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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Adressatenkreis: nicht nur der CFO

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die in der Krise relevanten Pflichten und Haftungsrisiken treffen nicht nur den Chief Financial Officer (CFO) des Unternehmens. Tatsächlich stehen hier alle Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands in der Pflicht. In Ausnahmenfällen können auch „faktische Geschäftsführer“ sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und GmbH-Gesellschafter Adressaten von Krisenpflichten werden.

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Fußnoten
1
Zum Adressatenkreis bereits Abschn. 1.​2; zur besonderen Verantwortlichkeit geschäftsführender Organvertreter von Auslandsgesellschaften Abschn. 9.​14 und 11.​16.
 
2
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners im Außenverhältnis und der Innenregress können zeitlich zusammenfallen.
 
3
Siehe auch Abschn. 17.​4 zu einer Berücksichtigung des Regresses im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung sowie Abschn. 18.​2 zur Vermeidung eines Beratungskonfliktes im Zusammenhang mit dem Innenregress.
 
4
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2018 – II ZR 11/17.
 
5
Allerdings kann die Amtsniederlegung in bestimmten Konstellationen – etwa wenn sie zur Unzeit erfolgt – wieder mit neuen Haftungsrisiken verbunden sein (Abschn. 9.​5).
 
6
Im angelsächsischen Sprachraum wird treffend von einem shadow director gesprochen, also einem Manager, der aus dem Schatten heraus tätig wird, statt sich in dem – der Transparenz dienenden – Handelsregister eintragen zu lassen.
 
7
In strafrechtlicher Hinsicht kann eine Verantwortlichkeit faktischer Organe wegen des verfassungsrechtlich verankerten Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes) problematisch sein. Aber auch insoweit drohen faktischen Organen erhebliche Risiken.
 
8
Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ergibt sich aus gesetzlicher Anordnung, insbesondere aus § 117 des Aktiengesetzes (AktG); im äußersten Fall kann die Wahrnehmung der Überwachungspflicht dazu führen, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand, der seine Pflichten nicht wahrnimmt, abberufen werden muss (Abschn. 9.​11).
 
9
Von einem fakultativen Aufsichtsrat spricht man immer dann, wenn dieser nicht aufgrund der Gesellschaftsform (vor allem AG und KGaA) oder sonstiger gesetzlicher Anordnung (DrittelBeteiligungsG) vorgeschrieben ist, sondern freiwillig eingerichtet wird, etwa bei einer GmbH auf der Grundlage von § 52 des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
 
Metadaten
Titel
Adressatenkreis: nicht nur der CFO
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_2