Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm dem Abfallrecht unterliegt. Vorausgegangen war die Klage des Wasserverbands für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Dieser hatte von 1965 - 1999 auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage betrieben. Bis 1984 wurde das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. …
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