Skip to main content

2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 8 Einige Besonderheiten im Zahlungsverkehr

verfasst von : Justus Meyer

Erschienen in: Wirtschaftsprivatrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

§ 8 gibt einen Überblick über verschiedene Bankgeschäfte. Er erläutert die Vertragsverhältnisse bei Girokonto und Kreditkarte und erläutert nicht nur Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift sondern auch z.B. das Akkreditiv.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Anhänge
Nur mit Berechtigung zugänglich
Glossar
Bankvertrag
Rahmenvertrag zwischen Kreditinstitut und Kunde, Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit allgemeinen Regelungen über verschiedene Bankgeschäfte; AGB; Kundeninformation (§ 675a BGB).
Girokonto
Konto für bargedlosen Zahlungsverkehr, mit Kontokorrent. Basiert auf einem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB).
Kontokorrent
laufende Rechnung mit einem Kaufmann (§§ 355 ff. HGB); automatische Verrechnung gegenseitiger Forderungen. Einstellung der Einzelforderungen führt zu Lähmung, Rechnungsabschluss führt zu Ersetzung der Einzelforderungen durch Saldo.
Zahlungsauftrag
Weisung gegenüber Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs (§ 675f III 2 BGB).
Autorisierung
Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang (§ 675j I BGB). Erfolgt häufig per Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Karte + PIN, PIN + TAN usw.). Voraussetzung für Kontobelastung (§ 675u BGB).
Überweisung
Häufigste Form unbarer Zahlung. Statt einer direkten Zahlung von S an G erfolgt Buchung durch S-Bank und G-Bank aufgrund Anweisung durch S (= Zahlungsauftrag und Autorisierung). Verpflichtung der Banken zur rechtzeitigen und vollständigen Gutschrift; verschuldensunabhängige Haftung.
Lastschrift
„Rückläufige Überweisung“, wird durch Zahlungsempfänger ausgelöst. Autorisierung im Vorhinein (Abbuchungsauftrag) oder nachträglich.
Zahlungskarte
Berechtigungskarte für bargeldlosen Zahlungsverkehr wie Kreditkarte, EC-Karte usw.: Emissionsvertrag berechtigt Karteninhaber, den Kartenaussteller zur Zahlung an den Zahlungsempfänger (Vertragsunternehmen) zu verpflichten. Vertragsunternehmen muss Kartenzahlung akzeptieren und erhält Zahlungsanspruch gegen den Kartenaussteller.
Wertpapier
Urkunde über eine Berechtigung, z. B. Forderung (Erhöhung der Verkehrsfähigkeit).
Wechsel
Kredit- und teils Sicherungsmittel, Regelung im Wechselgesetz (WG). Wertpapier, in dem der Aussteller den Bezogenen anweist, an den Remittenten bei Fälligkeit (Verfall) einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Mit Annahme (Akzept) abstrakte Wechselverbindlichkeit des Bezogenen (= Akzeptant) (Art. 28 WG).
Indossament
Wechselrechtliche Übertragung des Wechsels (Art. 11 ff. WG).
Diskontierung
Verkauf und Übertragung des Wechsels vor Fälligkeit an eine Bank; Refinanzierung bei Bundesbank.
Akkreditiv
Zahlungssicherung im Außenhandel durch Einschaltung (mindestens) einer Bank. Der Käufer schließt mit Bank einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Bank eröffnet gegenüber dem Verkäufer das Akkreditiv und garantiert so die Zahlung (abstraktes Schuldversprechen, § 780 BGB; oder Garantievertrag). Zahlung durch Bank, wenn Dokumente Erfüllung belegen.
Metadaten
Titel
§ 8 Einige Besonderheiten im Zahlungsverkehr
verfasst von
Justus Meyer
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_8