Das OVG Münster hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht der Betreiberin einer Bauschuttaufbereitungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde besteht (§ 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG) und ob ein Auskunftsverlangen verhältnismäßig ist, wenn es lediglich einen Teilbeitrag zur Aufklärung einer Sachfrage leisten kann. Dabei befand das Gericht, dass das behördliche Auskunftsverlangen - ebenso wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz - nach summarischer Prüfung für rechtmäßig und lehnte den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Beschluss vom 06.08.2021, Az.: 20 B 422/21). …