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2015 | Buch

Abgeltungsteuer

Kapital schützen – Steuern optimieren

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Über dieses Buch

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist durch die Abgeltungsteuer vollkommen neu geregelt worden. Bei der Beratung von Privatanlegern und Unternehmern wurden damit ganz neue Strategien zur Steueroptimierung erforderlich.

Das Werk

- nennt alle Neuregelungen im Überblick,

- beschreibt die Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen sowie im Betriebsvermögen und

- nennt wirksame Steuerstrategien zum Schutz des Kapitals.

Die steuerlichen Neuregelungen, das Teileinkünfteverfahren und Ausnahmen bei der Abgeltungsteuer werden durch zahlreiche Übersichten verdeutlicht. Die praxisnahe Darstellung macht das Werk vor allem für private Kapitalanleger, Bankberater und Steuerberater zu einem wertvollen Ratgeber im neuen Recht. Die zweite Auflage wurde aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften, zahlreicher zwischenzeitlich ergangener BMF-Schreiben und Urteile der Finanzrechtsprechung aktualisiert.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Das vorliegende Werk zeigt die Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Einführung der Abgeltungsteuer auf.
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen grundlegend geändert. Hintergrund für diese Neuregelung ist das Anliegen des Gesetzgebers, der Kapitalflucht ins Ausland entgegen zu wirken und die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland zu sichern. Das bisher im Ausland angelegte Geld soll durch die Vorteile der neuen Kapitalertragsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz wieder nach Deutschland zurückgeholt werden.
Ein Blick über die deutschen Grenzen hinweg zeigt, dass bereits einige EU-Mitgliedsstaaten eine Abgeltungsteuer – wenn auch in verschiedensten Ausführungen – auf Kapitalerträge erheben.
Die neue deutsche Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen kann, nach Auffassung der Bundesregierung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands erheblich verbessern.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
2. Besteuerung der Ertragsebene
Zusammenfassung
Die Besteuerung der laufenden Erträge aus Kapitalvermögen erfolgt nach den Besteuerungsvorschriften des § 20 Abs. 1 EStG. Sie stellen die Früchte aus den Wertpapieranlagen dar und führen zu steuerpflichtigen Einkünften beim privaten Kapitalanleger.
Die Kapitalerträge werden demjenigen zugerechnet, der sie erzielt. Dies ist in der Regel der Inhaber der Kapitalanlage, z. B. der Wertpapierinhaber, der Anteilseigner bei Dividenden, der Darlehensgeber oder der stille Gesellschafter. Bei Gemeinschaftskonten (Und-/Oder-Konten) sind diese je zur Hälfte den Ehegatten zuzurechnen, unabhängig von der Herkunft der Mittel. Dies gilt, sofern nicht anderslautende vertragliche (schriftliche, im Voraus vereinbarte) Regelungen bestehen.
Der Besteuerungszeitraum in der Einkommensteuer ist das Kalenderjahr. Um die positiven und negativen Einnahmen dem jeweiligen Kalenderjahr zuordnen zu können, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass positive Einnahmen dann steuerlich erfasst werden, wenn sie zugeflossen sind; negative Einnahmen können im Zeitpunkt ihres Abflusses geltend gemacht werden.
Dabei richtet sich der Zuflusszeitpunkt bei Kapitalerträgen nach der Zahlbarkeit, d. h. der Fälligkeit der Erträge. Für welchen Zeitraum die Zahlung der Erträge erfolgt, oder wann die tatsächliche Gutschrift beim Anleger vorgenommen wird, spielt bei der Beurteilung des Zuflusszeitpunktes keine Rolle.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
3. Besteuerung der Vermögensebene
Zusammenfassung
Veräußerungs- und Einlösungsgewinne aus Kapitalanlagen, die nach 2008 erworben werden, und Gewinne aus Termingeschäften, deren Rechtserwerb nach 2008 erfolgt, gehören seit 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das System der strikten Trennung von Ertrags- und Vermögensebene wird durch diese Umqualifizierung unterbrochen. Vermögenswertsteigerungen werden durch die Abgeltungsteuer – unter Aufhebung der Jahresfrist – bei Realisierung steuerlich immer erfasst. Unter der Abgeltungsteuer spielt es keine Rolle mehr, wie lange der Anleger die ab 2009 erworbenen Wertpapiere in seinem Depot hält. Deshalb liegt der Fokus des Handels mit Wertpapieren verstärkt auf der wirtschaftlichen Entwicklung. Die Abhängigkeit der Transaktionen von steuerlichen Fristen verliert an Bedeutung.
Da die Veräußerungs- und Einlösungsgewinne seit 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, gelten bezüglich der Zurechnung der Erträge die Ausführungen unter Abschn. 2.1.1 entsprechend.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
4. Besteuerung von Investmentfonds
Zusammenfassung
Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG oder Investmentgesellschaft) verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der EU-Richtlinie zur „Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und sonstige Publikums- oder (Spezial-) Sondervermögen“. Das Sondervermögen eines Investmentfonds ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Risikomischung und gemäß den vertraglich festgelegten Anlagegrundsätzen der jeweiligen Investmentgesellschaft in bestimmte Vermögensgegenstände angelegt.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
5. Werbungskostenabzug
Zusammenfassung
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer ist der Werbungskostenabzug durch die Gewährung des Sparer-Pauschbetrags abgegolten. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr abgezogen werden dürfen. Insbesondere fremdfinanzierte Wertpapiergeschäfte wie z. B. Lombardkredite rentieren sich aus steuerlicher Sicht nicht mehr.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
6. Verlustverrechnung
Zusammenfassung
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung für die Einkünfte aus Kapitalvermögen neu geregelt. Da in den Katalog der Einnahmen aus Kapitalvermögen seit 2009 auch Veräußerungsgewinne aufgenommen sind, wurde die Verlustverrechnung – analog den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften – auf diese Einkunftsart beschränkt. Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde eine zweite Verlustverrechnungsbeschränkung eingefügt – die Verrechnung von Aktienverlusten ist nur mit Aktiengewinnen möglich. Die Rechtfertigung für diese eingeschränkten Verlustverrechnungen soll ihren Grund in der Besteuerung der Einkünfte mit dem gesonderten Abgeltungssatz in Höhe von 25 % finden. Die Beschränkung der Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften ist nach Auffassung der Rechtsprechung begründet: Durch die befristete Besteuerung der Gewinne (Jahresfrist) wird dem Anleger ein ausreichender Spielraum geschaffen, Verluste innerhalb der Jahresfrist und somit steuerlich relevant sowie Gewinne außerhalb der Jahresfrist und damit steuerfrei zu realisieren. Die Vorschrift zu privaten Veräußerungsgeschäften räumt dem Anleger damit – anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten – die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen. Dieser zeitliche Spielraum wurde dem Anleger seit 2009 durch den Wegfall der Jahresfrist genommen. Gewinne sind immer steuerpflichtig – Verluste immer berücksichtigungsfähig. Dies lässt eher vermuten, dass die Beschränkung des Verlustabzugs kritisch ist – zumindest sollte der Gesetzgeber die Beschränkung des Verlustabzugs überdenken – für den Fall, dass der Anleger die Veranlagung zu seinem persönlichen Steuersatz wählt.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
7. Gesonderter Steuertarif
Zusammenfassung
Um der Steuerflucht der privaten Kapitalanleger entgegenzuwirken, wurde im Jahr 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt. Neben dem abgeltenden Steuerabzug an der Quelle ist die Höhe des Abgeltungssatzes ein prägnantes Merkmal der Abgeltungsteuer.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
8. Verfahren zur Erhebung der Abgeltungsteuer
Zusammenfassung
Die Abgeltungsteuer wird bereits an der Quelle einbehalten. D. h., dass das System des Kapitalertragsteuerabzugs auch für die Zeit nach 2008 erhalten bleibt. Insbesondere die inländischen Zahlstellen (z. B. Banken und Sparkassen) sowie inländischen Schuldner (z. B. Kapitalgesellschaften bzw. ihre Zahlstellen) führen die Kapitalertragsteuer für den Anleger an das Finanzamt ab. Die Abgeltungsteuer wird mit dem Kapitalertragsteuerabzug definitiv: Der Anleger muss die Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn bzw. soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Eine Veranlagung der Kapitalerträge durch das Finanzamt unterbleibt somit. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kapitalertragsteuerabzug systematisch um das Verfahren zum Einbehalt der Abgeltungsteuer handelt. Damit ist auch ab 2009 zwischen der Ebene der Zahlstelle – des Kapitalertragsteuerabzugs – und der Ebene des Anlegers – der Abgeltungsteuer – zu unterscheiden (siehe Abb. 8.1).
Die Kapitalertragsteuer spielt eine noch wichtigere Rolle als im alten System des Vorauseinbehalts – Der Kapitalertragsteuerabzug ist seit 2009 Dreh- und Angelpunkt der Abgeltungsteuer.
Die Kapitalertragsteuer stellt die Abgeltungsteuer des Anlegers dar, die bereits durch den Einbehalt weitgehend endgültig wird. Neu mit Einführung der Abgeltungsteuer ist, dass ab 2009 insbesondere Veräußerungs- und Einlösungsgewinne unter den Kapitalertragsteuerabzug fallen.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
9. Anwendungs- und Übergangsregelungen
Zusammenfassung
Die Abgeltungsteuer wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 eingeführt. Eine wichtige Rolle spielt hierbei das Zu- und Abflussprinzip für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Kapitalerträge, die seit 2009 zufließen, unterliegen der Abgeltungsteuer.
Die Stichtagsregelung gilt auch für die Besteuerung der Vermögensebene von Kapitalanlagen. Allerdings findet hier der sog. Bestandsschutz Anwendung: So fallen Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung, Rückzahlung, Abtretung sowie verdeckten Einlage von Kapitalanlagen, die bereits vor 2009 erworben wurden, grundsätzlich noch unter das alte Recht. Um Missbrauchsgestaltungen zu vermeiden, wurden vom Gesetzgeber zwischenzeitlich Beschränkungen beim Bestandsschutz – für Zertifikate und sog. „Millionärsfonds“ – vorgenommen.
Für Alt-Verluste gibt es eine Übergangsregelung, die zu einer zeitlich beschränkten Verrechenbarkeit der Verluste nach altem Recht mit Gewinnen nach neuem Recht führt.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
10. Nichtanwendung und Versagung der Abgeltungsteuer
Zusammenfassung
Zahlreiche Sachverhalte führen auch nach Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 zu einer Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen Steuersatz. Es wird im Folgenden zwischen zwei grundlegenden Sachverhalte differenziert: Zum Einen der Fall, in welchem die Abgeltungsteuer von vorneherein keine Anwendung findet, weil der Sachverhalt aufgrund des Subsidiaritätsprinzips einer anderen Einkunftsart zuzuordnen ist. Zum Anderen besteht die Möglichkeit, dass die Abgeltungsteuer zwar im Rahmen der Einkünfte im Sinne des § 20 EStG Anwendung findet, jedoch aufgrund von Sondervorschriften oder auf Antrag versagt wird.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
11. Informationsbeschaffung des Fiskus
Zusammenfassung
Die immer wieder kehrenden Diskussionen um den Ankauf sogenannter Steuersünder-CDs sowie die aktuellen Pläne der Großen Koalition, das Steuerstrafrecht zu verschärfen, sollten Anlass genug sein, sich mit der Informationspolitik des Fiskus auseinander zu setzen. Die Abgeltungsteuer wird als Kapitalertragsteuer zwar anonym einbehalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Fiskus zurücklehnt und die Kapitalanleger aus den Augen verliert. Im Gegenteil, die Erfahrung hat gezeigt, dass sich der Fiskus, der sich der Besteuerung im Inland sicher weiß, verstärkt den ausländischen Kapitalanlagemöglichkeiten widmet.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und dessen im Laufe der Jahre folgenden Novellierungen sowie der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ergaben sich einige Änderungen, die im Folgenden dargestellt werden.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
12. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen
Zusammenfassung
Mit Einführung der Abgeltungsteuer rückte die gewerblich geprägte Kapitalanlage verstärkt ins Blickfeld der Anleger. Während bei der privaten Kapitalanlage der Werbungskostenabzug versagt und die Verlustverrechnung stark eingeschränkt wird, sind sowohl Werbungskostenabzug als auch die Verlustverrechnung im Betriebsvermögen nach den allgemeinen Vorschriften möglich. Auch die Begünstigung von Dividenden und Aktiengewinnen im Betriebsvermögen von Personengesellschaften und von Kapitalgesellschaften sind ein Anreiz, verstärkt über eine Kapitalanlage im Betriebsvermögen nachzudenken.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
13. Unternehmer und Abgeltungsteuer
Zusammenfassung
Die Abgeltungsteuer betrifft nur private Kapitaleinkünfte. Daher mag es zunächst irritieren, dass Unternehmer von der Abgeltungsteuer betroffen sind. Doch es stellt sich gerade in mittelständischen, personengeführten Unternehmen die Fragen, ob verfügbare Liquidität im Unternehmen oder außerhalb des Unternehmens renditebringend angelegt werden sollte. Durch die unterschiedliche Steuerbelastung von Kapitalerträgen im Betriebs- und Privatvermögen wird also die Ausschüttungspolitik des Unternehmens berührt.
Die Regelungen zu back-to-back-Finanzierungen haben ebenfalls Einfluss auf Finanzierungsüberlegungen.
Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen, dürfen die Abgeltungsteuer nicht außer Acht lassen. Beteiligungskäufe in das Privatvermögen und Gesellschafterdarlehen sind unter dem Gesichtspunkt der Abgeltungsteuer zu prüfen.
Die Höhe der Besteuerung von Anteilsveräußerungen hängt auch von der Höhe der Beteiligung ab (s. Abb. 13.1).
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen führen ab einer Beteiligung in Höhe von 10 % zur Versagung der Abgeltungsteuer. Dividenden dagegen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer, unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters. Auf Antrag kann er aber auf die Anwendung der Abgeltungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen verzichten.
Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wiederum unterliegt nur dann der Abgeltungsteuer, wenn der Anteilseigner zu weniger als 1 %, also nicht wesentlich, an der Gesellschaft beteiligt ist.
Ellen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
Backmatter
Metadaten
Titel
Abgeltungsteuer
verfasst von
Ellen Ashauer-Moll
Sonja Schwerdtner
Copyright-Jahr
2015
Electronic ISBN
978-3-658-05918-7
Print ISBN
978-3-658-05917-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-05918-7