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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 9 Personengesellschaften

verfasst von : Justus Meyer

Erschienen in: Wirtschaftsprivatrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

§ 9 widmet sich den Unternehmensrechtsformen, und zwar den Personengesellschaften. Den Ausgangspunkt bildet die in §§ 705 ff. BGB geregelte BGB-Gesellschaft, die nach der GmbH am häufigsten in der Umsatzsteuerstatistik erscheint. Darauf baut die Darstellung der traditionellen Handelsgesellschaften, der OHG und KG, auf. Einbezogen sind aber auch die stille Gesellschaft, Partnerschaft und EWIV.

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Glossar
Personengesellschaften
Grundform ist die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB). Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, ist es eine OHG (§§ 105 ff. HGB), bei teilweiser Haftungsbeschränkung eine KG (§§ 161 ff. HGB).
BGB-Gesellschaft
(§§ 705 ff. BGB): Rechtsform für jede nicht-kaufmännische gemeinschaftliche Zweckverfolgung außerhalb juristischer Personen. Als Außengesellschaft rechtsfähige Personengesellschaft (§ 124 HGB analog). Sie entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Geschäftsführung und Vertretung erfolgen grds. gemeinschaftlich. Unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§ 128 HGB analog). Beiträge und Erworbenes werden Gesamthandsvermögen der Gesellschafter; Gewinne und Verluste nach Köpfen.
OHG
Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB), selbst Träger von Rechten und Pflichten (§ 124 I HGB), im Handelsregister einzutragen. Einzelgeschäftsführung und -vertretung. Für OHG-Verbindlichkeiten haften auch die Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt (§ 128 HGB).
KG
Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff., 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB). Grds. wie OHG, aber Sonderregeln für Kommanditisten. Keine Vertretung oder Gechäftsführung; Kommanditisten haften für KG-Verbindlichkeiten nicht, wenn ihre Einlage wie eingetragen geleistet ist.
Stille Gesellschaft
(§§ 230 ff. HGB): BGB-Gesellschaft zwischen Kaufmann und Stillem, der sich am Geschäftsbetrieb mit einer Einlage beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Keine Vertretung, keine Geschäftsführung.
Partnerschaft
Im PartGG geregelt. Besondere Gesellschaftsform für Freiberufler, der OHG angenähert, aber Haftungsbegrenzung möglich.
EWIV
In EWIV-VO und EWIV-G geregelte Personengesellschaft für die transnationale Kooperation. Unterstützende Funktion, keine Gewinne, Vertretung durch Geschäftsführer, unbeschränkte Haftung der Mitglieder.
Metadaten
Titel
§ 9 Personengesellschaften
verfasst von
Justus Meyer
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_9