2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Anspruchsverlust bei Überschreitung des Kostenvoranschlages
In der Praxis unbeachtete Risiken des Anspruchsverlusts
verfasst von : Wolfgang Hussian
Erschienen in: Aktuelle Entwicklungen in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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§ 1170a ABGB kennt zwei Formen des Kostenvoranschlages. Der Unternehmer kann für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages eine Garantie abgeben oder eben nicht. Im ersten Fall kann der Unternehmer keine Mehrkosten gegenüber dem garantierten Betrag geltend machen. Im zweiten Fall hat er Anspruch auf Mehrkosten soweit diese unbeträchtlich sind. Beträchtliche Kostenüberschreitungen hat der Unternehmer bei sonstigem Anspruchsverlust anzuzeigen. Der Besteller kann nach Anzeige der beträchtlichen Kostenüberschreitung vom Vertrag zurücktreten und hat dann nur die bereits erbrachten Leistungen angemessen zu vergüten.Von baupraktischer Relevanz ist, dass es nicht ausreicht die Umstände, die zu den Mehrkosten führen, mitzuteilen. Vielmehr wird von der Rechtsprechung gefordert, dass der Unternehmer ausdrücklich diese damit verbundenen Mehrkosten geltend macht. Liegen diese Umstände allerdings in der Sphäre des Bestellers, ist strittig, ob die unterlassene Anzeige auch in diesem Fall zum Verlust der Mehrkosten führt.