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09.10.2023 | Aktiengesetz | Kompakt erklärt | Online-Artikel

Rechtsgrundlagen und Auswirkungen des Aktienrückkaufs

verfasst von: Charlotte Kulenkampff

4 Min. Lesedauer

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Mit Aktienrückkaufprogrammen lassen vor allem große Geldhäuser ihre Aktionäre an der positiven Geschäftsentwicklung teilhaben. Rechtsanwältin Charlotte Kulenkampff von Mazars erklärt kompakt die zentralen rechtlichen Grundlagen sowie die Folgen für Banken und Aktionäre.

Deutsche Großbanken wie die Commerzbank und die Deutsche Bank haben in jüngster Zeit in großem Stil eigene Aktien zurückerworben und beabsichtigen auch künftig, ihre Anteilseigner im Wege des Aktienrückkaufs am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. In der Praxis erfolgt der Rückerwerb eigener Papiere durch Banken meist auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung. 

Wesentliche gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Grundsätzlich ist es Aktiengesellschaften (AG) verboten, ihre eigenen Aktien zurück zu erwerben. Das Aktiengesetz legt jedoch Ausnahmen fest, in denen eine Rückerwerb eigener Aktien zulässig ist. Wichtigste Ausnahme ist der in § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) geregelte Fall einer AG, deren Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben und diese für bestimmte Zwecke zu verwenden. Der Erwerbszweck kann entweder von der Hauptversammlung im Beschluss vorgegeben oder dem Vorstand - unter Umständen mit Zustimmung des Aufsichtsrates - überlassen werden.

Zulässige Erwerbszwecke sind neben anderen der Rückerwerb einer bestimmten Aktiengattung, etwa Vorzugsaktien, die Bedienung von Aktienoptionen oder - wie zuletzt bei der Deutschen Bank und der Commerzbank - die Verringerung des jeweiligen Grundkapitals durch Einziehung der Wertpapiere. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck ist dagegen ausgeschlossen.

Es gelten Erwerbsbeschränkungen

Erfolgt der Rückerwerb auf Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung, sind bestimmte Erwerbsbeschränkungen zu beachten. So darf das Volumen der zu erwerbenden Aktien zehn Prozent des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Grenze findet jedoch nicht nur auf das Erwerbsvolumen Anwendung, sondern ist auch eine Höchstbesitzgrenze. So dürfen auf die aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Wertpapieren, die die Bank bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. 

Die Ermächtigung darf ferner nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Schließlich hat der Ermächtigungsbeschluss Angaben zum Kaufpreis der zu erwerbenden Aktien zu enthalten, wobei eine relative Anknüpfung an den Börsenkurs ausreichend und bei einer bis zu fünfjährigen Ermächtigung auch empfehlenswert ist, um Kursschwankungen begegnen zu können.

Aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot beachten

Banken haben bei dem Erwerb eigener Aktien das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu beachten, sodass sich ein Rückkaufangebot (grundsätzlich) an alle Aktionäre richten muss. Während dies bei einem Erwerb über die Börse oder öffentlichen Rückkaufangeboten der Fall ist, können individuelle Vereinbarungen mit einzelnen Aktionären außerhalb der Börse insofern problematisch sein. Auch bei Veräußerung eigener Papiere hat der Vorstand die Gleichbehandlung aller Aktionäre zu wahren.

Schließlich darf der Erwerb nur aus ausschüttungsfähigem Vermögen erfolgen. Der Ausgabebetrag auf die zu erwerbenden eigenen Aktien muss voll eingezahlt worden sein. Dasselbe gilt für ein etwaiges korporatives Agio.

Auswirkungen des Aktienrückkaufs 

Bleibt die Frage nach den Auswirkungen des Rückerwerbs eigener Aktien auf Banken und Aktionäre: Auf Banken wirkt dieser wie eine vorübergehende Kapitalherabsetzung, da es durch die Zahlung des Erwerbspreises zu einer Reduzierung des Eigenkapitals kommt. Vorübergehend deshalb, da die eigenen Aktien, sofern sie nach ihrem Erwerb nicht eingezogen werden, immer und ohne vorherige Kapitalerhöhung wieder ausgegeben werden können. Anders als eine formalisierte Kapitalherabsetzung ist der Rückerwerb eigener Aktien jedoch weniger zeit- und kostenaufwändig. 

Weiterhin stellt er eine valide Option zur Dividendenausschüttung dar. Im Vergleich zur Dividendenzahlung ist mit dem einmaligen Rückerwerb nicht die Erwartungshaltung verbunden, dass künftig auf einem vergleichbar hohen Niveau Dividenden ausgeschüttet werden. Der Rückerwerb von Aktien kann auch unterjährig erfolgen und zeitlich gestreckt werden. Er kann ferner dazu beitragen, den Aktienkurs zu stabilisieren.

Für die verbleibenden Aktionäre hat der Rückerwerb den entscheidenden Vorteil, dass sich ihr proportionaler Stimmrechts- und Dividendenanteil aufgrund der Verschiebung von Beteiligungsquoten erhöht. Der Bank stehen aus ihren eigenen Aktien weder Stimmrechte zu noch kann sie hieraus einen Anspruch auf Dividenden herleiten. 

Unzulässiger Rückerwerb hat negative Folgen

Fazit: Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Rückerwerb eigener Aktien nicht nur möglich, sondern auch vorteilhaft für Banken und Aktionäre sein kann. Zulässig ist er allerdings nur unter engen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen. Hinzu kommen die Zustimmungen der Aufsichtsbehörden. 

Weiterhin sind kapitalmarktrechtliche Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu beachten, um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und die Aktionäre zu schützen. Ein unzulässiger Rückerwerb eigener Aktien kann Schadensersatzansprüche der Bank gegen ihren Vorstand und Aufsichtsrat wegen Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten begründen. 
Eine ordnungsgemäße Prüfung und Umsetzung der konkreten gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Vorgaben ist vor diesem Hintergrund daher zwingend geboten. 

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