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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Ableitungen und Empfehlungen für die Korruptionsbekämpfung in zukünftigen Rettungsprogrammen

verfasst von : Jens Berger

Erschienen in: Korruption in Europa

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Entsprechend dem methodischen Vorgehen und der hierbei verfolgten analytischen Generalisierung erfolgt in diesem Kapitel eine Zusammenfassung der einschlägigen Ableitungen und Empfehlungen, die in den Forschungsgrundlagen sowie der Analyse der Programme gewonnen wurden. Diese stellen die wichtigsten Punkte dar, die im Sinne einer möglichst effizienten und effektiven Korruptionsbekämpfung in Rettungsprogrammen des ESM berücksichtigt werden sollten (entweder durch diese selbst oder durch die in ihrem Auftrag agierenden Institutionen).

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Anhänge
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Fußnoten
1
Vgl. u. a. Internationaler Währungsfonds (2017), S. 25–40, 56; Zypern als das dritte in dieser Arbeit betrachtete Programm war nicht Teil der IWF-Analyse.
 
2
Für Details vgl. die folgenden Ableitungen und Empfehlungen.
 
3
Vgl. die Aussage des ehemaligen zypriotischen Finanzministers Michael Sarris “We really had no negotiating power and no credibility”, Europäischer Stabilitätsmechanismus (2019), S. 268.
 
4
Vgl. die Ausführungen in Kap. 3.
 
5
Zum Umgang mit diesen Punkten: Vgl. die folgenden Ableitungen/Empfehlungen.
 
6
Vgl. zur Rolle übergeordneter strategischer Ziele: Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 9.
 
7
Details zur Nutzung externen Know-Hows: Vgl. Ableitung/Empfehlung Nr. 10.
 
8
Zur diesbezüglichen Beschränkung: Vgl. Europäischer Rechnungshof (2017), S. 26. Über die Kontrolle der Tätigkeit der Europäischen Kommission kann sich der Rechnungshof (zumindest mittelbar) zur inhaltlichen und formalen Ausgestaltung der ESM-Programme äußern.
 
9
Vgl. hierzu die Erkenntnisse des IWF in Abschn. 3.​2.​1.​2.​3.
 
10
Anstatt vieler, vgl. BBC News (2019); Yotova (2020).
 
11
Z. B. in Form eines Dashboard auf der Website der Finanzinstitution, in dem die Auflagen einzeln und für Dritte nachvollziehbar dargestellt werden.
 
12
Auf Ebene des IWF wurde aufgrund dessen bereits eine Kommunikationsstrategie entwickelt, vgl. Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 120.
 
13
Vgl. hierzu auch Internationaler Währungsfonds (2017), S. 3, 16, 58 f.; Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 133: „the agreed programme period was too short. It was not realistic to resolve all the challenges Greece faced (…).“.
 
14
Vgl. auch Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 11 f.
 
15
Vgl. Europäischer Stabilitätsmechanismus (2021h); Europäischer Stabilitätsmechanismus (2021 f.); Europäischer Stabilitätsmechanismus (2021 g).
 
16
Ähnlich: Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 9 f., in dem die Formulierung von „strategic objectives“ und „a limited number of macro-critical conditions“ empfohlen wird.
 
17
Vgl. anstatt vieler: Wörtlich identisches Aufgreifen bezüglich der Besetzung der Verwaltungsorgane spanischer Sparkassen in Europäische Kommission/Spanien (2012), MoU, Annex 2, Auflagen 18 und 20.
 
18
Vgl. zur SMARTen Zielsetzung: Watzka (2016), S. 57 f. (wenngleich „specific“ mit „schriftlich fixiert“ oder „konkret“ übersetzt wird). Ergänzende Beispiele sind z. B. PURE („positively-stated, understood, relevant, ethical“) und CLEAR („challenging, legal, environmentally sound, agreed, recorded“).
 
19
Vgl. Internationaler Währungsfonds (1997), S. 3 f.; Internationaler Währungsfonds (2018b), S. 9 f.
 
20
Vgl. zur Empfehlung der stärkeren Einbindung der Europäischen Investitionsbank: Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 120.
 
21
Ergänzt durch eine Vielzahl an spezialisierten Nichtregierungsorganisationen, die punktuell herangezogen werden können, wie Transparency International etc.
 
22
Vgl. Thomas/Ramakrishnan (2006), S. 3.
 
23
Wie in Abschn. 5.​2.​1.​5.​2 ausgeführt, ist jedoch zu beachten, dass diese Zahl Mehrfachnennungen enthält.
 
24
Vgl. auch Internationaler Währungsfonds (2017), S. 47.
 
25
Vgl. Internationaler Währungsfonds (2017), S. 47.
 
26
Vgl. hierzu die Entwicklung der Korruption in Spanien und Zypern während und im Nachgang der jeweiligen Programme (Abschn. 5.​2.​3.​5.​1 und 5.​2.​2.​5.​1).
 
27
Vgl. Internationaler Währungsfonds (2017), S. 47.
 
28
Vgl. u. a. Pausackl (2021); im Corruption Perceptions Index lag Österreich im Jahr 2020 auf dem 15. Rang, vgl. Transparency International (2021d).
 
29
Wie im Worst Case (Scheitern eines Rettungsprogramms u. a. wegen der Nichtumsetzung der vertraglichen Auflagen) eine geordnete Durchführung einer Staatsinsolvenz. Hierfür müsste vorab auf jeweils geeigneter Ebene (z. B. der Europäischen Union) ein Staatsinsolvenzrecht verabschiedet werden.
 
30
Vgl. Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 83.
 
31
Vgl. Independent Evaluator appointed by the ESM Board of Governors (2020), S. 81–83.
 
32
Eigene Darstellung.
 
Metadaten
Titel
Ableitungen und Empfehlungen für die Korruptionsbekämpfung in zukünftigen Rettungsprogrammen
verfasst von
Jens Berger
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-37881-3_6