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Bafin hat Merkblatt zur Anlageberatung überarbeitet

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Wann liegt eine Anlageberatung vor und wie verhält es sich mit der zugrundeliegenden Erlaubnis - etwa bei Finfluencern? Diese und andere Fragen beantwortet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem aktualisierten Merkblatt. 

Erlaubnispflichtige Beratung oder öffentlich zugängliche Wertpapierinformation? Die Bafin befasst sich in ihrem überarbeiteten Merkblatt mit den Voraussetzungen der Anlageberatung. 


Die Finanzaufsicht Bafin hat ihr Merkblatt zur Anlageberatung überarbeitet. Im Fokus stehen zentrale Aspekte des Begriffs, der in § 1 Abs. 1a KWG als "Abgabe persönlicher Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen" definiert ist. 

Prüfung der persönlichen Umstände stehen im Fokus

Laut Merkblatt muss die Empfehlung entweder auf einer Prüfung der persönlichen Umstände beruhen oder als für den Kunden geeignet dargestellt werden. Diese rät zu einer bestimmten Handlung und bezieht sich dabei auf konkrete Finanzinstrumente und nicht nur auf allgemeine Informationen. Empfehlungen müssen direkt an Kunden oder deren Vertreter adressiert sein. Das gilt nicht für Veröffentlichungen in der Presse oder über soziale Medien.

Keine Erlaubnispflicht für Finfluencer

Der Service der Anlageberatung ist dabei grundsätzlich erlaubnispflichtig. Etwas anderes gilt für Berater, die ausschließlich Investmentvermögen empfehlen und sich dabei auf regulierte Unternehmen beschränken. Diese Ausnahmeregelung sei bereits dadurch begründet, dass "Investmentvermögen stärker als andere Wertpapiere standardisiert sind und die Institute oder Unternehmen, für die die Vermittlung erfolgt, selbst der Aufsicht unterliegen", so die Behörde.

Die Bafin stellt zudem klar, dass sogenannte Finfluencer in aller Regel nicht den Tatbestand der Anlageberatung erfüllen. Mangels unmittelbaren Kontakts zu den Followern, der übelicherweise "ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit" stattfindet, handele es sich nicht um eine "Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden. Auch liegen nehmen diese grundsätzlich keine individuellen Prüfungen vor.

Weitere Details zur Anlageberatung, deren gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Erlaubniserteilung stellt die Bafin auf ihrer Homepage zur Verfügung. 

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