2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Allgemeines
verfasst von : Martin Seuffert
Erschienen in: Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG
Verlag: Centaurus Verlag & Media
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Im Wertermittlungsverfahrens wird der Wert der alten Grundstücke gem. §§ 27 ff. FlurbG ermittelt. Die Ermittlung erfolgt dabei gem. § 28 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich nach dem Nutzen, welchen die Grundstücke jedem Besitzer bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewähren können. Ausnahmsweise ist nicht der Nutzen maßgeblich, sodass es gem. § 29 Abs. 1 FlurbG bei Bauflächen und Bauland auf den Verkehrswert ankommt. Die so ermittelten Bewertungen sind für die Teilnehmerbeiträge (§ 19 Abs. 1 S. 2), die Landabzüge (§ 47 Abs. 1 S. 1) und die Geldausgleiche (§ 54 Abs. 1 S. 2) maßgeblich. Gleichzeitig bilden sie, was die gewichtigste Folge darstellt, die Grundlage für die durch den Flurbereinigungsplan erfolgende Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FlurbG. Deshalb kommt bereits der Wertermittlung für den Eigentümer große Bedeutung zu489, und es entstehen häufig Streitigkeiten, ob eine bestimmte — möglicherweise wertbildende — Eigenschaft bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist490. Nichtberücksichtigte Eigenschaften spielen dann aufgrund des Aufbaus des Flurbereinigungsverfahrens, wonach jeder Verfahrensschritt immer erst auf den bestandskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrensschritt folgt, bei der Landabfindung keine Rolle491, sodass eine solche Position ohne einen entsprechenden Ausgleich verloren geht, was einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 14 GG darstellt.492 Wegen dieser gewichtigen Rolle der Wertermittlung muss gewährleistet sein, dass die Ermittlung der relevanten Eigenschaften der Grundstücke unter Beachtung der Vorgaben des Art. 14 GG erfolgt.