Zusammenfassung
Zur Bedeutung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der Architekten- und Ingenieurverträge kann zunächst Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.1. Ein Vertrag ist stets Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch. Wird ein konkreter Planungsauftrag erteilt, gilt § 650p Abs. 1 BGB. Stehen die Planungsziele noch nicht fest, gilt § 650p Abs. 2 BGB. Der Vertragsschluss wird bei Leistungen des Architekten oder Ingenieurs nach § 650p Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 650r Abs. 3 BGB bereits für die sog. Zielfindungsphase vermutet. Stehen die Planungs- oder Überwachungsziele nicht fest, können Architekt oder Ingenieur dem Auftraggeber eine Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung vorlegen und den Auftraggeber zur Zustimmung für die Weiterarbeit auffordern. Kündigt der Auftraggeber nach § 650r Abs. 1 BGB, steht ihm nach § 650r Abs. 3 BGB nur die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu. Wie diese zu bemessen sind, regelt das BGB nicht. Insoweit kommt entweder die übliche Vergütung über die allgemeine Vorschrift des § 632 BGB in Betracht oder aber das Preisrecht der HOAI. Hintergrund der Neuregelung des § 650p Abs. 2 BGB ist, dass vielfach Streit über die Vergütung von Akquiseleistungen bestanden hat und man der Ausdehnung von Akquise zu Lasten von Architekten und Ingenieuren entgegenwirken wollte. Neu für Verträge ab 01.01.2018 ist auch, dass Zusatz- und Nachtragsleistungen vom Auftraggeber angeordnet werden können. Wann Anordnungsrechte bestehen, bestimmt § 650b BGB. Wie die Vergütung zu ermitteln ist, richtet sich nach § 650c BGB unter Berücksichtigung der HOAI (dazu unten 2.3.).