Nr. 2 erst in 30 Jahren.

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Fußnoten
1
Vgl. etwa BGHZ 48, 125, 127; 68, 307, 310; 98, 174, 180.
 
2
Zu § 548 II: BGH NJW 2011, 1866 Rn. 15; NJW 2012, 3031 Rn. 1.
 
3
BGH NJW-RR 2008, 824 Rn. 20.
 
4
Dazu § 6 Rn. 28 ff.
 
Metadaten
Titel
§ 8. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs
verfasst von
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62020-5_8