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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

13. Ablauf des Insolvenzverfahrens

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Dieses Kapitel erläutert den Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Insolvenzverfahren und beschreibt den Verfahrensablauf aus der Perspektive eines Geschäftsführers bzw. Vorstands.

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Fußnoten
1
Die Beschlüsse deutscher Insolvenzgerichte können kostenfrei und mit wenigen Ausnahmen über die offizielle Internetseite www.​insolvenzbekannt​machungen.​de abgerufen werden.
 
2
Zur großen Bedeutung einer möglichst ausführlichen Dokumentation des Krisenverlaufs und der eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen Abschn. 4.​4.
 
3
In Einzelfällen wird das Gericht dagegen zunächst nur einen Gutachter bestellen, insbesondere wenn fraglich ist, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen überhaupt angemessen ist.
 
4
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eben doch ein vorläufiges Insolvenzverfahren, welches ganz besonders auf die Sanierung und den Erhalt des fraglichen Unternehmens durch ein in Eigenverwaltung durchzuführendes Insolvenzplanverfahren hin ausgerichtet ist, Abschn. 10.​5.
 
5
Ist keine hinreichende Masse für eine Eröffnung vorhanden, wird das Verfahrens „mangels Masse“ nicht eröffnet (Abschn. 13.6).
 
6
In aller Regel wird sich der vorläufige Insolvenzverwalter zum Zweck der zeitnahen Auszahlung des Insolvenzgelds an die Arbeitnehmer um eine Vorfinanzierung durch eine Bank bemühen.
 
7
Zur Frage der Antragstellung im Hinblick auf die optimale Ausnutzung des Insolvenzgeldzeitraums Abschn. 9.​3 und 10.​3 sowie unten in diesem Abschnitt.
 
8
Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 76 Aktiengesetzes (AktG), wonach der Vorstand das von der AG betriebene Unternehmen „in eigener Verantwortung“ leitet und damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers automatisch eigenverantwortlich und damit nicht als Arbeitnehmer sondern als Unternehmer.
 
9
Das ergibt sich aus § 98 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO).
 
10
Die relevante Vorschrift ist § 97 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO), zu deren Auswirkung bzw. Anwendung im Einzelfall in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.
 
11
In besonders eilbedürftigen Fällen – etwa wenn ein kurzfristiger Wertverfall zu befürchten ist – kann eine Verwertung ausnahmsweise auch schon während des Eröffnungsverfahrens stattfinden. Alternativ wird die Eröffnung zeitlich vorgezogen, jedoch um den Preis, dass das Insolvenzgeld womöglich nicht in vollem Umfang als Sanierungsinstrument genutzt werden kann.
 
12
Das zeigt sich insbesondere an den Verfahrensvarianten der Eigenverwaltung (Abschn. 10.​4) und des Insolvenzplanverfahrens (Abschn. 10.​5), aber auch am hohen praktischen Stellenwert, den die Transaktionsform der Übertragenden Sanierung hat (Abschn. 10.​6). In welchem Verhältnis das Gebot der bestmögliche Masseverwertung zum Ziel der Unternehmenssanierung steht, ist aber umstritten.
 
13
Die Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) gilt beispielsweise für die Haftung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Abschn. 12.​7) oder Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Abschn. 16.​3).
 
14
Etwas anderes gilt nur, wenn Masseunzulänglichkeit vorliegt; dann reicht die Masse für die Verfahrenskosten, jedoch nicht für alle bevorrechtigten Forderungen, die werden anteilig erfüllt; die ungesicherten Gläubiger bekommen dann gar nichts.
 
15
Zur Rangfolge der Ansprüche bei der Verteilung siehe Abschn. 8.​9.
 
16
Es ist möglich, dass ein Mensch die Restschuldbefreiung während seines Lebens mehrfach erlangt; insoweit sieht das Gesetz allerdings Sperrfristen vor, siehe dazu § 287a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO).
 
17
Zum Vorschlag einer Haftungsbegrenzung durch die „eigenverwaltungsspezifische“ Interpretation der Rechtfertigungsklausel Abschn. 11.​16.
 
Metadaten
Titel
Ablauf des Insolvenzverfahrens
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_13