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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

12. ANFA: Euro-Geldschöpfung durch die Mitgliedstaaten

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Zusammenfassung

Die Mitgliedschaft in der Europäischen Währungsunion (EWU) kennzeichnet einen Automatismus. Dabei übertragen die Mitgliedstaaten ihre Währungssouveränität auf die Europäische Union (EU). Für die EWU besteht eine zentrale geld- und währungspolitische Zuständigkeit in Form des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das durch das Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank (EZB) für die einheitliche Geldpolitik zuständig ist. ELA-Notkredite, ANFA und die TARGET2-Salden ermöglichen den NZBen jedoch die Ausgabe von nationalem Zusatzgeld, das unter anderem der monetären (Zwischen-)Finanzierung von Krisenstaaten und/oder der Unterstützung insolventer Banken dient. Darüber hinaus finanziert es Kapitalflucht und gewährt einen subventionierten Kreditzugang für Importe. Anhand ausgewählter Krisensituationen wird gezeigt, das der EZB-Rat seine Kontrollfunktion nicht wahrgenommen hat und teilweise wissentlich gegen den AEUV, die EZB-Satzung sowie interne Vorgaben verstoßen hat.

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Fußnoten
1
Dementsprechend hat ein Mitgliedstaat der EU bei Erfüllung der vier Aufnahmekriterien den Euro nach Beschluss des Rates für Wirtschaft und Finanzen als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen (Art. 140 AEUV). Zu den vier Aufnahmekriterien gemäß Art. 140 Abs. 1 AEUV zählen die Preisniveaustabilität, der öffentliche Schuldenstand/die Neuverschuldung, eine Wechselkursstabilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II sowie der langfristige Zinssatz. Siehe hierzu im Einzelnen das Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien. Spezielle Ausnahmeregelungen (Opt-Out-Klauseln) gibt es für Dänemark (Protokoll Nr. 16) und Großbritannien (Protokoll Nr. 15). Vor dem Hintergrund, dass Schweden vor Inkrafttreten der dritten Stufe der EU beitrat, wird die Nichtteilnahme Schwedens am WKM II toleriert. Damit hat dieser EU-Mitgliedstaat die Aufnahmekriterien nicht erfüllt und nimmt für sich ein informelles Opt-Out in Anspruch. Diese Möglichkeit dürfte zukünftig für andere Länder ausgeschlossen sein.
 
2
Frau Dr. Anja Behrendt und Herr Dr. Arne Hansen haben die Suche und Aufbereitung der Daten sehr hilfreich unterstützt. Hierfür sowie für verschiedene Diskussionsbeiträge danke ich ihnen herzlich.
 
3
Während in Zypern bei der Abwicklung der Laiki-Bank auf Druck der Troika eine Beteiligung der Gläubiger (Inhaber von Anleihen der Bank sowie von Spareinlagen über 100.000 EUR) stattfand, hat Griechenland die Frist zur Umsetzung der EU-Abwicklungsrichtlinie zum 1.1.2015 verstreichen lassen.
 
4
Siehe hierzu das Agreement of 19. November 2014 on net financial assets sowie die Erläuterungen der Europäischen Zentralbank (2015c). Zu dem Protokoll scheinen bis zur Veröffentlichung am 5. Februar 2016 nur wenige hochrangige Personen des ESZB-Systems Zugang gehabt zu haben. Neben verschiedenen anderen Personen wandte sich der Verfasser am 4. Januar 2016 an die Bundesbank, um auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes Einblick in dieses Dokument der EZB zu bekommen. Mit Ablauf der gesetzlichen Antwortfrist am 3. Februar hat die EZB den Wortlaut des Protokolls nach einstimmigem Beschluss vom 3. Februar am 5. Februar veröffentlicht.
 
5
Die ANFA-Netto-Finanzanlagen errechnen sich nach der Definition der Europäischen Zentralbank (2015c) – bezogen auf die Gliederung der konsolidierten Bilanz des Eurosystems – auf der Aktivseite aus der Summe der Bilanzpositionen 1 bis 4, 5.6, 6, 7.2, 8 und 9 abzüglich der Positionen 2.5 sowie 3 bis 12 auf der Passivseite. Siehe auch Anhang I des ANFA-Abkommens. In den Bilanzen der NZBen finden sich die ANFA-Wertpapierkäufe im Regelfall in den Positionen 7.2 Wertpapiere in Euro von Ansässigen/Sonstige Wertpapiere sowie 11.3 Sonstige Aktiva/Finanzanlagen wieder. Ausnahmen bilden beispielsweise die Banque de France sowie die Central Bank of Ireland, wo die ANFA-Positionen teilweise nur aus den Erläuterungen erschlossen werden können oder sie als Sammelposten mit anderen Wertpapierpositionen verschmolzen sind.
 
6
Siehe Europäische Zentralbank (2015c, 2016) und eigene Berechnungen. Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die folgenden Angaben auf den Stand 31.12.2015 und sind – bei eigenen Berechnungen – den jeweiligen Jahresabschlüssen der NZBen entnommen.
 
7
Die Angaben in Klammern beinhalten als Kennziffer die ANFA-Netto-Finanzanlagen (NFA) bezogen auf die jeweilige Bilanzsumme der Notenbank, also den Anteil der nationale-autonom geschaffenen Liquidität (netto). Siehe auch die zeitliche Entwicklung der nationalen ANFA-Netto-Finanzanlagen bei König und Bernoth (2016, S. 145 ff.) für die Jahre 2001 bis 2014.
 
8
Hierfür dürfte die Bereitstellung von ELA-Notfallliquidität wesentlich verantwortlich sein.
 
9
Möglicherweise resultieren diese überaus hohen Eigengeschäfte aus einem staatlichen Schuldschein in Höhe von 25 Mrd. EUR, der 2013 von der Central Bank of Ireland gegen staatliche Schuldtitel mit einem geringeren Barwert eingetauscht wurde. Zu dieser monetären Staatsfinanzierung siehe weiter unten.
 
10
Vgl. auch die Ergebnisse für den Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2014 bei König und Bernoth (2016, S. 144).
 
11
An dieser Stelle wird wiederum die Verbindung zur ELA-Notfallliquidität deutlich: Ein Teil der TARGET-Salden entsteht erst durch diese besondere nationale Refinanzierungsquelle. Dies unterscheidet die Analyse/Bewertung der TARGET-Salden bei Sinn und Wollmershäuser (2011, S. 1, 10 ff.) Die Autoren stellen ohne eine Unterscheidung zu treffen fest, TARGET-Salden „messen das Zusatzgeld, das ihre Notenbanken über das Maß hinaus verleihen haben, das für die eigene, innere Geldversorgung benötigt wurde.“ Ebenda, S. 1. Neben dem bei der Bank vorhandenem Zentralbankgeld (Fall a) beschreiben die Fälle b/c jedoch reguläre geldpolitischen Refinanzierungsgeschäfte, die unabhängig vom Einfluss der griechischen Zentralbank durch die Konditionenvorgabe der EZB stattfinden. Erst die Kombination mit ELA-Krediten (Fall d/e) ermöglicht grenzüberschreitende Transaktionen, die regulär nicht stattfinden würden. Kooths und van Roye (2012, S. 523) verweisen in diesem Zusammenhang auf Parallelen zum Greshamschen Gesetz, indem sich die Geldschöpfung zunehmend in diejenigen Länder verlagert, in denen die Sicherheitsstandards für Refinanzierungsgeschäfte abgesenkt werden.
 
12
Siehe Europäische Zentralbank (2015d, S. 40). Erst seit September 2015 führt die EZB eine öffentlich zugängliche Statistik der monatlichen TARGET2-Salden der Euro-Mitgliedstaaten (European Central Bank 2016). Bis zu diesem Zeitpunkt wurden sie vom Institut für empirische Wirtschaftsforschung an der Universität Osnabrück (2016) öffentlich bereitgestellt.
 
13
Das Brutto-Konzept umfasst die ANFA-Aktiva (Positionen 1 bis 4, 5.6, 6, 7 (bis 2007), 7.2 (ab 2008) und 9 der konsolidierten Bilanz des Eurosystems). Das Nettokonzept umfasst die ANFA-Aktiva abzüglich der ANFA-Passiva (Positionen 2.5 sowie 3 bis 12).
 
14
Im Regelfall weichen die Forderungen und die Verbindlichkeiten aus TARGET2 bei der EZB voneinander ab. Hintergrund sind vornehmlich geldpolitische Transaktionen zwischen der EZB und den NZBen. So weist die Europäische Zentralbank (2009, S. 246, 248) für das Jahr 2008 unter der Position Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) Back-to-back-Swapgeschäfte im Zusammenhang mit liquiditätszuführenden Transaktionen in US-Dollar zwischen der EZB und den NZBen im Volumen von 234,1 Mrd. EUR aus. Diese erklären die außergewöhnlich hohe Differenz zwischen den Forderungen an die NZBen des Euroraums (420,8 Mrd. EUR) und den Verbindlichkeiten gegenüber den NZBen des Euroraums (185,5 Mrd. EUR) aus dem TARGET2-Zahlungsverkehr fast vollständig. Die hier und in der Abb. 12.4 gewählten Daten sind die Verbindlichkeiten der EZB, entsprechend die Forderungen der NZBen des Eurosystems aus TARGET2.
 
Literatur
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Zurück zum Zitat Leitlinie (EU) 2015/1197 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2015/24). Leitlinie (EU) 2015/1197 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2015/24).
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Metadaten
Titel
ANFA: Euro-Geldschöpfung durch die Mitgliedstaaten
verfasst von
Dirk Meyer
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-27177-0_12