2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Alternativen zu den sonstigen Effektivitätsdefiziten des SKS der VN
verfasst von : Dominik A. Faust
Erschienen in: Effektive Sicherheit
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Ein wichtiges Effektivitätsdefizit des SKS der VN besteht aus den fehlenden Sonderabkommen, welche die VN-Mitglieder eigentlich gemäß Art. 43 SVN mit dem SR abschließen müssten, um darin u.a. festzulegen, welche Truppen sie bereit sind, den VN zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Wegen dieser fehlenden Art.-43-Abkommen besitzen die VN keine permanent verfügbare Interventions- bzw. Sanktionsstreitmacht zur Durchführung von militärischen Sanktionen, dem Kerninstrument eines jeden Systems kollektiver Sicherheit. Im SES-Modell wurde der SR in die Lage versetzt, jederzeit auf entsprechend ausgebildete, ausgerüstete und erfahrene Sanktionsstreitmächte zurückgreifen zu können. Die entsprechende Lösung besteht aus einer Kooperation der VN mit sog. Kapitel-VII-Organisationen in den folgenden drei Schritten:1.Im SES-Modell konzentriert sich der SR zunächst auf die Möglichkeit, VN-Mitgliedergruppen gemäß Art. 48 Abs. 2 SVN zur Durchführung von militärischen Aktionen zu autorisieren. Gleichzeitig schränkt der SR die Möglichkeit der Autorisierung einzelner VN-Mitglieder (Ad-hoc-Koalitionen) gemäß Art. 48 Abs. 1 SVN weitgehend ein und verzichtet völlig auf die Möglichkeit der Autorisierung von Kapitel-VIII-Organisationen gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 SVN.2.Im zweiten Schritt bemühen sich die VN darum, in jeder der fünf Regionen, in welche die Erde im SES-Modell aufgeteilt ist, mindestens eine im Sinne von Art. 48 Abs. 2 SVN geeignete internationale Organisation dafür zu gewinnen, ihre grundsätzliche Bereitschaft zu erklären, ihre militärischen Kapazitäten bei Bedarf dem jeweiligen SR-Regionalausschuss zur Verfügung zu stellen.3.Im dritten und letzten Schritt werden dann diese so genannten Kapitel-VII-Organisationen dazu gebracht, die Voraussetzungen, unter denen sie bereit wären, ihre Truppen dem SR zur Durchführung militärischer Sanktionen zur Verfügung zu stellen, in ihren Statuten möglichst präzise auszuformulieren.